Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-357/2021
Urteil v o m 1 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2021 / N_______.
D-357/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2020 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass vom SEM am 11. November 2020 aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor der Schweiz in Italien aufgehalten hatte, zumal er in Italien am (...) wegen illegaler Einreise registriert worden war, dass er am 13. November 2020 den Mitarbeitenden der im BAZ B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass am 13. November 2020 die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt und der Beschwerdeführer dabei zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass das SEM am 20. November 2020 mit ihm ein Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren durchführte, dass er im Rahmen dieses Gesprächs bestätigte, am (...) illegal in Italien eingereist zu sein, wo er sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass er in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe, ihn die Behörden aber gezwungen hätten, seine Fingerabdrücke abzugeben, dass ihm die italienischen Behörden ein Blatt ausgehändigt hätten, gemäss welchem er das Land verlassen müsse, dass er in den Händen von Schleppern gewesen sei und ihn diese in die Schweiz gebracht hätten, dass er zu seiner gesundheitlichen Situation ausführte, es gehe im körperlich sehr gut – er sei im Iran (Nennung sportliche Auszeichnung) gewesen
D-357/2021 –, jedoch fühle er sich psychisch nicht so wohl, da er sich hier wie ein Vogel im Käfig vorkomme, dass das SEM am 20. November 2020 mit einem Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien gelangte (gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass sich Italien innert massgeblicher Frist nicht zu diesem Ersuchen äusserte, womit es seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer implizit anerkannte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2021 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dem Beschwerdeführer dieser Entscheid am 22. Januar 2021 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 25. Januar 2021) gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
D-357/2021 dass er zur Begründung anführt, er wolle nicht in Italien leben, da dies nie sein Ziel gewesen sei, zumal ihm dort gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass ferner Italien von der Mafia kontrolliert werde, weshalb er befürchte, in diesem Land an Leib und Leben bedroht zu werden, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 26. Januar 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 28. Januar 2021 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-357/2021 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage von Italien kommend in die Schweiz einreiste, wo er am 21. Oktober 2020 wegen illegaler Einreise registriert wurde, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person an die italienische Dublin-Behörde stellte (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO), dass Italien das Aufnahmeersuchen innert massgeblicher Frist nicht beantwortete, womit Italien seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dublin-Verfahrensregelung implizit – durch sogenannte Verfristung – akzeptierte (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Italien gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien ausspricht, weil ein Aufenthalt dort nie sein Ziel gewesen sei und das Land von der Mafia beherrscht werde, was eine Gefährdung für sein Leben darstelle, dass jedoch aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Italien nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
D-357/2021 dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass im letztgenannten Zusammenhang zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen schon wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 [E. 4], 2016/2 [E. 5], 2017 VI/5 [E. 8.4] und 2017 VI/10 [E. 5] sowie BVGer-Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 [publiziert als Referenzurteil]), dass sich allerdings auch damit nichts daran geändert hat, dass das Gericht im Falle von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – keine besondere Verletzlichkeit erkennen lassen, ohne Einschränkung von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien ausgeht, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in Italien ernsthaft gefährdet, da die in der Beschwerdeschrift geäusserten Befürchtungen blosse Mutmassungen darstellen, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, sich in Italien bei allfälligen Schwierigkeiten mit Dritten an die dafür zuständigen Polizei- und Justizorgane zu wenden, sollte er tatsächlich in Sorge um seine Sicherheit sein, zumal ohne weiteres von deren Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen ist, dass schliesslich im Falle des Beschwerdeführers – gemäss Aktenlage ein grundsätzlich gesunder Mann, zumal das angeführte, durch keinerlei Belege gestützte psychische Unwohlsein auf seine aktuelle Situation als Asylbewerber in der Schweiz zurückzuführen sein dürfte – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
D-357/2021 dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der am 28. Januar 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp dahinfällt und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch bei bestehender Bedürftigkeit (der Beschwerdeführer unterliegt während seines Aufenthalts im Bundeszentrum einem Arbeitsverbot [Art. 43 Abs. 1 AsylG]) nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-357/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: