Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3584/2008 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N (…).
D-3584/2008 Sachverhalt: A. Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 22. Oktober 2007 an die Schweizerische Vertretung in Colombo (Eingang Botschaft 24. Oktober 2007) ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers im Namen ihres Sohnes um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie aus B._______ – durch seine Mutter aus, sein Vater sei am 2. September 2006 von unbekannten Personen getötet worden. Nach dessen Tod sei er von diesen Unbekannten zu Hause aufgesucht worden, weshalb er mit seiner Mutter nach C._______ gereist sei. In D._______ habe ihn die Air Force am 23. März 2007 während Bauarbeiten verhaftet und am 12. April 2007 sei er ins E._______ überführt worden. Er befinde sich nach wie vor dort in Haft. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 verweigerte das BFM der Mutter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie gleichzeitig daraufhin, dass ihr derzeit inhaftierter Sohn aufgrund seiner Volljährigkeit persönlich ein Asylgesuch stellen müsse. B. Am 7. Januar 2008 wandte sich die Mutter erneut in englischer Sprache an die Botschaft und führte aus, der Beschwerdeführer sei am 8. Dezember 2007 aus der Haft entlassen worden. C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 forderte die Botschaft die Mutter des Beschwerdeführers auf, zu den darin aufgelisteten Fragen Auskunft zu geben und entsprechende Beweismittel einzureichen. Am 23. Januar 2008 reichte sie ihre Antwort ein. Sie wiederholte die bereits geltend gemachten Vorfälle und ergänzte, dass ihr Schwager am 24. November 2007 ebenfalls von Unbekannten erschossen worden sei. Seit seiner Entlassung lebe ihr Sohn in ständiger Angst das nächste Opfer zu werden. D. Am 4. März 2008 wurde mit dem Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung durchgeführt. Im Rahmen dieser Befragung bestätigte er die bereits von der Mutter geschilderten Ereignisse. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Dezember 2006 von Sicherheitskräften kontrolliert und befragt worden. Gemeinsam mit seiner Mutter und einer Schwester habe er am 11. März 2007 B._______ hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen
D-3584/2008 verlassen und sei mit ihnen nach C._______ gereist. Um die Familie nach dem Tod des Vaters finanziell unterstützen zu können, habe er auch die Schule abgebrochen. Als er in D._______ für einen Verwandten gearbeitet habe, sei er am 23. März 2007 zusammen mit weiteren Personen von der Air Force verhaftet worden, da es Hinweise auf eine Verbindung zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gegeben hätte. In E._______ habe man ihm Handschellen angelegt und ihn mit Stöcken geschlagen, ehe er am 8. Dezember 2007 bedingungslos freigelassen worden sei. Danach sei er wieder zu seinem Cousin zurück gekehrt, wo seine Mutter und seine Schwester noch gewohnt hätten. Die Polizei habe ihnen mitgeteilt, dass sie an dieser Adresse nicht registriert werden könnten, weshalb sie zunächst in ein Hotel und danach in ein anderes Haus gezogen seien. Seither hätten er und seine Familie keine weiteren Probleme gehabt. E. Mit Schreiben vom 5. März 2008 leitete die Schweizer Botschaft in Colombo die Unterlagen an das BFM weiter. F. Das Bundesamt verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2008 (versandt am 9. April 2008) die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei zwar vom 23. März 2007 bis zum 8. Dezember 2007 in Haft gewesen, anschliessend aber bedingungslos freigelassen worden. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass er von der srilankischen Justiz keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit mehr verdächtigt werde und deshalb auch keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Nach dem Umzug habe es – abgesehen von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten – keine nennenswerte Probleme mehr gegeben und der Beschwerdeführer gehe dort seit mehreren Wochen einer Arbeit nach. Seine subjektive Furcht vor Übergriffen genüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die eingereichten Dokumente stützen lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Mai 2008 an die Schweizerische
D-3584/2008 Vertretung (Eingang Botschaft 26. Mai 2008) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Schutzgewährung in der Schweiz. Die Verfügung des BFM habe ihn gerade erst erreicht, da diese an die alte Adresse geschickt worden sei. Sodann machte er geltend, dass er am 19. Mai 2008 von acht Polizisten zu Hause aufgesucht und befragt worden sei. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine englische Übersetzung des Geburtsregisterauszuges und den Todesschein seines Vaters in Kopie, Bestätigungen betreffend den Tod seines Vaters, übersetzte Kopien der Anordnungen über Haftverlängerung sowie Haftentlassung und je eine Haftbestätigungen des International Committee of the Red Cross (ICRC) sowie der Menschenrechtskommission von Sri Lanka ein. Zudem reichte er je eine Kopie seines Passes sowie eines Familienfotos nach. H. Am 17. November 2009 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo und machte geltend, er sei immer noch in Gefahr, weshalb er unverzüglich Schutz benötige. Gleichzeitig zeigte er seine neue Adresse an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3584/2008 1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbestätigung vorliegt. Da in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f., Rz. 3.150), wird von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. 1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird praxisgemäss auf eine entsprechende Rückweisung zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet und die in englischer Sprache abgefasste Rechtsmitteleingabe samt Beweismittel zufolge ihrer Verständlichkeit akzeptiert. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.5. Die Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
D-3584/2008 Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaftmachen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
D-3584/2008 5. 5.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung vom 23. März 2007 bis zum 8. Dezember 2007 sowie die Befragungen durch die Sicherheitskräfte als glaubhaft erachtet. In Anbetracht dessen könne die Vorinstanz seine Bedenken vor erneuten Übergriffen durchaus nachvollziehen, indessen sei die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich begründet. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass er am 8. Dezember 2007 freigelassen worden sei, mithin keine Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen seien und kein weiteres Verfolgungsinteresse gegen ihn bestanden habe. Sodann seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer seither seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten hätte oder ihm solche drohen würden. Weiter verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die (damalige) Situation in Sri Lanka. Zwar sei der Beschwerdeführer durch die von ihm erwähnten Vorfälle stark betroffen und auch im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Im Grossraum Colombo habe die Regierung verstärkte Sicherheitsbestimmungen erlassen; insbesondere Tamilen seien häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Es erscheine zwar unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Vorfälle verständlich, wenn er sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht – ihr Vorhandensein einmal vorausgesetzt – genüge indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenken würden. Er könne auch aus dem Umstand, dass die LTTE ihn vor längerer Zeit zum Beitritt aufgefordert hätte sowie aus der Tatsache, dass sein Vater und ein Onkel gewaltsam ums Leben gekommen seien – auch wenn dies für ihn von grosser persönlicher Tragik sei – keine Asylrelevanz herleiten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schützbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daher sei sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 5.2. Diese Erwägungen des BFM sind nach Prüfung der Akten durch das Gericht zutreffend und zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen lediglich wiederholt. Sowohl das vom Beschwerdeführer neu geltend gemachte Aufsuchen und Befragen durch
D-3584/2008 die Polizei am 19. Mai 2008 sowie die beigelegten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach dem Tod seines Vaters die Familie finanziell unterstützen musste und er hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen ein Asylgesuch bei der Botschaft stellte. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er nach seiner Verhaftung gezielt in den Fokus staatlicher Behörden geraten und deshalb allenfalls auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre. Er hat keine eigenen oder politische Aktivitäten von nahen Angehörigen geltend gemacht, weshalb eine konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist. 5.3. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Am 18. Mai 2009 wurde seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen und auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Court – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten eingesetzt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und vor allem im Grossraum Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Sodann genügt allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Frucht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Dementsprechend vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat demnach zu
D-3584/2008 Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3584/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: