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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2009 D-359/2008

6 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,236 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-359/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Mazedonien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-359/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, erhielt im Jahr 1994 – nach vorangegangenem Aufenthalt als Saisonnier – in der Schweiz eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Im gleichen Jahr reisten seine Ehefrau und der ältere Sohn nach und erhielten ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Beschwerdeführer. 1995 wurde der zweite Sohn in der Schweiz geboren. Seit Ende März 2001 ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und im Dezember 2002 wurde er für kurze Zeit in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Er lebte schon seit einiger Zeit nicht mehr bei seiner Familie, sondern bei seiner sich damals als Asylbewerberin in der Schweiz aufhaltenden Freundin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat. Am 5. März 2003 verfügte das A._______ des Kantons B._______ die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt des Ablaufs dieser Bewilligung aus dem Kantonsgebiet weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 14. April 2003 trat das C._______ des Kantons D._______ auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton D._______ nicht ein und setzte ihm zum Verlassen des Kantonsgebietes eine Frist bis am 31. Mai 2003. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 24. April 2003 dehnte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die kantonale Wegweisung des Kantons B._______ auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 30. Juni 2003 zu verlassen. Es verfügte auch eine Einreisesperre von drei Jahren ab dem 1. Juli 2003. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid vom 5. Dezember 2003 abgewiesen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) aufgefordert, die Schweiz bis am 12. Januar 2004 zu verlassen. Am 16. Januar 2004 beantragte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die Feststellung, der Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Das Gesuch wurde vom IMES mit D-359/2008 Verfügung vom 30. Januar 2004 abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis am 29. Februar 2004 zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom EJPD mit Verfügung vom 15. Juni 2004 abgewiesen. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer – nachdem er am 26. Januar 2004 von der zuständigen IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. September 2001 zugesprochen erhielt – beim A._______ des Kantons B._______ wiedererwägungsweise um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. b der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791). Am 20. Februar 2004 teilte ihm das A._______ des Kantons B._______ mit, dass an dem seit längerer Zeit rechtskräftigen Entscheid über die Wegweisung aus dem Kanton B._______ festgehalten werde. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons B._______ mit Entscheid vom 26. April 2004 nicht ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons B._______ Beschwerde ein. Diese wurde mit Urteil vom 14. Juli 2004 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem eine Einreisesperre bis am 30. Juni 2007 verhängt. Daraufhin verliess der Beschwerdeführer unkontrolliert die Schweiz. B. Ein am 30. August 2006 eingereichtes Gesuch um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wurde vom BFM am 2. März 2007 abgewiesen. Auch dem Visumsantrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2007 wurde nicht stattgegeben. Das erneute Gesuch um Einreise in die Schweiz vom 30. Juli 2007 wurde vom BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 ebenfalls negativ entschieden. C. Am 11. November 2007 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Am 28. November 2007 wurde er im E._______ zur Person befragt und am 5. Dezember 2007 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt D-359/2008 an. Mit Eingabe vom 22. November 2007 ersuchte er um Zuteilung zum Kanton D._______, wo seine Freundin und seine Tochter wohnhaft seien. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 wurde er vom BFM dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Schweiz im Jahr 2004 verlassen und sei per Zug nach F._______ gereist, wo er bis zur erneuten Reise in die Schweiz von seiner IV-Rente gelebt habe. Er habe gehofft, dass seine Frau beziehungsweise Freundin dorthin zurückkehren werde. Diese sei aber nicht gekommen. Er sei nur in die Schweiz gereist, um bei seinem Kind zu leben. Das sei alles. Andere Ausreisegründe gebe es nicht. Er habe in F._______ oder Mazedonien keine Probleme gehabt. Hingegen müsse er sich medizinisch behandeln lassen, was er auch in F._______ habe tun können. In F._______ sei es ihm aber schlechter gegangen, weil er sich dort nicht frei gefühlt habe. Er könne nicht nach Mazedonien zurückkehren, weil er dort nichts habe. Der Beschwerdeführer gab keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten. Seinen Reisepass habe er auf dem Weg in die Schweiz im Zug verloren und er wisse auch nicht, wo sich die Identitätskarte befinde. Er werde Passkopien nachreichen. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung legte es dar, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungssituation geltend gemacht habe, sondern gemäss seinen Aussagen ausschliesslich in die Schweiz gekommen sei, um mit einer Tochter aus seiner Konkubinatsbeziehung leben zu können. Diese Vorbringen seien nicht asylerheblich. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung argumentierte das BFM, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder auf Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) berufen könne. Ein allfälliges Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme wäre bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen. Der Wegweisungsvollzug wurde auch als zumutbar erachtet. D-359/2008 E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2008 Beschwerde gegen die Wegweisung ein und machte geltend, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt worden. Seine drei Kinder seien in der Schweiz geboren und würden hier leben. Es sei wichtig für sie, dass er sie regelmässig besuchen könne. Die Kinder seien ihm wichtig und würden ihm alles bedeuten. Er möchte deshalb bei ihnen bleiben, was jedoch nur mit einem Aufenthalt in der Schweiz möglich sei. Der Eingabe lagen Kopien der Aufenthaltsbewilligung und Erklärungen seiner zwei Söhne bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Abteilung V dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen gegen den Zuweisungsentscheid des BFM (E-8638/2007) koordiniert behandelt werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2009 teilte der inzwischen neu zuständige Instruktionsrichter der Abteilung IV dem Beschwerdeführer mit, dass sein Verfahren inskünftig in der Abteilung IV weiterbearbeitet werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, an welcher Adresse er aktuell lebe und von wann bis wann er sich seit seiner letzten Einreise in die Schweiz wo aufgehalten habe. Ausserdem wurde er – unter Beilage von Beweismitteln – aufgefordert mitzuteilen, in welchem rechtlichen und tatsächlichen Status er zu G._______ und H._______ stehe. Es wurde ihm Gelegenheit geboten, Beweise im Original nachzureichen, welche die Vaterschaft und seine Beziehung zu seinen Kindern zu belegen vermögen. I. Mit Eingabe vom 12. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er werde fortan im Asylverfahren vom Externen Psychiatrischen Dienst in I._______ unterstützt. Bis am 15. September 2008 habe er D-359/2008 im Durchgangsheim für Asylsuchende in J._______ gelebt und anschliessend sei er in K._______ wohnhaft gewesen. Tatsächlich habe er sich indessen seit 2007 mehrheitlich bei seiner Familie aufgehalten. Er lebe wieder bei seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen im gleichen Haushalt. Zwischen 1998 und 2004 habe er mit der Mutter seiner Tochter zusammengelebt. Mit seinen Söhnen habe er eine sehr gute Beziehung und das gemeinsame Einkommen vermöge die Kosten der Familie zu decken. Zu seiner Tochter habe er regelmässig Kontakt und übe ein regelmässiges Besuchsrecht aus, was ihm sehr wichtig sei. Der Eingabe lagen eine Bestätigung des Austritts aus dem Durchgangsheim und des Aufenthaltsortes der Gemeinde, ein Auszug aus dem Eheregister, Kopien der Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau und der beiden Söhne, Auszüge aus dem Geburtsregister seiner Söhne, die Kopie eines Anerkennungsscheins der Vaterschaft der Tochter, ein Auszug aus dem Geburtsregister der Tochter, eine Unterstützungsund IV-Leistungsbestätigung, eine Bestätigung der Kinderrente sowie eine Vollmacht bei. J. Mit Entscheid vom 2. März 2009 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kantonszuteilung infolge seines Rückzugs vom 26. Februar 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. Verfahren D-8638/2007). K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Belege einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er verzichte auf das Geltendmachen von Wegweisungshindernissen, die mit der Aufenthaltsberechtigung zusammenhingen, wobei insbesondere von einer Prüfung der aus Art. 8 EMRK fliessenden Einheit der Familie abgesehen würde. L. Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein. D-359/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an stets geltend gemacht hat, er wolle sich bei seiner Tochter beziehungsweise bei seinen Söhnen in der Schweiz aufhalten und habe weder in seinem Heimatland Mazedonien noch in F._______, wo er sich zwischen 2004 und 2007 aufgehalten habe, Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Damit machte der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geltend, weshalb gestützt auf Art. 18 AsylG auf sein Asylgesuch nicht hätte eingetreten werden dürfen. Indessen ist dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung seines Gesuchs kein Nachteil erwachsen, weshalb die Verfügung des BFM im Asylpunkt nicht zu revidieren ist. D-359/2008 4. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2007 sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung und deren Vollzug, mithin gegen die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegweisung und deren Vollzug zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Indessen stellt sich die Frage, ob er aus dem Umstand, dass er Vater von zwei in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebenden Söhnen und Ehemann einer in der Schweiz mit der gleichen Bewilligung lebenden Frau ist, einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat. Zur Klärung dieser Frage wurde er mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 aufgefordert, bei den zuständigen Behörden ein entsprechendes Gesuch einzureichen, was er indessen unterlassen hat. Damit besteht – entsprechend der Androhung in der Zwischenverfügung vom 13. März 2009 – kein Anlass, die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 bis 11 S. 176 ff.). Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen unbenommen, sich nach Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörde um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-359/2008 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde- D-359/2008 führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der Beschwerdeführer machte indessen keine konkrete Verletzung der erwähnten Gesetzesbestimmungen geltend. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch das Unterlassen der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Geltendmachung von aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüchen aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und der Aufenthaltsberechtigung seiner Söhne in der Schweiz verzichtet hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – wie in der Zwischenverfügung vom 13. März 2009 angedroht – auf eine entsprechende Prüfung verzichtet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder defacto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation weder in seinem Heimat- noch in seinem Herkunftsstaat (Mazedonien beziehungsweise F._______) bejahen. Die Situation in beiden erwähnten Ländern ist zwar nicht konfliktfrei, die Integration von Minderheiten verbesserungswürdig, die ökonomischen Verhältnisse schlecht und die Arbeitslosigkeit hoch. Diese Faktoren stellen ein gewisses Gefährdungspotential dar; es droht aber weder ein bewaffneter Konflikt noch kann von allgemeiner Gewalt und damit von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dies ist umso mehr der Fall, als beide Länder als safe D-359/2008 countries gelten. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine IV-Rente der Schweiz, welche es ihm ermöglichen wird, im Herkunft- oder im Heimatland eine sichere Existenzgrundlage aufzubauen und dort auch seine medizinischen (L._______) Probleme behandeln zu lassen. Gemäss seinen Angaben leben im Heimatland seine Mutter und Geschwister sowie im Herkunftsstaat eine Bekannte, bei welcher er die letzten Jahre vor der Rückreise in die Schweiz verbracht haben will. Damit ist vorliegend auch von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen. Somit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsoder Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am D-359/2008 5. Februar 2008 bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-zu verrechnen. Dem Beschwerdeführer sind somit Fr. 200.-- zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) D-359/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Diese werden mit dem am 5. Februar 2008 bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdeführer sind Fr. 200.-- zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 13

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