Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.06.2016 D-3578/2016

10 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,990 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3578/2016

Urteil v o m 1 0 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N (…).

D-3578/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass vom SEM zwei Tage später aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sie vor der Schweiz bereits von Griechenland und von Österreich registriert worden waren (illegale Einreise nach Griechenland verzeichnet per 8./9. Februar 2016; Asylanträge in Österreich verzeichnet per 13. Februar 2016), dass die Beschwerdeführenden am 3. März 2016 zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Papiere und namentlich zu ihrem Reiseweg befragt wurden (vgl. dazu act. A7 und A8: Protokolle der Befragungen zur Person), dass sie zu ihrem Reiseweg übereinstimmend angaben, sie seien anfangs Februar 2016 auf dem Luftweg in die Türkei gereist und von dort auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt, von wo sie in der Folge auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich die Schweiz erreicht hätten (a.a.O., je Ziff. 5.01 f.), dass sie auf entsprechende Nachfrage hin bestätigten, sie hätten in Österreich Asylanträge gestellt (a.a.O., je Ziff. 2.06), dass sie sich auf weitere Nachfrage hin gegen eine allfällige Wegweisung nach Österreich, Slowenien oder Kroatien aussprachen, weil (so der Beschwerdeführer) er sich in der Schweiz sicherer fühle, respektive weil (so die Beschwerdeführerin) nicht Österreich, sondern die Schweiz ihr Ziel gewesen sei, und sie auch gehört habe, dass die Lebensbedingungen in Slowenien und Kroatien sehr schwierig seien, indem dort die Aufnahmelager überfüllt und die Behörden überfordert seien (a.a.O., je Ziff. 8.1), dass das SEM am 29. März 2016 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig) zwei separate Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die Dublin-Behörde von Österreich sandte,

D-3578/2016 dass diesen Ersuchen von Österreich mittels Erklärung vom 6. April 2016 nicht zugestimmt wurde, wobei von der österreichischen Dublin-Behörde auf die mutmassliche Zuständigkeit von Kroatien verwiesen wurde, dass diese Erklärung vom SEM am 27. April 2016 zwar remonstriert wurde, indem das Staatssekretariat von der österreichischen Dublin-Behörde eine neuerliche Prüfung seiner Ersuchen verlangte (act. A8), dass das SEM indes parallel dazu am 13. Mai 2016, ebenfalls unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, zwei separate Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden auch an die zuständige Dublin-Behörde von Kroatien richtete, dass die kroatische Dublin-Behörde dem SEM mittels zwei separaten Erklärungen von 25. Mai 2016 mitteilte, den vorgenannten Ersuchen werde insoweit entsprochen, als Kroatien seine Zustimmung zu einer Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erteile, dass das SEM unmittelbar nach Eingang dieser Erklärung der österreichischen Dublin-Behörde mitteilte, nachdem Kroatien einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe werde das Remonstrationsbegehren vom 27. April 2016 zurückgezogen (act. A29), dass das SEM ebenfalls noch am gleichen Tag – mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (eröffnet am 30. Mai 2016), in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zustellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 6. Juni 2016 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erhoben haben,

D-3578/2016 dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Asyl- respektive Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragen, respektive das Eintreten auf ihre Asylgesuche in Anwendung der Souveränitäts- respektive Ermessensklauseln nach Art. 16 und 17 Dublin-III-VO [vgl. am Ende der Beschwerde], dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] ersuchen, verbunden mit der Anweisung an die zuständige Behörde, jegliche Kontaktnahme mit und Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen [6], dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerdebegründung einerseits zu den Gründen für ihre Ausreise aus dem Irak äussern und diesbezügliche Beweismittel vorlegen (vgl. dazu die Akten), dass sie sich andererseits gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprechen und in dieser Hinsicht namentlich anführen, sie hätten dort weder ihre Fingerabdrücke abgegeben noch ein Asylgesuch eingereicht, dass sie gleichzeitig geltend machen, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Frage der Asylantragstellung in Österreich oder in Kroatien in sich widersprüchlich, weshalb die Wegweisung nach Kroatien zufolge des unklaren Sachverhalts als unmöglich zu erkennen sei, dass ausserdem die Situation für Flüchtlinge in Kroatien kein menschenwürdiges Dasein garantierten, zumal die Gewährung von menschlicher und medizinischer Unterstützung in Kroatien höchst fraglich sei, dass daher ihre Asylgesuche in Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 16 und 17 Dublin-III-VO von der Schweiz zu prüfen seien, zumal insbesondere die Klausel von Art. 16 Anwendung finde, wenn eine Person schwanger sei, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, dass die Beschwerdeführenden zur vorgebrachten Schwangerschaft einen Arztbericht vom 2. Juni 2016 vorlegen und geltend machen, sie hätten sich lange erfolglos um ein Kind bemüht, mithin ihre Heimat auch deswegen verlassen, und im Falle einer Überstellung nach Kroatien werde neben ihrem eigenen Leben gerade auch dasjenige ihres Kindes gefährdet,

D-3578/2016 dass sie zusätzlich unter Vorlage eines Arztberichts vom 6. Juni 2016 geltend machen, der Beschwerdeführer sei auf antidepressive Medikamente und entsprechende Therapie angewiesen, zumal er aufgrund traumatischer Kriegserlebnissen an psychischen Störungen leide, dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung mittels Telefax vom 8. Juni 2016 einstweilen ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt

D-3578/2016 und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde in relevanter Hinsicht – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass aufgrund der Aktenlage und mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III-VO ausser Frage steht, dass Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die in dieser Hinsicht relevanten Sachverhaltsmomente entgegen den Beschwerdevorbringen als klar erstellt zu bezeichnen sind, es diesbezüglich aber präzisierender Anmerkungen bedarf, zumal der vorinstanzliche Entscheid gewisse redaktionelle Unzulänglichkeiten aufweist, dass vom SEM im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung vermerkt worden ist, die Beschwerdeführenden hätten gemäss Eurodac-Eintrag am 13. Februar 2016 in Kroatien um Asyl ersucht (vgl. Verfügung, Ziff. I.2), dass es sich dabei augenscheinlich um einen Schreibfehler handelt, zumal die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage an diesem Datum zweifelsfrei nicht in Kroatien, sondern in Österreich um Asyl ersucht haben, was auch von den Beschwerdeführenden bestätigt worden ist (vgl. die vorgenannten Eurodac-Auszüge, die Erklärung der österreichischen Dublin-Behörde vom 6. April 2016 und die eigenen Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person),

D-3578/2016 dass die Beschwerdeführenden in der Eurodac-Datenbank von Österreich als Asylantragsteller registriert worden sind, weshalb das SEM zu Recht vorab Österreich um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersucht hat, dies gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 bst. b Dublin- III-VO (Zuständigkeit zufolge vorgängiger Asylantragstellung), dass sich das SEM nach der Ablehnung seiner Ersuchen durch die österreichische Dublin-Behörde zu Recht an Kroatien gewandt hat, zumal die Beschwerdeführenden vom Drittstaat Serbien kommend über Kroatien in das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten eingereist sind, womit bezogen auf Kroatien das Zuständigkeitskriterium gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt ist, dass in diesem Zusammenhang als irrelevant zu bezeichnen ist, dass das SEM in seinen an Kroatien gerichteten Ersuchen unzutreffenderweise auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen hat, hat doch Kroatien in der Folge seine Zuständigkeit für die Beschwerdeführenden korrekterweise nach der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zuständigkeit zufolge Einreise in das Gebiet der Dublin-Vertragssaaten über diesen Staat) anerkannt (vgl. act. A24/25 und A26/27: Erklärungen der kroatischen Dublin-Behörde vom 25. Mai 2016), dass mit der Abgabe der Erklärungen vom 25. Mai 2016 der für die Beschwerdeführenden zuständige Staat – mithin Kroatien – feststeht, dass in diesem Zusammenhang der guten Ordnung halber anzumerken bleibt, dass das SEM nach dem Eingang dieser Erklärungen zu Recht sein an Österreich gerichtetes Remonstrationsbegehren zurückgezogen hat, dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Kroatien im Wesentlichen einwenden, aufgrund ihrer persönlichen Umstände, mithin aus gesundheitlichen Gründen, seien sie auf besondere Betreuung und Behandlung angewiesen, welche in Kroatien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse nicht gewährleistet sei, dass dieses Vorbringen indes – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien spricht,

D-3578/2016 dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Kroatien aus Sicht der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das kroatische Asylsystem denn auch in der bisherigen Praxis zu keinen Klagen Anlass gegeben hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1611/2016 vom 22. März 2016, insbes. E. 4.3.1-4.3.6), dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden darf, sie seien in der Lage, in Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen, und dort sei auch ihre Versorgung gesichert, dass weder die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, soweit ersichtlich erst seit kurzem bestehende respektive bekannte Schwangerschaft noch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankungsbild – gemäss Arztbericht neben einem leichtem Reflux-Leiden und einem milden Schmerzsyndrom im Rücken zur Hauptsache eine psychische Erkrankungslage (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion), welche seit einigen Tagen mit dem weitverbreiteten Wirkstoff Escitalopram behandelt wird – gegen eine Überstellung nach Kroatien spricht, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auch in Kroatien begleitet werden kann, wie auch das Erkrankungsbild des Beschwerdeführers in Kroatien behandelbar ist,

D-3578/2016 dass entgegen den lautenden Beschwerdevorbringen alleine aufgrund der bestehenden Schwangerschaft kein Anwendungsfall im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, steht doch die Beschwerdeführerin in keinen Abhängigkeitsverhältnis zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person, sondern wird sie zusammen mit ihrer nächsten und engsten Bezugsperson – ihrem Ehemann – nach Kroatien überstellt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte einzig insofern als relevant erscheinen, als das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde aufgrund der Beschwerdevorbringen anzuweisen sind, die Beschwerdeführenden vor ihrer Überstellung den kroatischen Behörden als sogenannte Medizinalfälle anzumelden, womit in der Praxis sichergestellt wird, dass eine laufende Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach vorstehenden Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang der guten Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, zumal die Beschwerdeführenden anlässlich der Gesuchseinreichung auf entsprechende Frage hin angegeben hatten, es gehe ihnen zurzeit gut (vgl. Befragungsprotokolle, je Ziff. 8.02), dass es in diesem Zusammenhang auch aufgrund der heute vorliegenden Aktenlage keiner weitergehenden Prüfung durch das SEM bedarf, zumal die Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten medizinischen Aspekte nicht der Gruppe der besonders verletzliche Personen zuzurechnen sind, sondern ihren persönlichen Umständen bereits mit der vorerwähnten Meldung als Medizinalfälle hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,

D-3578/2016 dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die von den Beschwerdeführenden beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen um Anordnung prozessleitender Massnahmen (Erteilung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Anordnungen betreffend Nichtkontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates) nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3578/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, die Beschwerdeführenden vor ihrer Überstellung bei den zuständigen kroatischen Behörden als Medizinalfälle anzumelden. 3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-3578/2016 — Bundesverwaltungsgericht 10.06.2016 D-3578/2016 — Swissrulings