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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2014 D-359/2013

24 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,831 mots·~24 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-359/2013

Urteil v o m 2 4 . Februar 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).

D-359/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – suchte am (…) telefonisch bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am (…) wurde sie in den Räumlichkeiten der Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahr (…) politisch aktiv gewesen (vgl. dazu E. 5.4) und nun die (…) Person in ihrer Familie, der von den türkischen Behörden vorgeworfen werde, Mitglied bei der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) zu sein. Aufgrund dieser Vorwürfe sei sie in den Jahren (…), (…) und (…) gefoltert und vergewaltigt worden, wobei sie bis heute an den Folgen der unmenschlichen Behandlung leide. Die Beschwerdeführerin gab weiter zu Protokoll, in (…) Verfahren verwickelt zu sein. (…) davon seien bereits abgeschlossen, (…) seien hingegen noch erstinstanzlich hängig. Wegen "Unterstützung der PKK" habe sie eine Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten abgesessen. Von einer weiteren Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten sei aufgrund einer Generalamnestie abgesehen worden. Weitere (…) Verfahren (wegen Propaganda) seien aufgrund des 3. Justizpakets aufgehoben worden. Derzeit sei ein Verfahren, welches am (Nennung vormals zuständiges Gericht) begonnen und aufgrund des Justizpakets nun vor dem (Nennung zuständiges Gericht) behandelt werde, gegen sie im Gange. Ihr werde vorgeworfen, sich der "Mitgliedschaft der PKK" schuldig gemacht zu haben, indem sie an Presseerklärungen und an Aktionen gegen (…) teilgenommen habe. Sie sei deswegen für (…) Monate in der Frauenstrafanstalt in B._______ in Haft genommen und im (…) entlassen worden. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen. Sie hätten sich zu zweit ein Bett teilen müssen, mit Mäusen in überfüllten Zellen gelebt und nur dank der finanziellen Unterstützung der Familien genügend Nahrung bekommen. Beim zweiten hängigen Verfahren, welches gemäss ihrem Anwalt wahrscheinlich ebenfalls am (Nennung zuständiges Gericht) eröffnet werde, werde ihr ebenfalls "Mitgliedschaft bei der PKK" vorgeworfen, wobei es mehrere Verdächtige geben werde. Sie habe als (…) der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) am (…) teilgenommen und ihre Stimme abgegeben, was zu diesem Vorwurf geführt habe. Auch der Besuch von Freunden werde ihr nun vorgeworfen. In diesem Verfahren sei sie (…) Tage lang in der C._______ in Gewahrsam gewesen. Man

D-359/2013 habe ihre Wohnung durchsucht, was besonders schlimm gewesen sei, ihren Computer sowie die Festplatte beschlagnahmt und ein Polizist habe die körperliche Untersuchung an ihr vorgenommen, da keine Frauen vor Ort gewesen seien. Ferner seien ihr im Rahmen von statistischen Erhebungen missbräuchlicherweise politische Fragen gestellt worden, welche sie nicht beantwortet habe, worauf die Hausdurchsuchung sowie die Gewahrsame begonnen hätten. Es werde kontinuierlich psychischer Druck auf sie ausgeübt und sie werde verfolgt, was sich unter anderem in Form von Telefonabhörungen, Verfolgungen durch Polizisten in Zivilkleidung und mit Überwachungskameras ausgerüstet, Hausdurchsuchungen und im Gewahrsam manifestiere. Sie leide deshalb an Schlaflosigkeit und schwebe in Lebensgefahr. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwölf Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A3). Auf diese Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Asylgesuch wurde dem BFM am 28. November 2012 übermittelt. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 leitete die schweizerische Vertretung in Ankara dem BFM (Eingang 21. Dezember 2012) eine gleichentags eingegangene E-Mail des Sohnes der Beschwerdeführerin mit beigefügter Anklageschrift eines neu eröffneten Verfahrens weiter. Das in türkischer Sprache verfasste Dokument ist nicht beglaubigt und teilweise abgedeckt, weshalb es nicht übersetzt wurde. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 – eröffnet am 24. Dezember 2012 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

D-359/2013 Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wurde der Vorinstanz im Rahmen eines Schriftenwechsels Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz angefragt, ob für die Beschwerdeführerin ein Datenblatt bestehe, und im Weiteren um eine Übersetzung der Anklageschrift, welche am 21. Dezember 2012 beim BFM via die Botschaft in Ankara einging, ersucht. F. Mit auf den 23. Januar 2013 datierter Eingabe vom 6. März 2013 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter neue Beweismittel zu den Akten (Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Türkei sowie ein Scan eines neuen Gerichtsdokuments) und machte geltend, dass die Beschwerdeführerin und die Rechtsvertretung befürchten würden, die Beschwerdeführerin werde anlässlich des anstehenden Gerichtstermins festgenommen werden. Diese wolle daher wissen, ob sie in nächster Zeit mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechnen könne oder ob sie selber eine Lösung suchen müsse, um sich in Sicherheit zu bringen. G. Am 4. April 2013 reichte das BFM seine Vernehmlassung ein und hielt vollumfänglich an den gemachten Erwägungen fest. Zudem verwies es auf die Übersetzung der eingereichten Anklageschrift vom (…) der Staatsanwaltschaft D._______ sowie auf das Schreiben vom (…) der Botschaft wegen Bestehens von Datenblättern. Diesem Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass zwei Datenblätter jeweils mit verschiedenen Eintragungen bestehen, die beide von der C._______ in E._______ stammen würden. Das erste Datenblatt sei am (…) erstellt worden, worin vermerkt worden sei, dass die Beschwerdeführerin wegen Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation PKK vor das (Nennung Gericht) in E._______ gebracht und in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren mit der Nr. (…) vor der Staatsanwaltschaft in E._______ eröffnet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am (…) verhaftet worden. Dem zweiten Datenblatt vom (…) sei zu entnehmen, dass vor dem (Nennung Gericht) ein Gerichtsverfahren (…) gegen sie eröffnet

D-359/2013 worden und sie am (…) aus der Haft entlassen worden sei. Die nächste Verhandlung im Verfahren (…) werde am (…) stattfinden. H. Mit Verfügung vom 15. April 2013 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Botschaftsanfrage des BFM an die schweizerische Botschaft in Ankara vom (…), die Abklärung der Botschaft vom (…), die Übersetzung der Anklageschrift vom (…) und die vorinstanzliche Vernehmlassung vom (…) zu und räumte ihr Gelegenheit ein, eine Stellungnahme einzureichen. I. Mit Stellungnahme vom 30. April 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren Begehren festhalten. Auf ihre Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch

D-359/2013 die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-

D-359/2013 kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang voraus. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, zahlreichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein, die auch zu Folter und Vergewaltigungen geführt hätten. Solche Ereignisse seien gravierend, doch würden sie aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs – sie lägen um Jahrzehnte zurück und seien nicht Gegenstand aktueller Verfahren – nicht als flüchtlingsrelevante Verfolgung gelten. Die diesbezüglichen Vorbringen seien daher nicht einreiserelevant. Sodann führte das BFM an, staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, während ihrer Untersuchungshaft seien die Bedingungen schlecht gewesen, insbesondere sei das Gefängnis überbelegt gewesen und das Essen bloss durch ihre Familie sichergestellt worden. Diese Bedingungen seien nicht optimal. Auch stelle das bei der Hausdurchsuchung durch einen Polizisten erfolgte Abtasten ihres Körpers ein nicht korrektes und unstatthaftes Vorgehen dar. Es sei allerdings noch keine staatliche Massnahme, welche ein menschenwürdiges Leben verunmögliche, zumal es offenbar nur einmal vorgekommen sei. Diese Vorfälle seien folglich nicht einreiserelevant. Die Beschwerdeführerin habe ferner geltend gemacht, es seien zurzeit ein Strafverfahren wegen "Mitgliedschaft bei einer Organisation" und "Propaganda für eine Organisation" vor dem (Nennung Gericht) sowie ein Strafverfahren vor dem

D-359/2013 (Nennung Gericht) wegen "Mitgliedschaft bei der PKK" hängig. Im ersten Verfahren sei sie (…) Monate, im zweiten (…) Tage in Gewahrsam gewesen. Sie mache jedoch nicht geltend, in dieser Zeit Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Den weiteren Fortgang der Verfahren könne sie offenbar auf freiem Fuss abwarten. Der Ausgang der zurzeit erstinstanzlich hängigen Verfahren sei noch offen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings die Möglichkeit, nach einem allfälligen erstinstanzlichen Urteil Beschwerde einzulegen. Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs und gestützt auf die Erfahrungen des BFM in vergleichbaren Fällen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeverfahren in Freiheit verfolgen könne. Sie sei daher in diesem Zusammenhang keiner unmittelbaren oder in nächster Zeit zu erwartenden Verfolgung ausgesetzt. Es sei ihr deshalb zuzumuten, den Ausgang beziehungsweise den weiteren Verlauf der gegen sie eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei abzuwarten. Sie sei somit nicht akut schutzbedürftig. Sodann könne es der Beschwerdeführerin im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, mit ihrem gültigen Pass visumsfrei nach H._______ einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie aufgrund ihres politischen Engagements (Einsatz für die Rechte der Kurden und der Frauen) bei der DEP (Demokratie Partei), HEP (Partei der Arbeit des Volkes), HADEP (Partei der Demokratie des Volkes), DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) sowie der BDP immer wieder Opfer von gezielter staatlicher Verfolgung gewesen sei, auch sei dies ihren Kindern und Geschwistern nicht erspart geblieben. So würden (…) Brüder hohe Strafen im Gefängnis verbüssen, (…) ihrer Kinder seien aus der Türkei geflohen. Das Profil eines Teils ihrer Familie sei den schweizerischen Asylbehörden bereits bekannt: Sowohl ihr Sohn F._______ wie auch dessen Cousin G._______ würden in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der Untersuchungshaft als auch in der Haft mehrfach brutal gefoltert worden. Sie leide daher an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei jeder Tag Untersuchungshaft eine Retraumatisierung für sie bedeute. Zuletzt sei sie im Jahr (…) für (…) Monate, ab dem (…) – nach Einreichung des Asylgesuchs – noch einmal für (…) Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Bereits mehrmals sei sie innerhalb der Türkei vor staatlichen Repressionen geflohen. Aufgrund der Tatsache,

D-359/2013 dass gegen sie nun erneut in zwei Verfahren Anklage erhoben worden sei (wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation und neu wegen Gründung einer und Kaderfunktion bei einer bewaffneten terroristischen Organisation), würden ihr drakonische Strafen drohen, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuche. Sie stehe zur Zeit unter ständiger Beobachtung und werde von Unbekannten sowie von der Polizei telefonisch kontaktiert und bedroht. Sie habe glaubhaft dargelegt und mit zahlreichen Beweismitteln belegt, dass sie in der Vergangenheit asylrechtlich verfolgt worden sei, und habe aufgezeigt, dass sie auch heute noch politisch hoch engagiert und in wichtigen Funktionen für die heutige BDP und ihre zahlreichen Vorgängerorganisationen tätig gewesen sei. Dies alles sei von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden. Es müsse im Fall der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass in der Türkei ein politisches Datenblatt über sie angelegt worden sei, was erkläre, weshalb sie überwacht und von den Behörden unter Druck gesetzt werde. Sie sei im Jahr (…) bereits für mehr als (…) Monate in Untersuchungshaft gewesen. Die Gefahr, dass sie vor Abschluss der laufenden Verfahren weitere Male in Untersuchungshaft genommen werde oder weitere Verfolgungsmassnahmen gegen sie eingeleitet würden, sollte sie nicht aus der Türkei fliehen können, sei besonders gross. So sei sie nach der Einreichung des Asylgesuches bei der schweizerischen Botschaft in Ankara erneut in Untersuchungshaft genommen worden, zudem gehe die zweite Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ bedeutend weiter als in den üblichen Verfahren gegen Personen, die sich zum Beispiel für die BDP engagieren würden. Der Beschwerdeführerin drohe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, was als unverhältnismässig zu bezeichnen sei, da sie auch insbesondere nie Mitglied der PKK gewesen sei und sich klar gegen Gewalt ausgesprochen habe. Auch dies sei von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden. Aus Angst, illegal verhaftet zu werden, halte sich die Beschwerdeführerin nur noch tagsüber in ihrer Wohnung auf. Die Drohungen der Polizei sowie von Unbekannten liessen erkennen, dass sie nicht sicher sei. Die Verfahren seien rein politisch motiviert, keinesfalls rechtsstaatlich legitimiert und als asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin drohe somit Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund des Aufenthaltes ihres Sohnes ohne weiteres gegeben sei. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene Zufluchtsalternative in H._______ erscheine ungeeignet, da die Beschwerdeführerin in keinerlei Hinsicht einen Bezug dorthin herstellen könne.

D-359/2013 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM unter Verweis auf die bestehenden Erwägungen aus, dass alleine aufgrund der Tatsache des Bestehens von zwei Datenblättern nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Die einen Tag nach Versand des erstinstanzlichen Entscheids eingereichte Klageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ sei im Beschwerdeverfahren ins Deutsche übersetzt worden und enthalte keine neuen Elemente, welche die Schlussfolgerung der fehlenden Schutzbedürftigkeit entkräften würden. 4.4 In der Stellungnahme vom 30. April 2013 führte der Rechtsvertreter – nebst weiteren Ausführungen in Bezug auf die Zustellung von Verfahrensakten – im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte an ihren Rechtsbegehren fest, wobei auf die Ausführungen zu den Asylgründen sowie auf die Beschwerde vom 23. Januar 2013 verwiesen werde. Betreffend die Vorbringen der Vorinstanz bleibe anzumerken, dass unklar sei, worauf diese sich stütze, wenn sie davon ausgehe, der Beschwerdeführerin drohe keine direkte Gefahr. Insbesondere habe sich die Vorinstanz auch nicht dazu geäussert, wieso sie von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, wonach beim Bestehen eines politischen Datenblattes von künftiger asylrechtlicher relevanter Verfolgung ausgegangen werden könne. Vorliegend würden sogar zwei Datenblätter bestehen und es könne der Anklageschrift entnommen werden, was der Beschwerdeführerin drohe, wobei die Anklage und die geforderten Strafen nicht leicht mit den aufgeführten Tatbeweisen und festgehaltenen "Taten" in Einklang zu bringen seien. Darin könne gegebenenfalls ein Hinweis auf ein anderes Motiv als die Verfolgung respektive der Schutz von rechtsstaatlichen Interessen gesehen werden. 5. 5.1 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten. Als verwerfliche Handlungen werden damit auch weniger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Ab-

D-359/2013 kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte einzustufen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 f. m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft – mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten – für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben: Es müssen hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist und es muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6. S. 132). 5.2 Gemäss Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen. Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Personen zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 S. 132 m.w.H.). 5.3 Asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befinden, ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Einreise in die Schweiz nie zu bewilligen. Befänden sich asylunwürdige Personen als Asylsuchende in der Schweiz, würde ihnen deswegen das Asyl verweigert. Allerdings wür-

D-359/2013 den sie, ihr anerkanntes Verfolgtsein vorausgesetzt, als Flüchtlinge anerkannt, aus der Schweiz weggewiesen und, anstelle des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung, in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e, Art. 49 und Art. 53 AsylG, Art.83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Eine vorläufige Aufnahme – auch die vorläufige Aufnahme als Flüchtling – setzt also immer eine Wegweisung aus der Schweiz voraus; allerdings tritt an die Stelle ihres undurchführbaren Vollzugs vorläufig eine Ersatzmassnahme. Es entspräche nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden und deren Asylunwürdigkeit feststeht, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen. Das Schweizer Recht unterscheidet bekanntlich zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlingen, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das "Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. AMANN, a.a.O., S. 151 ff.) – und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz. Deshalb ist asylunwürdigen Asylsuchenden, die sich im Ausland befinden – ungeachtet ob in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat –, die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes nie zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens führt auch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung und der den Behörden zustehende weite Ermessensspielraum (vgl. E. 3.3) in aller Regel zum gleichen Resultat (vgl. BVGE 2011/10 E. 7 S. 133 f.). 5.4 Die Beschwerdeführerin machte bezüglich ihres politischen Engagements in der Anhörung vom 5. November 2011 geltend, von (…) bis (…) Mitarbeiterin der DEP in N._______, von (…) bis (…) der HEP in

D-359/2013 E._______ und O._______ und von (…) bis (…) der HADEP in E._______ gewesen zu sein. Ab dem Jahr (…) bis zum politischen Verbot der DTP sei sie deren (Nennung Funktion) gewesen. In der Folge sei sie von (…) bis zur Haft im Jahr (…) (Nennung Funktion) der BDP in E._______ gewesen. Ihre persönlichen Aktivitäten hätten in der Verlesung von Presseerklärungen bestanden, auch habe sie Mitteilungen bezüglich der Parteiarbeiten an das Fernsehen (…) abgegeben, Projekte betreffend die Frauenmorde betreut sowie Feiern für den (…) und Versammlungen zur Aufklärung organisiert. Sie sei ausserdem Parteiverantwortliche für das Quartier I._______ in E._______ gewesen, (Nennung Funktion) und Mitglied des Frauenrates und habe bei den letzten Wahlen K._______ bei den Wahlarbeiten begleitet und sei dabei abgebildet worden. All diese Aktivitäten würden ihr nun im Rahmen der Verfahren als Vorwurf gemacht. In Bezug auf die PKK führte sie aus, (…) ihrer Geschwister seien für diese Organisation gefallen, ihre Tochter gehöre noch immer der PKK an, sei von L._______ zurückgekehrt und sei nun beim (…) im M._______. Die PKK sei jedoch nicht so, wie sie dargestellt werde, sei kein Monster und richte niemanden hin. Für sie sei die PKK so, dass sie die Menschen liebe und sich für die Rechte der Kurden einsetze. Gewalt habe sie bei ihren politischen Tätigkeiten keine ausgeübt, sie habe sich immer wieder dagegen ausgesprochen. Ihr werde im Rahmen der Verfahren vorgeworfen Mitglied der PKK zu sein und nach den Forderungen der PKK zu handeln. Sie sei nun die (…) Person aus ihrer Familie, der diese Mitgliedschaft vorgeworfen werde. Sie sei deshalb schon mehrmals der Folter ausgesetzt und vergewaltigt worden. Erst durch die Folter habe sie das Bedürfnis verspürt, sich näher über die PKK zu erkundigen, deren Einstellung sie vertrete. Sie sei gegen jede Form von Gewalt und habe dies in ihren Aussagen auch immer wieder wiederholt. Es sei auch nicht einmal ein Taschenmesser bei ihr gefunden worden. 5.5 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht Mitglied der PKK zu sein und insbesondere Gewalt in jeder Form abzulehnen. Diese Position vertrat sie auch an der Gerichtsverhandlung vom (…) im Verfahren mit der Grundsatznummer (…), indem sie aussagte, an keinen illegalen Aktionen teilgenommen zu haben und sich bei Aktivitäten, bei welchen es zu Ausschreitungen von Jugendlichen kommen könnte, als Vermittlerin bei der Polizei eingesetzt zu haben sowie ein Schutzschild gewesen zu sein. Als Mutter von (…) Kindern könne sie es nicht billigen, dass einem Polizisten, einem Soldaten oder einem Guerilla auch nur der kleinste

D-359/2013 Schaden zukomme (vgl. act. A3, Dokument 4a). Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______, Grundsatznummer: (…), Eingang am (…), wird die Beschwerdeführerin unter anderem des Besitzes und Transports von ungenehmigten gefährlichen Stoffen, der Benutzung von Sprengstoff auf eine Weise, die in Angst und Schrecken versetzt, sowie wegen Sachbeschädigung angeklagt. Die vorgeworfenen Straftaten datieren vom (Nennung Daten) (vgl. act. A3, Dokument 12, Inhaltsangabe gemäss Index). 5.6 Das BFM kam in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen sowie die Vorfälle als nicht einreiserelevant zu qualifizieren seien, auch sei die Beschwerdeführerin nicht akut schutzbedürftig. Dabei unterliess es das BFM jedoch, auch eine Prüfung einer möglichen Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen, und äusserte sich auch im Rahmen der Vernehmlassung zu der – für das vorliegende Auslandgesuch voraussichtlich entscheidrelevanten – Frage einer Asylunwürdigkeit nicht. Eine solche Prüfung hätte – insbesondere in Anbetracht der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte im Zusammenhang mit Sprengstoff – vorgenommen werden müssen, damit die Erteilung der Einreisebewilligung überhaupt in Betracht gezogen werden kann. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann eine Asylunwürdigkeit nicht per se ausgeschlossen werden. Diese Frage ist vom BFM entsprechend abzuklären. 6. Die angefochtene Verfügung ist unter den gegebenen Umständen aufzuheben und zur Prüfung der Asylunwürdigkeit – allenfalls nach Vornahme weiterer Instruktionsmassnahmen – und zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. 7. Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen insoweit gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Dezember 2012 aufzuheben ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-

D-359/2013 lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine vom BFM zu entrichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese sind auf Fr. 700.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 8–13 VGKE).

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D-359/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Frage der Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertretung in Ankara und an das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

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