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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2021 D-3564/2021

13 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,565 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3564/2021

Urteil v o m 1 3 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2021 / N (…).

D-3564/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 28. Mai 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2017 in Rumänien und am (…) 2017 in B._______ Asylgesuche eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 vom SEM zu seiner Person und dem Reiseweg befragt und ihm 7. Juni 2021 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Rumänien oder B._______ im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer angab, er sei im C._______ geboren, verfüge über keine Staatsbürgerschaft, sondern habe im C._______ als (…) Flüchtling in einem Lager gelebt, dass er den C._______ im März 2017 verlassen und sich eine Woche lang in Rumänien aufgehalten habe, bevor er nach B._______ weitergereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass er in die Schweiz gekommen sei, nachdem er in B._______ einen Wegweisungsentscheid nach Rumänien erhalten habe, wohin er nicht zurückkehren wolle, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, dass in der Schweiz eine (Verwandte) und in B._______ eine (Verwandte) sowie eine (Verwandte) leben würden, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien am (…) 2017 bereits als Flüchtling anerkannt worden war, worauf das SEM die rumänischen Behörden am 8. Juli 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, und Rumänien diesem Ersuchen am 21. Juli 2021 zustimmte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2021 informierte, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines

D-3564/2021 von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III- VO), bei Personen wie ihm, die in einem Drittstaat als Flüchtling anerkannt seien, nicht anwendbar sei, und es beabsichtige, auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Rumänien wegzuweisen, wozu es ihm das rechtliche Gehör einräume, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2021 einwandte, er habe in Rumänien kein Asylgesuch gestellt, sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden und in einer überfüllten Unterkunft untergebracht gewesen, dass er zudem gedenke, D._______, der in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N […]), zu heiraten, und sie am (…) 2021 ein Gesuch um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens eingereicht hätten, dass das SEM aufgrund der neu vorgebrachten Verlobung am 19. Juli 2021 mit dem Beschwerdeführer ein ergänzendes Gespräch führte, und dieser zu Protokoll gab, er habe seine Verlobte und die Heiratsabsicht nicht früher erwähnt, da er nicht damit gerechnet habe, dass er von der Schweiz nach Rumänien weggewiesen werden könnte, sondern davon ausgegangen sei, dass er hierzulande ein Dokument erhalten würde, dass D._______ (…) Staatsangehörige sei, sie sich im Kindesalter anlässlich eines Besuchs ihrer Familie im C._______ kennengelernt und im September 2018 wiedergetroffen hätten, als D._______ mit ihrem Vater seine Schwester in B._______ besucht habe, und dass er am (…) 2019 bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten und dieser einer Heirat zugestimmt habe, dass sie seither regelmässig telefoniert und sich in B._______ vier Mal gesehen hätten und sich hierzulande am Wochenende treffen würden, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 den Entwurf des Nichteintretensentscheids unterbreitete und dieser in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2021 einwandte, dass er nie die Absicht gehabt habe, in Rumänien zu bleiben, er dort nicht zu seinen Asylgründen angehört worden sei und erst 2018, als er in B._______ geweilt habe, von der Anerkennung als Flüchtling in Rumänien erfahren habe, dass er und D._______ eine stabile Beziehung führen würden,

D-3564/2021 dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2021 – eröffnet am 29. Juli 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er zwangsweise nach Rumänien überstellt werden könne, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass für die Begründung auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen wird, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 29. Juli 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juli 2021 mit an das SEM adressierter Eingabe vom 3. August 2021 Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Eintreten auf sein Asylgesuch ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe an sich nicht vorgehabt, in die Schweiz zu kommen, aber nachdem B._______ sein Gesuch abgelehnt habe, hätten er und seine Verlobte sich nunmehr entschieden, hierzulande zu heiraten, dass das SEM die Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang am 10. August 2021), dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2021 in elektronischer Form vorlagen,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-3564/2021 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat

D-3564/2021 nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Rumänien, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufgehalten hat, als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien gemäss Mitteilung der rumänischen Behörden vom 7. Juli 2021 am (…) 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer somit nach Rumänien zurückkehren kann, zumal die rumänischen Behörden seiner Rückübernahme am 21. Juli 2021 ausdrücklich zugestimmt haben, dass die Bestreitung des Beschwerdeführers, in Rumänien ein Asylgesuch gestellt zu haben, dem "Eurodac"-Eintrag (Asylgesuch vom […] 2017) eindeutig widerspricht, und dessen Einwände, in Rumänien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen, nicht zu seinen Fluchtgründen angehört worden zu sein und keine Unterlagen dazu zu besitzen, an dem von den rumänischen Behörden bestätigten Status des Beschwerdeführers als in Rumänien anerkanntem Flüchtling nichts zu ändern vermögen, dass bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und die dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive Anerkennung von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat erfolgt, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in Anwendung der besagten Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer (derzeit) weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen tatsächlichen oder potenziellen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.;

D-3564/2021 vgl. auch nachfolgende Ausführungen), weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, sie mithin zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass Rumänien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflichtet hat, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über den Flüchtlingsstatus verfügt und dort somit Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen, die Aufenthaltsbedingungen in Rumänien seien schlecht und er sei dort während seines kurzzeitigen Aufenthalts in einer überfüllten Unterkunft untergebracht gewesen, keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, dieser Drittstaat würde ihm nach der erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des entsprechenden Schutzstatus dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung

D-3564/2021 die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. insbesondere Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie) auf dem Rechtsweg einfordern könnte, dass dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Rumänien alle Rechte aus der FK zustehen (Gleichbehandlung mit rumänischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge, soziale Sicherheit [vgl. Art. 16-24 FK]) und keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Rumänien nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass auch Art. 8 EMRK einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht entgegen steht, dass Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass der Beschwerdeführer und D._______ (noch) nicht verheiratet sind und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Aktenlage nicht von einer bereits längere Zeit tatsächlich gelebten, gefestigten und eng verflochtenen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass zudem hinsichtlich des Ehevorbereitungsverfahrens, das hängig sei, festzuhalten ist, dass ein solches nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und dieses durch den Beschwerdeführer auch in Rumänien abgewartet werden kann, von wo aus auch die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen den Verlobten möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

D-3564/2021 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Situation in Rumänien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Rumänien zwar aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht einfach sind, die Qualifikationsrichtlinie aber vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe erhalten, und der Beschwerdeführer daher gehalten ist, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen rumänischen Behörden einzufordern, falls notwendig, auf dem Rechtsweg, dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auch möglich ist, dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3564/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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