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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2012 D-3574/2012

17 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,378 mots·~12 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3574/2012

Urteil v o m 1 7 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2012 / (...).

D-3574/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 15. Februar 2008 an die Schweizer Botschaft in B._______ (Eingangsstempel: 19. März 2008) um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 2. April 2008 ersuchte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen und Aufenthaltsmöglichkeiten in Drittstaaten. Dazu wurde ihr eine Frist bis zum 17. Mai 2008 angesetzt. C. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin, welchem diverse Unterlagen beigelegt waren, datiert vom 22. April 2008 (Eingangsstempel: 22. Mai 2008). D. In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie und wohne im C._____ (Nordprovinz). Ihr Ehemann sei (…) gewesen. Im (…) sei er von unbekannten Personen, welche versucht hätten, ihn zur Bezahlung eines grossen Geldbetrags zu nötigen, mit dem Tod bedroht worden. Diese Drohungen habe er ignoriert. Am (…) sei ihr Ehemann zusammen mit weiteren Passagieren während (…) auf der Stelle getötet worden. Wenige Tage nach dem Vorfall habe sie erfahren, dass (…) ihrem Ehemann gegolten habe, da ihm nach (…) noch (…) zugefügt worden seien. Nach dem Tod ihres Ehemannes hätten unbekannte Personen telefonisch versucht, sie zu Geldzahlungen zu nötigen. Seit dem Tod des Ehemannes seien sie und D._______ auf die Unterstützung E._______ angewiesen. E. Mit am 23. September 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 14. September 2010 (zugestellt am 30. September 2010) teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten Unterlagen als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu be-

D-3574/2012 achtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In Anbetracht der Gesamtumstände könne nicht von einer Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. F. In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Daraufhin leitete die Schweizer Botschaft die Akten mit Schreiben vom 11. Januar 2011 an das BFM weiter. G. Mit am 23. Mai 2012 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 2. Mai 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. H. Mit (…) Eingabe vom 17. Juni 2012 (Poststempel: 20. Juni 2012) an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 25. Juni 2012) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts (an dieses vom BFM mit Schreiben vom 26. Juni 2012 weitergleitet und eingetroffen am 6. Juli 2012) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihr Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem

D-3574/2012 Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Vorliegend wurde der Entscheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2012 am 23. Mai 2012 von der Schweizerischen Botschaft zwecks Zustellung an die Beschwerdeführerin gesandt (vgl. Sachverhalt Bst. G). Da kein Rückschein vorliegt, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Die Rechtsmitteleingabe wurde am 20. Juni 2012 (Datum des Poststempels) an die Schweizerische Vertretung gesandt, wo sie am 25. Juni 2012 eintraf (vgl. Sachverhalt Bst. H). Mithin ist von der Wahrung der Rechtsmittelfrist auszugehen (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die (vermutungsweise) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3574/2012 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Botschaft in B._______ nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 15. Februar 2008 und der diesem folgenden Eingabe vom 22. April 2008 schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 14. September 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt, wobei sie von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. Sachverhalt Bst. E und F). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 14. September 2010 als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in B._______ keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig

D-3574/2012 eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, massgebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die Gefährdungssituation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des Entscheids. Mithin sei vergangene Verfolgung nur massgebend, wenn

D-3574/2012 sie noch andaure oder konkrete Anzeichen für künftige Verfolgung bestehen würden. Eine Einreisebewilligung würde nicht als Entschädigung für erlittene Unbill erteilt, sondern nur Personen, die aktuell auf Schutz angewiesen seien. Zudem müssten die Verfolgungsmassnahmen eine Gefahr für das Leben oder die körperl iche oder psychische Integrität darstellen und eine Intensität aufweisen, welche ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Den telefonischen Erpressungsversuchen würde eine solche Intensität nicht zukommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Vorbringen erwähnt, welche darauf schliessen liessen, dass sie in ihrem Heimatstaat aktuell gefährdet wäre. Schliesslich seien die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes Ausdruck der allgemeinen und sozioökonomischen Situation in Sri Lanka und stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 6.2 Die Beschwerde und die gleichzeitig eingereichten Unterlagen beschränken sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, im (…) seien (…) unbekannte Personen mit (…) zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen und hätten diese unter Bedrohung mit (…) aufgefordert, ihnen einen grossen Geld-betrag auszuhändigen. Aus Furcht habe die Beschwerdeführerin sie auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Seit diesem Vorfall sei sie mit ihrer Tochter zu einer verwandten Person umgezogen. Der F._______, welche die Beschwerdeführerin bisher unterstützt habe, sei im (…) verschwunden. 6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 6.1 verwiesen. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht zum einen mit der Vorinstanz darin einig, dass die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht eine derartige Intensität aufweisen, dass sie die Erteilung einer Einreisebewilligung zu bewirken

D-3574/2012 vermöchten beziehungsweise die schwierige wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren ist. Zum andern ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Erpressungsversuchen die srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen, zumal die Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates grundsätzlich zu bejahen ist. Mithin ist auch die asylrechtliche Relevanz dieser Delikte zu verneinen. Daran vermögen schliesslich die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie, soweit ersichtlich, lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt wird. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin und ihrem Kind zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-3574/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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