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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2010 D-3567/2010

20 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,525 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten; Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3567/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Algerien, alias B._______, geboren (...), Tunesien, alias C._______, geboren (...), Algerien, alias D._______, geboren (...), Algerien, alias E._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3567/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Mai 2008 in Richtung Italien, wo er sich in F., G. und H. aufhielt, bevor er am 8. Juni 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 30. November 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Am 18. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. B. B.a Am 22. Dezember 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I. ein zweites Mal um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2010 zur Person (BzP) machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, nachdem er in F. angekommen sei, habe man ihm die Fingerabdrücke genommen. Er habe in Italien jedoch kein Asylgesuch gestellt, weil ihm dieses Land nicht gefalle. B.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er möchte, dass sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. Italien gefalle ihm nicht und er habe kein Vertrauen in diesen Staat. Obwohl er keine Probleme mit den italienischen Behörden habe, wolle er nicht nach Italien zurückkehren. C. Gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 24. Mai 2008 stellte das BFM am 26. Januar 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. Akte B12/5). Bis am 29. März 2010 ging keine Antwort Italiens auf das Ersuchen ein. D. Mit Verfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am 24. April 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl - D-3567/2010 gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 29. April 2010 (Poststempel vom 30. April 2010) er hob der Beschwerdeführer beim BFM Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Im Weiteren beantragte er sinngemäss, das BFM habe sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Das BFM überwies die Beschwerde (gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel 19. Mai 2010). G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. D-3567/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II Verordnung zu prüfen, ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e D-3567/2010 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Rückführung nach Italien am 18. Dezember 2009, wo er im Mai 2008 illegal eingereist sei, bis zu seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 22. Dezember 2009 ununterbrochen in diesem Land aufgehalten. Dies gehe aus seinen Aussagen und dem Eurodac-Vergleich hervor. Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent- D-3567/2010 wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da bis zum 29. März 2010 keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei und der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II Verordnung am 10. Februar 2010 verfristet sei, gehe das BFM davon aus, dass Italien dem Gesuch zustimme. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung) - bis spätestens am 11. August 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 13. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er geltend gemacht, dass er in die italienischen Behörden kein Vertrauen habe. Diese Erklärung stelle jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar, da dieser europäische Staat gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme und zur Behandlung des entsprechenden Asylgesuchs verpflichtet sei. Im Übrigen sei Italien ein Rechtsstaat, der über soziale und rechtliche Hilfsstrukturen verfüge, an die sich der Beschwerdeführer nötigenfalls wenden könne. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. D-3567/2010 5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Begründung geltend, er sei ein Opfer, das Gerechtigkeit suche, um der schrecklichen Vergangenheit zu entfliehen. Er habe in Italien Sicherheit gesucht, jedoch nicht gefunden. Nachdem er seinen Bruder bei der algerischen Polizei angezeigt habe, sei er von diesem stets verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Sein Bruder gehöre zu einer radikal-islamistischen Gruppe, welche in Algerien als terroristisch eingestuft werde. Zurzeit befinde er sich in der Schweiz, dem einzigen Land, wo er sich sicher fühle. In Italien riskiere er den Tod, da er dort weiterhin von seinem Bruder und der Gruppe bedroht beziehungsweise gesucht werde. 5.4 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2008 in Italien daktyloskopiert wurde, er sich seit der Ausreise aus seinem Heimatland am 22. Mai 2008 bis zur Einreise in die Schweiz am 8. Juni 2009 dort aufhielt und am 18. Dezember 2009 dorthin rücküberstellt wurde. Da die italienischen Behörden es unterliessen, sich bis zum 29. März 2010 zu einer erneuten Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung). Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Italien keine Sicherheit gefunden habe, ist entgegenzuhalten, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem in Italien verbrachten rund einjährigen Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Auch der Umstand, dass es ihm in der Schweiz besser gefällt als in Italien, stellt kein Weg- D-3567/2010 weisungshindernis dar. Schliesslich vermag er auch aus dem Einwand, wonach er in Italien aufgrund der befürchteten Todesdrohungen seitens seines Bruders und der radikal-islamistischen Gruppe nicht sicher sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er in Italien um behördlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe von Seiten Dritter nachsuchen kann. Dies umso mehr, als er selbst geltend machte, mit den italienischen Behörden keine Probleme zu haben. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der sinngemässe Antrag, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und D-3567/2010 allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3567/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 10

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