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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2010 D-3572/2010

20 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,073 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3572/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3572/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab, ein siebzehnjähriger guineischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers vom 22. April 2010 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von neunzehn Jahren oder mehr ergab (vgl. A6), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum B._______ vom 5. Mai 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 11. Mai 2010 im Wesentlichen angab, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht und habe sein Alter so angegeben, wie er es von seinem Vater erfahren habe; wenn die schweizerischen Behörden aufgrund des Knochenaltersgutachtens von einem anderen Alter ausgingen, habe er dazu nichts zu sagen (vgl. A1 S. 1 und 7), dass sein Vater einen Mann umgebracht habe und daraufhin geflohen sei, dass ihm Nachbarn sodann ebenfalls zur Flucht geraten hätten, da die Gefahr bestehe, dass sich die Familie des Opfers auch an ihm rächen wolle, dass er sich in der Folge zunächst drei Tage im Wald versteckt habe und danach einen Freund seines Vaters kontaktiert habe (vgl. A1 S. 4) beziehungsweise auf diesen getroffen sei, als er sein Versteck verlassen habe (vgl. A1 S. 5), dass der besagte Freund ihn nach C._______ mitgenommen und für ihn die Ausreise organisiert habe, dass er von einem ihm unbekannten Ort, der drei Tagesfahrten von C._______ entfernt und wahrscheinlich in einem anderen Land als Guinea liege, mit einem Schiff nach D._______ gelangt und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, D-3572/2010 dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe und es ihm auch nicht möglich sei, jemanden in Guinea zu kontaktieren (vgl. A1 S. 3 f., A12 S. 3), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A12), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-3572/2010 dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), D-3572/2010 dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Papiere von Guinea in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiseroute und der strengen Kontrollen an den EU- und Schengen- Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute, wonach er von Guinea beziehungsweise von einem ihm unbekannten Land aus per Schiff nach D._______ und von dort aus per Zug in die Schweiz gelangt sei, jedoch weder den Abfahrts- und Ankunftshafen noch die weiteren Orte auf dem Weg nennen und auch keine Angaben zur Flagge und zur Beschaffenheit des Schiffes machen könne, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Französisch spricht (vgl. A1 S. 2, A12 S. 3), was ihm ermöglicht haben sollte, zumindest einige Ortsschilder oder sonstige Anhaltspunkte zur Route und zum Schiffstyp zu erkennen, nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass es überdies nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Verwandten und Bekannten in Guinea haben soll, dass hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers den Ausführungen des BFM beizupflichten ist, wonach die Abweichung zwischen dem behaupteten und dem gemäss Knochenaltersbestimmung chronologischen Alter zwar innerhalb des von der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19) festgelegten Normalbereichs von drei Jahren liege, die behauptete Minderjährigkeit jedoch gemäss EMARK 2004 Nr. 30 S. 209 zumindest glaubhaft erscheinen müsse, wobei diesbezüglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen sei, und bei fehlender Abgabe von Identitätspapieren, die das behauptete Alter stützen könnten, die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen seien, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen die behördliche Annahme seiner Volljährigkeit, wonach er das von ihm angegebene Alter von siebzehn Jahren von seinem Vater erfahren habe und im D-3572/2010 Übrigen zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung nichts zu sagen habe (vgl. A1 S. 1 und 7), nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM umzustossen, dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (vgl. EMARK 2001 Nr. 23) noch entschuldbare Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorzubringen vermag, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor Rache der Angehörigen des durch seinen Vater Getöteten verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und überdies als nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass der Beschwerdeführer damit weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu widerlegen vermag – vielmehr verstrickt er sich in weitere Widersprüche, indem er entgegen der bisher behaupteten Papierlosigkeit nunmehr vorbringt, sehr wohl eine Identitätskarte besessen, diese jedoch bei der Flucht im Heimatdorf zurückgelassen zu haben – noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen kann (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18 [Schutztheorie: Wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]), dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-3572/2010 dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-3572/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Guinea nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...), soweit aktenkundig gesunden und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 2 f.), der gemäss eigenen Angaben als (Beruf) tätig war (vgl. A1 S. 2), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3572/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9

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