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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2010 D-3585/2010

28 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,267 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3585/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, I._______, geboren J._______, K._______, geboren L._______, Russland, M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3585/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, Angehörige der O._______ Ethnie muslimischen Glaubens aus P._______, eigenen Angaben zufolge Russland im Dezember 2006 verliessen und auf dem Landweg nach Polen gelangten, dass sie ihre Reise im Jahr 2007 Richtung Q._______ fortsetzten, jedoch von den R._______ Behörden nach Polen zurückgeschafft wurden, wo sie sich während zweier Jahre und dreier Monate aufhielten, dass sie im August 2009 nach Q._______ gelangten, worauf sie nach einem ungefähr sechsmonatigen Aufenthalt weiterreisten und am 17. Februar 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im S._______ vom 24. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im August 2006 hätten Behördenmitglieder das Haus seines Onkels, welches ihr Nachbarhaus gewesen sei, gesprengt, dass er von den Tätern drei Tage nach der Tat zu Hause aufgesucht, am Nacken gepackt, in ein Auto gezerrt und in die Stadt gefahren wor den sei, wo man ihn bis am nächsten Tag festgehalten und gefoltert habe, dass er noch zwei weitere Male mitgenommen, gefoltert und anschliessend wieder freigelassen worden sei, dass er dank seinem Bruder, der sehr wahrscheinlich gute Beziehungen gehabt habe, jeweils wieder freigelassen worden sei, dass man ihn offenbar verraten habe, da seine Tätigkeit in der Garde des ehemaligen Präsidenten der Grund für die Übergriffe gewesen sei, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Flucht entschlossen habe, dass sich die Beschwerdeführerin C._______ auf die Asylgründe ihres Ehemannes stützte und keine eigenen Asylgründe geltend machte, D-3585/2010 dass die Tochter E._______ zu Protokoll gab, ihr Vater sei in Gefahr gewesen, mehr wisse sie nicht, dass den Beschwerdeführern am 24. Februar 2010 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf ihre Aussagen und die Eurodac-Treffer mutmasslich Polen, die T._______ oder Q._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer A._______ bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Polen angab, dorthin werde er nicht zurückkehren, da die Lage der O._______ Flüchtlinge dort sehr schlecht sei und er das Land aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen, dass die Beschwerdeführerin C._______ geltend machte, in Polen sei keine Sicherheit gewährleistet, weil dort jeder einreisen könne, weshalb sie nicht zurück nach Polen möchte, und gleichzeitig erklärte, sie hätten von Anfang an nach Q._______ reisen wollen, es sei jedoch unmöglich, direkt dorthin zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin E._______ keine Gründe anführte, welche gegen eine Wegweisung nach Polen sprechen würden, indessen ergänzend anführte, es wäre schön, wenn sie in der Schweiz aufgenommen würden, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 19. März 2010 Polen um Übernahme der Beschwerdeführer ersuchte, dass Polen am 23. März 2010 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2010 - eröffnet am 10. Mai 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Polen spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, D-3585/2010 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, aus den Aussagen der Beschwerdeführer gehe hervor, dass diese in Polen und in Q._______ Asylgesuche eingereicht hätten und im Jahr 2007 von den R._______ Behörden erkennungsdienstlich erfasst und nach zirka dreissig Tagen von der T._______ nach Polen abgeschoben worden seien, dass sie sich in Polen während insgesamt zweier Jahre und acht Monaten aufgehalten hätten, wo sie über eine Pobyt, eine Art Aufenthaltsstatus, verfügt hätten, dass sie in Q._______ einen negativen Asylentscheid erhalten hätten, worauf sie am 17. Februar 2010 illegal von Q._______ her kommend in die Schweiz eingereist seien, dass zudem vier Eurodac-Treffer vom 16. Dezember 2006 in U._______, Polen, vier Eurodac-Treffer vom 15. Juni 2007 in V._______, T._______, vier Eurodac-Treffer vom 28. August 2007 in W._______, Polen, und sechs Eurodac-Treffer vom 19. August 2009 in X._______, Q._______, vorlägen, dass Polen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Polen am 23. März 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe, D-3585/2010 dass den Beschwerdeführern A._______, C._______ und E._______ am 24. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt worden sei, wobei sie keine Gründe geltend gemacht hätten, die praxisgemäss eine Wegweisung nach Polen verhindern würden, dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführer mit ans BFM adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 17. Mai 2010 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichten und sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchten und die erneute Prüfung ihrer Asylgesuche beantragten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010 der Wegweisungsvollzug vorsorglich ausgesetzt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-3585/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Polen feststeht und sie diesen auch nicht bestreiten, dass somit Polen für die Prüfung ihres am 17. Februar 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM am 19. März 2010 die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer ersuchte, D-3585/2010 dass die zuständige polnische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 23. März 2010 die Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführer und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung der betreffenden Dublin-Abkommen erklärte, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen in rudimentärer Form den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführen und weiter vorbringen, während ihres Aufenthalts in Polen sei der Beschwerdeführer A._______ von mehreren Bekannten aus seinem Bezirk in Y._______ erkannt und angesprochen worden, dass diese Bekannten von ihm verlangt hätten, nach Y._______ zurückzukehren und sich der dortigen Justiz zu stellen, wobei er davon ausgehe, dass er mit einer langjährigen Gefängnisstrafe oder sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hätte, dass die Bekannten ihm mehrmals angekündigt hätten, dass sie bei einem weiteren Aufenthalt in Polen einen Mordanschlag auf ihn verüben würden, dass diese Vorbringen in Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs stehen, wobei er erklärte, die Lage der Flüchtlinge sei in Polen schlimm, man habe kein Dach über dem Kopf, die Leute würden in Zelten leben und es gebe keine Arbeit, dass er dies mit dem eingereichten Beweismittel - einem Zeitungsartikel - belegen könne, dass er die Nennung von Sicherheitsgründen, welche ihn zum Verlassen Polens bewogen hätten, zu einem späteren Zeitpunkt mit der allgemeinen schlechten Lage der O._______ Flüchtlinge in Z._______ erklärte (vgl. A 1/15, S. 11), dass weder seine Ehefrau C._______ noch seine Tochter E._______ anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Polen geltend machten, der Beschwerdeführer A._______ sei in Polen von Bekannten erkannt und von diesen zur Rückkehr aufgefordert worden, um sich in Y._______ der Justiz zu stellen, D-3585/2010 dass sie auch zu keinem Zeitpunkt die Befürchtung eines drohenden Mordanschlages äusserten, sondern lediglich erklärten, weil jeder dort einreise, seien sie unsicher (vgl. A 2/12, S. 9), beziehungsweise auf die Frage nach allfälligen Gründen, die gegen die Wegweisung nach Polen sprechen könnten, mit "ich weiss es nicht" antworteten (vgl. A 3/9, S. 5), dass die Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung die Wahrheit ihrer Ausführungen unterschriftlich bestätigten (vgl. A 1/15, S. 13; A 2/12, S. 10; A 3/9, S. 7), weshalb sie sich bei ihren diesbezüglichen Aussagen behaften lassen müssen, dass nach dem Gesagten der in Widerspruch zu den gemachten Aussagen stehende Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Polen mit einem Mordanschlag zu rechnen hätte, als nachgeschoben sowie als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten ist, dass - selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe zutreffen sollten - sich dieser an die polnischen Behörden wenden kann, um diese um adäquaten Schutz zu ersuchen, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten, zumal davon auszugehen ist, dass die polnischen Behörden ihren Verpflichtungen in der Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern nachkommen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu- D-3585/2010 ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3585/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Aa._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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