Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-359/2015
Urteil v o m 11 . April 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
D-359/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus Eritrea und ist ethnische Tigrinerin mit letztem Wohnort in B._______. Im Dezember 2011 habe sie sich zunächst nach C._______ begeben und sei von dort aus illegal in den Sudan und nach D._______ gereist. Von D._______ sei sie mit Hilfe eines Schleppers zuerst nach E._______ und dann weiter in ein ihr unbekanntes europäisches Land geflogen. Am 23. April 2012 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) F._______. Am 8. Mai 2012 wurde sie dort zur Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Am 24. September 2014 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1998 die Schule abgeschlossen und sei nach Sawa gegangen. Da sie einen guten Abschluss gemacht habe, habe sie im Anschluss eine Ausbildung als (…) machen können. Nach der Ausbildung habe sie zurück in den zivilen Nationaldienst gehen müssen und habe dort (…) gearbeitet, wobei sie (…) habe bearbeiten müssen, aber lediglich 500 Nakfa verdient habe. Ihr Gesuch um Entlassung aus dem Militärdienst sei abgelehnt worden. Sie habe Probleme mit ihrem Vorgesetzten bekommen, da einige (…) leer respektive unvollständig gewesen seien und dieser ihr die Schuld dafür gegeben habe. Daraufhin habe ihr Vorgesetzter sie inhaftieren lassen. Zunächst sei sie anderthalb Monate respektive rund einen Monat in einer zivilen Polizeistation inhaftiert gewesen und im Anschluss ins Militärgefängnis nach G._______ verlegt worden. Nach sechs Wochen respektive Monaten respektive nach einem Monat sei sie entlassen worden. Sie sei danach wieder zur Arbeit gegangen. Sie sei aber jedes Mal beschuldigt worden, wenn etwas verschwunden sei, weshalb der Druck auf sie zugenommen habe. Da sie nicht nochmals habe verhaftet werden wollen, sei sie ausgereist. Ferner seien ihre Mutter und später ihr Vater wegen der Ausreise ihres Bruders im Jahr 2008 verhaftet und aufgefordert worden, 50 000 Nakfa zu bezahlen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte, einen Nachweis über den obligatorischen nationalen Dienst sowie zwei Fotos, welche sie im Nationaldienst zeigen, zu den Akten.
D-359/2015 B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich richtig, dass sie trotz gegenteiligen Angaben ledig sei. C. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, stellte ihre Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme vorübergehend aus. D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2 – 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen festzustellen und Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages der Rechtsvertreterin zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Frau MLaw Angela Stettler, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2015 zur Beschwerde Stellung. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 1. April 2015 – nach entsprechender
D-359/2015 Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik sowie eine Kostennote zu den Akten. H. Der Kanton H._______ erteilte der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2015 eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb das SEM mit Schreiben vom 14. Januar 2016 feststellte, dass ihre vorläufige Aufnahme erloschen sei und die angeordnete Wegweisung dahin falle. Sie gelte weiterhin als Flüchtling.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Frage der Asylgewährung. Mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Wegweisung gegenstandslos geworden.
D-359/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie bei der Befragung erklärt, dass ihr Vater aufgrund der Ausreise ihres Bruders inhaftiert worden sei. Bei der Anhörung habe sie jedoch davon gesprochen, dass ihre Mutter aus demselben Grund in Haft genommen worden sei. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe sie geantwortet, dass zunächst ihre Mutter und dann ihr Vater inhaftiert worden seien. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da augenfällig sei, dass sie bei der Befragung ausschliesslich von ihrem Vater und bei der Anhörung nur von ihrer Mutter gesprochen habe. Weiter habe sie in der Befragung im Gegensatz zur Anhörung nur von einem einmaligen Ereignis gesprochen, bei welchem die zu bearbeitende (…) leer gewesen sei, wobei dieses Ereignis zu ihrer Verhaftung geführt habe. Angesprochen
D-359/2015 auf diesen Widerspruch habe sie geltend gemacht, dass es mehrmals vorgekommen sei, dass die (…) leer gewesen seien, was jedoch nicht erkläre, weshalb sie bei der Befragung von einem einmaligem Vorfall gesprochen habe. Das Protokoll der Befragung sei ihr rückübersetzt worden und sie habe mit ihrer Unterschrift dessen Richtigkeit bestätigt. Zudem sei sie mehrmals nach dem genauen Zeitpunkt des Zwischenfalls gefragt worden, wobei ihre Antworten als ausweichend zu bezeichnen seien. Ausserdem hätten sich Widersprüche bezüglich ihrer zwei Inhaftierungen ergeben. Bei der Befragung habe sie angegeben, im Februar 2010 bei der (…) Polizeistation in B._______ für anderthalb Monate inhaftiert und anschliessend für sechs Monate ins Militärgefängnis nach G._______ verlegt worden zu sein. Danach habe sie nicht mehr als vertrauenswürdig gegolten und habe ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen dürfen, sondern habe jeden Tag Unterschrift leisten müssen. Bei der Anhörung habe sie hingegen davon gesprochen, Mitte 2010 zunächst für einen Monat in G._______ im Gefängnis gewesen zu sein. Nach ihrer Freilassung habe sie ihre Arbeit fortgesetzt, wobei der auf sie ausgeübte Druck immer grösser geworden sei. Ihre Erklärung für die frappanten Unterschiede sei nicht überzeugend. Weiter habe sie zusätzlich die Zeit des geleisteten Militärdienstes sowie ihrer Schulbildung, die Art und Weise sowie den Zeitpunkt ihrer Ausreise unterschiedlich geschildert. 4.2 In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – neben der Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts – im Wesentlichen vor, es sei zu beachten, dass sie anlässlich der Befragung eine verkürzte Version ihrer Fluchtgeschichte wiedergegeben habe. Sie habe zunächst ihre eigenen Fluchtgründe erwähnt, bevor sie zusätzlich erwähnt habe, dass ihr Vater inhaftiert worden sei. Das SEM habe ihr diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt, weshalb sie auch nicht erwähnt habe, dass zuvor bereits ihre Mutter inhaftiert worden sei. Ihre Eltern seien geschieden. Als ihr Bruder geflohen sei, habe die Polizei das Haus ihrer Mutter aufgesucht, wo ihr Bruder gewohnt habe, und habe die Mutter verhaftet. Als dies nichts genützt habe, sei anschliessend ihr Vater verhaftet worden. Sie habe somit ihre Aussagen in der Anhörung lediglich ergänzt. Da sie jedoch nicht eine Reflexverfolgung, sondern eine eigene Verfolgung geltend mache, wäre ein Widerspruch bezüglich der Inhaftierung der Eltern auch nicht relevant. Bezüglich der vorgehaltenen Widersprüche in Bezug auf die (…) wende die Vorinstanz einen überspitzen Formalismus an. Aus den Aussagen der Befragung könne nicht abgeleitet werden, dass sie nur einmal (…) erhalten habe, wobei eine leer gewesen sei. Bei der Anhörung habe sie präzisiert, dass sie mehrmals unvollständige (…) erhalten habe und einmal eine leer
D-359/2015 gewesen sei. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Befragung, bei der sie aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, nur den letzten Vorfall erwähnt habe. Sie habe auch die Fragen zum Zeitpunkt so genau als möglich zu beantworten versucht. Auch bezüglich der Haft wende die Vorinstanz einen zu rigorosen Massstab bezüglich der Glaubhaftmachung an. Die Anhörung habe fast vier Jahre nach dem einschlägigen Ereignis stattgefunden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie eine etwas ungenauere Zeitangabe gemacht habe. Auch der geringe Unterschied von eineinhalb zu einem Monat Haft dürfe nicht als Widerspruch gewertet werden. Der angebliche Widerspruch zur Haftzeit in G._______ sei darauf zurückzuführen, dass sie in G._______ einen Monat im Militärgefängnis verbracht habe und danach ungefähr fünf Monate zwar nicht mehr im Militärgefängnis gewesen sei, jedoch weiterhin in G._______ festgehalten und bestraft worden sei. Insofern handle es sich bei den Aussagen in der Anhörung um eine Präzisierung der Angaben. Dies habe sie auch bereits bei der Anhörung erklärt. Ausserdem habe sie sehr genaue Angaben zu ihrer Zeit in Haft machen können. Die Inhaftierung sei demnach als glaubhaft zu bezeichnen. Bezüglich ihrer Arbeit nach der Entlassung seien ihre Aussagen in der Befragung nicht klar protokolliert worden, wodurch es zu einem Missverständnis gekommen sei. Sie habe jeweils, als sie bei der Arbeit erschienen sei, unterschreiben müssen. Dies sei eine Standardprozedur gewesen und ein unwichtiges Detail, welches sie bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Sie habe danach wieder jeden Tag gearbeitet, bis ihr Vorgesetzter sie erneut verdächtigt habe und sie sich aufgrund dessen zur Flucht entschieden habe. Aus ihren Aussagen aus der Befragung ziehe das SEM den falschen Schluss, dass sie nicht mehr gearbeitet habe. Vielmehr habe sie gesagt, dass sie jeden Tag zur Arbeit gegangen sei. Dieses Missverständnis sei darauf zurückzuführen, dass ihre Aussagen in der Befragung zu ihrer Arbeit nach der Haftentlassung nicht ganz eindeutig seien, da sie die Zeit nach ihrer Haftentlassung in einigen Sätzen zusammengefasst habe. In ihren zentralen Punkten bezüglich ihres Fluchtgrundes habe sie sich jedoch nicht widersprochen. Die weiteren Vorwürfe des SEM bezüglich Widersprüchen zur Zeit des Militärdienstes, zu ihrer Schulbildung und zu ihrer illegalen Ausreise seien vollständig unbegründet. Auch bezüglich des Ausreisedatums habe sie sich nicht widersprochen, wobei es sich beim vermeintlichen Widerspruch eindeutig um einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers handle. Sie habe sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung angegeben, am 20. Dezember 2011 ausgereist zu sein. Der in der Anhörung vermerkte Monat Tahsas sei nicht wie der Dolmetscher dies angebe, der vierte Monat, sondern der Dezember. Die Erkenntnis, wonach ihre Aussagen in wesentlichen Punkten
D-359/2015 unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregeln und auf überspitztem Formalismus. Sie habe ausserdem sehr genaue und detaillierte Angaben zu ihrem Militärdienst, zu ihrer Arbeit und zu der Inhaftierung gemacht. Auch der eingereichte Originalausweis sowie die Fotos belegten ihre Aussagen. Vorliegend würden die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Somit habe sie glaubhaft machen können, dass sie im Jahr 1998 in den Militärdienst eingezogen worden sei und die eineinhalb-jährige Militärausbildung absolviert habe. Danach sei sie als Soldatin tätig gewesen, habe Weiterbildungen gemacht und im Rahmen des Militärdiensts gearbeitet. Sie sei mit dem langen Militärdienst und der geringen Entlöhnung nicht einverstanden gewesen. Die Entlassung sei ihr nicht gewährt worden. Vielmehr sei sie nach Problemen mit ihrem Vorgesetzten inhaftiert worden, womit sie bereits einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe. Sie sei nach ihrer Haftentlassung und der erneuten Probleme mit ihrem Vorgesetzten desertiert. Gemäss konstanter Rechtsprechung würden eritreische Deserteure übermässig hart bestraft. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung zum Asylpunkt insbesondere aus, das Element der Desertion müsse als zentrales Element glaubhaft geschildert werden. Da aber aufgrund der Unglaubhaftigkeitselemente die Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden könne, würde kein Asyl gewährt 4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach eine Verfolgungsgeschichte, die eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen aufweise, wegen eines einzigen erkennbaren Widerspruchs nicht unglaubhaft beurteilt werden könne. Ausserdem anerkenne die Vorinstanz nun, dass sie die Grundausbildung geleistet und im Militärdienst gedient habe. Es sei erwiesen, dass praktisch alle Eritreer, welche den gesetzlich vorgeschriebenen Nationaldienst leisteten, danach weiterhin den Verteidigungsbehörden unterstellt seien und ihr Militärdienst um etliche Jahre verlängert würde. Eine Freistellung und Demobilisierung seien nur unter sehr eng gefassten Bedingungen möglich und äusserst unwahrscheinlich. Sie erfülle als gesunde, kinderlose Frau diese Bedingungen nicht. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
D-359/2015 vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz stützt vorliegend ihre Glaubhaftigkeitsprüfung in erster Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen der Befragung und der Anhörung. Es ist jedoch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 5 f.; < www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6d.pdf >, zuletzt abgerufen am 07.03.2017), weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
D-359/2015 5.3 Jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin in der Anhörung aber auch zwischen den beiden Befragungen in durchaus gewichtige Widerspruche verstrickt hat. Diesbezüglich ist zunächst auf die unterschiedlichen Angaben der Haftdauern aufmerksam zu machen. So gab die Beschwerdeführerin bei der Befragung an, zuerst eineinhalb Monate auf einer Polizeistation und anschliessend sechs Monate im Militärgefängnis inhaftiert worden zu sein (vgl. act. SEM A5/11, S. 7). In der Anhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, im Militärgefängnis lediglich einen Monat (vgl. A17/18 F72) respektive einen Monat inhaftiert worden zu sein und schliesslich Strafen erhalten zu haben, wobei sie aber habe nach Draussen gehen dürfen (vgl. A17/18 F129). Ihre Erklärung, wieso die Haftdauer in der Befragung anders geschildert worden sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. A17/18 F130). Dazu kommt, dass es auch bezüglich der Freilassung als auch beim äusserlichen Beschrieb des Militärgefängnisses zu unterschiedlichen Schilderungen gekommen ist und nicht klar wird, ob sie nach der Haft im Militärgefängnis wieder arbeiten durfte respektive wie und wann das Haftregime im Militärgefängnis gewechselt hatte (vgl. zur Freilassung A5/11, S. 7 zu A17/18 F74 f.; F130; zur Beschrieb A5/11, S. 8 zu A17/18 F94). Diese unterschiedliche Erzählweise eines elementaren Elements der Asylvorbringen ist als gewichtiges Indiz in der Glaubhaftigkeitsprüfung zu erachten. Ferner wird der Beginn der Probleme mit ihrem Vorgesetzten mit der Ausreise ihrer Bruders im Jahr 2008 und der damit verbundenen Haft ihrer Mutter respektive ihres Vaters begründet (vgl. A5 S. 8; A17/19 F64). Dass ihre eigene Ausreise jedoch erst gut vier Jahre später erfolgte, lässt Zweifel am beschriebenen Handlungsablauf aufkommen (vgl. z.B. A17/18 F85 f.). Die Beschwerdeführerin bleibt denn auch in ihren Beschrieben insgesamt sehr vage und unsubstanziiert, was ebenfalls als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu werten ist. 5.4 Jedoch ist an dieser Stelle auch auf den von der Rechtsvertretung aufgedeckten Fehler in der Übersetzung (vgl. A17/18 F77: „Tahsas“ meint Dezember bis Januar und nicht der vierte Monat) aufmerksam zu machen, der als Hinweis gewertet werden kann, dass vorliegend auch weitere Unstimmigkeiten in der Übersetzung und der Protokollierung vorliegen könnten. So scheint es auch mehrmals zu Missverständnissen respektive Unklarheiten zwischen der befragenden Person und der Beschwerdeführerin gekommen zu sein (vgl. z.B. A17/18 F132 ff, wobei die Unstimmigkeiten in einem langen Schweigen der Beschwerdeführerin endeten, das aufgrund der unübersichtlichen Gesamtsituation nicht ihr angelastet werden kann).
D-359/2015 5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Haft aufgrund der Probleme mit ihrem Vorgesetzten auch unter Berücksichtigung des Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG als überwiegend unglaubhaft. 5.6 Auch wenn nicht bezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin Militärdienst in Eritrea geleistet hat, genügt dieser Umstand alleine nicht, dass ihr Asyl gewährt wird, zumal es auch im Eritreischen Militärdienst insbesondere bei Frauen zu Entlassungen kommen kann (vgl. u.a. European Asylum Support Office (EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 38, UK Upper Tribunal, MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7 Oktober 2016, Ziff. 297 ff.). Daher vermögen auch die eingereichten Beweismittel, mit welchen die Beschwerdeführerin ihren Militärdienst zu belegen versucht, nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. Die von der Vorinstanz anerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt dadurch jedoch unberührt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Januar 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 7.2 Mit der gleichen Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf
D-359/2015 Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und Frau MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dabei geht das Gericht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 1. April 2015 eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen angemessenen Gesamtaufwand von 17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Fr. 15.60 Auslagen ausweist. Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.– ist übersetzt und daher auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin der unterliegenden Beschwerdeführerin beträgt damit insgesamt Fr. 2565.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-359/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 2565.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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