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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2008 D-3564/2006

4 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,440 mots·~22 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. Janu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3564/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juli 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______ Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Frau lic. iur. Michal Hasler, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (ab 1. Januar 2005: BFM) vom 8. Januar 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3564/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. März 2003 von (Ort) aus auf dem Landweg und gelangte über (Land 1), (Land 2) und (Land 3) am 24. März 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 27. März 2003 suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 28. März 2003 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 7. Mai 2003 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 1995 in (Ort) (Region), wohnhaft gewesen. Im Zeitraum von 1995 bis 2002 habe er bei der Verkehrspolizei in (Ort) gearbeitet. In der Nacht zum 20. November 1999 habe er bei einer Verkehrskontrolle B., den Lokalpräsidenten der Partei der demokratischen Aktion (SDA) von (Ort), dessen Vater Präsident der Gesamt-SDA sei, überprüft, welcher völlig betrunken gewesen sei, und diesen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verzeigt. Im Januar 2000 sei B. zu acht Monaten Fahrverbot, Ausweisentzug und einer Busse verurteilt worden. Im Juni 2000 habe B. dieses Urteil weitergezogen beziehungsweise ihn bei der MUP (Polizei-Aufsichtsbehörde) angezeigt, woraufhin er von der Polizeiinspektorin vorgeladen und befragt worden sei. Daraufhin habe man ihn für zwölf Monate von der Arbeit suspendiert. Am 2. Oktober 2001 habe er die Arbeit wieder aufgenommen. Am 23. Dezember 2002 sei ihm schliesslich gekündigt worden. Dagegen habe er sich vergeblich beim Ombudsmann für Menschenrechte beschwert. Sein Fall sei beim Gemeindegericht von (Ort) immer noch hängig. Am 30. Januar 2003 sei er von B. bedroht worden, woraufhin er diesen noch am selben Tag bei der Polizei von (Ort) angezeigt habe und die Anzeige entgegengenommen worden sei. Im März 2003 habe ihm ein Berufskollege geraten, das Land zu verlassen, da er sonst von B. umgebracht werden könnte. In der Folge habe er seine Familie zu einem Arbeitskollegen und danach zu seinem Bruder in (Ort) gebracht. Am 23. März 2003 habe er seinen Heimatstaat verlassen. Später habe er erfahren, dass sein Wohnsitz von B. geplündert worden sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für D-3564/2006 den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anklage gegen ihn mehrere Dokumente darunter das Urteil, die Kündigung, die dagegen gerichtete Beschwerde und Lohnbescheinigungen des MUP-(Ort) - zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 - eröffnet am 12. Januar 2004 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe sich der Beschwerdeführer sehr ausführlich zu diversen Vorfällen geäussert, über die angebliche Verfolgung durch eine Drittperson und die geltend gemachte Gefährdung seiner Familie aber praktisch nichts zu berichten gewusst, beispielsweise was die näheren Umstände des Todes seiner Mutter, welche am 3. Januar 2002 erschossen worden sei, und die Täter anbelange. Die Vorbringen, B. habe den Wohnsitz des Beschwerdeführers geplündert und dabei auch auch den von diesem dem BFF in Aussicht gestellten Totenschein entwendet, seien demnach nicht glaubhaft. Dasselbe gelte für die angebliche Bedrohung durch B., zumal er keine plausiblen Gründe für den Disput mit diesem anzugeben vermöchte. Aus den eingereichten Unterlagen ginge nämlich hervor, dass er dem im Bausektor tätigen B. vorgeschlagen habe, auf eine Anzeige zu verzichten, wenn dieser im Gegenzug sein Haus repariere beziehungsweise renoviere. Auch die Internationale Police Task Force (ITPF) sei in diesem Zusammenhang zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer von der Disziplinarkommission des MUP-(Ort) zu Recht wegen schwerer Dienspflichtverletzung bestraft worden sei und die Kriterien für die Weiterführung der Arbeit im Polizeikorps nicht erfülle. Insbesondere habe es für B. keinen Grund gegeben, den bestraften Beschwerdeführer, welcher später sogar die Stelle verloren habe, zwei Jahre nach dem Vorfall zu bedrohen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über die Art und die Umstände der angeblichen Bedrohungen zu machen, welche auch die Familie betroffen hätten, wobei erstaunlich sei, dass er diese unter diesen Umständen nicht mitgenommen habe. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers würden bei D-3564/2006 dessen Bruder in (Ort) wohnen. Dort sei ihnen weder vor der Ausreise des Beschwerdeführers noch während dessen Aufenthalt in der Schweiz etwas passiert. Auch sei nicht glaubhaft, dass die Polizei nichts gegen B. unternommen hätte, wenn dieser durch den Beschwerdeführer angezeigt worden wäre, zumal Letzterer beste Beziehungen zu Polizeikreisen habe und mit dem Polizeiinspektor von (Ort) sogar befreundet sei. Gemäss den Akten des MUP sei der Beschwerdeführer wegen schwerer Verletzung der Dienstpflicht mit befristeten Disziplinarmassnahmen bestraft worden. Schliesslich sei ihm gekündigt worden, weil er versucht habe, einen alkoholisierten Autofahrer zu bestechen. Somit hätten die Behörden zu Recht eine Untersuchung eingeleitet beziehungsweise Disziplinarmassnahmen ergriffen und den Beschwerdeführer zur Rechenschaft gezogen. Derartige Massnahmen der Behörden seien rechtsstaatlich legitim und nicht asylrelevant. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätten im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens, welches noch nicht abgeschlossen sei, drei Gerichtsverhandlungen stattgefunden, an welchen er nicht teilgenommen habe. Obwohl der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten würde, habe er keinerlei Dokumente zu diesen Gerichtsverhandlungen eingereicht und auf Vorhalt erklärt, er sei nicht deswegen, sondern wegen der Verfolgung durch B. ausgereist. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine fremdsprachige Suspendierungsverfügung vom 4. November 2002 sowie ein Schreiben der Rechtsvertreterin vom 11. Februar 2004 an Rechtsanwalt C. - den Vertreter des Beschwerdeführers am Gemeindegericht von (Ort) - in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-3564/2006 D. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2004 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2004 wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da die mutmasslichen Verfahrenskosten durch das Sicherheitskonto gedeckt waren. Das sinngemässe Gesuch um Fristsetzung zur Beschwerdeergänzung und Einreichung weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen, da die Beschwerde rechtsgenüblich war, die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht erfüllt waren und die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht näher spezifiziert wurden. E. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2004 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich sei in der Beschwerde auf ein vor dem Gemeindegericht in (Ort) noch hängiges Verfahren hingewiesen worden, in welchem der Beschwerdeführer versuche, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Das in diesem Zusammenhang verfasste Schreiben vom 11. Februar 2004 an Rechtsanwalt C. sei jedoch kein tauglicher Beweis für die geltend gemachte tödliche Bedrohung durch eine Drittperson. F. Am 8. April 2004 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er eine Eingabe von Rechtsanwalt C. vom 14. Oktober 2003 an das Kantonsgericht (Ort) sowie ein von D. und E. unterzeichnetes Schreiben vom 27. März 2004 in Kopie zu den Akten, dessen Original am 20. April 2004 nachgereicht wurde. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 7. Oktober 2004 heiratete der Beschwerdeführer in (Ort) die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige F. D-3564/2006 H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 wies das Migrationsamt des Kantons (Name) ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers gestelltes, diesen betreffendes Gesuch um Familiennachzug ab. I. Mit Verfügung vom 26. März 2007 wies das BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. März 2007 um Ausstellung eines Rückreisevisums ab, welches dieser zwecks Besuchs seines kranken Vaters gestellt hatte, und zog den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichen heimatlichen Reisepass ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-3564/2006 beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Anzeige, welche die Disziplinarmassnahmen für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt habe, sei erst einige Monate nach der Verurteilung von B. wegen Strassenverkehrsdelikten ergangen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich versucht, B. zu bestechen, hätte dieser die versuchte Bestechung sicherlich in dem gegen ihn geführten Strafverfahren einbringen können, was sicherlich einen Einfluss auf seine eigene Bestrafung gehabt hätte. Dies sei offensichtlich nicht geschehen, was klarerweise als Indiz dafür zu werten sei, dass der Bestechungsvorwurf zu Unrecht erhoben worden sei. Sodann habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers dessen am 24. November 1999 erstattete Anzeige als erster zu sehen bekommen, zumal es seine Aufgabe gewesen sei, beim Verkehrsgericht offiziell Anklage zu D-3564/2006 erheben. Hätten Ungereimtheiten bestanden, hätte der Vorgesetzte bereits zu jenem Zeitpunkt intervenieren müssen. Offensichtlich seien ihm aber keine Ungereimtheiten aufgefallen, zumal er nicht interveniert habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verurteilung durch die Disziplinarkommission vorgeworfen worden, dass er die Anzeige erst einige Tage nach dem Vorfall erstattet habe. Demgegenüber betrage die Frist zur Rapportierung gemäss Polizeigesetz drei Monate. Mithin habe der Beschwerdeführer fristgerecht rapportiert. Da B. bei der Verkehrskontrolle weder einen Führerausweis noch eine Identitätskarte mit sich geführt habe, sei der Beschwerdeführer zu gewissen nachträglichen Untersuchungen verpflichtet gewesen, bevor er den Rapport habe erstellen können. Mithin sei die zeitliche Verzögerung rechtmässig. Schliesslich würde im Disziplinarbeschluss B. als Zeuge erwähnt, wonach sich dieser nicht erinnern könne, einen Alkoholtest gemacht oder etwas unterschrieben zu haben. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in seiner Anzeige ausgeführt, dass B. die Vornahme eines Alkoholtests kategorisch verweigert hätte. Dies wiederum würde in der Verurteilung von B. erwähnt. Unter diesen Umständen erstaune die disziplinarische Bestrafung des Beschwerdeführers in hohem Masse. Alle diese Umstände seien geeignet, Zweifel daran aufkommen zu lassen, ob das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht eingeleitet worden und dessen disziplinarische Versetzung rechtmässig erfolgt sei. Die Feststellung des Bundesamtes, wonach aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine unrechtmässige Bestrafung des Beschwerdeführers ersichtlich seien, treffe nicht zu (vgl. Beschwerde, S. 5-6). Diese Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich als unbehelflich. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten der Zeitpunkt einer Anzeige, welche das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Folge hatte, nicht ersichtlich wird. Diesbezüglich ist den Akten einzig zu entnehmen, dass B. im Juni 2000 eine Beschwerde eingereicht habe (vgl. A1/18, S. 10). Indes lassen sich allein aus der Umstand, dass das Disziplinarverfahren etwas mehr als sieben Monate nach der Verurteilung von B. abgeschlossen wurde, noch keine Unregelmässigkeiten ableiten. Sodann ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde, dass für die Ahndung der gemäss der Anzeige des Beschwerdeführers von B. begangenen Strassenverkehrsdelikte das Verkehrsgericht, demgegenüber für die Ahndung der von B. geltend gemachten Disziplinarverstössen des D-3564/2006 Beschwerdeführers die Disziplinarkommission des MUP zuständig war (vgl. Beschwerde, S. 5; A1/18, S. 9). Mithin war es B. mangels Zuständigkeit des Verkehrsgerichts nicht möglich, in seinem Strafverfahren die Disziplinarverstösse des Beschwerdeführers einzubringen und damit ein allenfalls milderes Urteil zu erwirken. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf die in der Beschwerde behauptete angebliche Rüge der Disziplinarkommission, wonach der Beschwerdeführer die Anzeige in unzulässiger Weise verzögert habe. Daran vermag auch der Einwand der dreimonatigen Rapportierungsfrist nichts zu ändern, zumal diese Frist offensichtlich die Rapporterstellung und nicht die Anzeigeerstattung betrifft, und die nachträglichen Abklärungen durch den Beschwerdeführer wegen der bei der Verkehrskontrolle nicht vorhandenen Ausweise von B. nicht in Abrede gestellt werden. Sodann hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Weiterleitung der Anzeige an seinen Vorgesetzen offensichtlich kein Interesse, sich selbst mit Bestechungsvorwürfen zu belasten. Zudem sind keine Unregelmässigkeiten darin zu erblicken, dass B. zum einen - der Anzeige durch den Beschwerdeführer entsprechend - unter anderem wegen Verweigerung des Alkoholtests verurteilt wurde, und zum andern im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgeführt habe, er erinnere sich nicht daran, sich einem Alkoholtest unterzogen zu haben. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten, dass die IPTF, welche ihn am 15. November 2000 registriert und bei welcher er am 24. Mai 2002 einen Kurs für (Kursmaterie) erfolgreich abgeschlossen hatte, offensichtlich im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 die Ausstellung einer Bescheinigung verweigerte, welche ihm einen Einsatz als Polizist bei der IPTF ermöglicht hätte. Nach dem Gesagten wurden die Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer von der Vorinstanz in zutreffender Weise als rechtsstaatlich legitim und nicht asylrelevant qualifiziert. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, den Ausgang des vom Beschwerdeführer beim Gemeindegericht anhängig gemachten Verfahrens abzuwarten, welches offensichtlich trotz des am 5. Mai 2003 durch den Ombudsmann verfassten Schreibens positiven Inhalts am 10. September 2003 zu einem negativen erstinstanzlichen Entscheid geführt habe, den er am 14. Oktober 2003 mit Beschwerde weitergezogen habe; mithin kann auch darauf verzichtet werden, diese von Amtes wegen zu übersetzen, weshalb der diesbezügliche D-3564/2006 Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. Beschwerde, S. 5, und Stellungnahme vom 8. April 2004). 4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten tödlichen Bedrohung durch B. festgehalten. Vorweg wird diesbezüglich eingewendet, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erschiessung seiner Mutter am 3. Januar 2002 durch unbekannte Täter in der Republik Srpska zu Unrecht als nicht glaubhaft gewertet. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gar nicht auf diesen Vorfall abgestützt und stelle dieses Argument keinen wesentlichen Punkt der Asylbegründung dar, weshalb es gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 1996 Nr. 6 veröffentlichten Praxis die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen vermöchte (vgl. Beschwerde, S. 7). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Vorinstanz den erwähnten Vorfall zu Unrecht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen herangezogen hat, zumal sich der Beschwerdeführer darauf zur Begründung seiner Asylvorbringen in der Tat nicht gestützt hat. Selbst wenn mithin die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht zu berücksichtigen sind, wurde diese durch die Vorinstanz dennoch zu Recht verneint. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle zu Protokoll, einen im Jahr 1997 ausgestellten Reisepass besessen zu haben, welcher bis zum Jahr 2002 gültig gewesen sei; da dieser abgelaufen sei, habe er ihn zu Hause gelassen; den neuen bosnischen Pass besitze er nicht, diesen habe er nie beantragt; er habe nie ein Visum für irgendeinen Staat gehabt und auch nie um ein solches ersucht; seine Reise in die Schweiz sei per Bus über (Land 1) nach (Land 2) und von dort per Bahn über (Land 3) zum Reiseziel erfolgt; er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätspapier mit sich geführt und sich bei keinem Grenzübergang ausgewiesen (vgl. A1/18, S. 7-8, 13-15). Demgegenüber wurde im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. März 2007 um Ausstellung eines Rückreisevisums dessen Reisepass eingezogen (vgl. Sachverhalt, Bst. I). Dieser wurde entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers am 4. November 2002 ausgesellt. Darin befindet sich ein am 18. März 2003 in (Ort) ausgestelltes Schengen-Visum sowie ein Stempel vom 23. März 2003, welcher die D-3564/2006 Einreise von (Land 2) auf der Strasse am Grenzübergang (Name) nach (Land 4) belegt. Durch diese Tatsachen, zu welchen die erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers in krassem Widerspruch stehen, wird dessen persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert. Zudem führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe sich sehr ausführlich zu diversen Vorfällen geäussert, jedoch insbesondere über die angebliche Verfolgung durch B. praktisch nichts zu berichten gewusst, so zum Beispiel über die angebliche Plünderung seines Hauses durch B. Auch in der Beschwerde werden keine plausiblen Gründe für eine andauernde Bedrohung durch B. dargelegt, nachdem der Beschwerdeführer am 6. September 2000 disziplinarisch bestraft und ihm am 19. Dezember 2002 die Stelle als Verkehrspolizist gekündigt worden war. Daran vermag auch das am 8. April 2004 zu den Akten gereichte Schreiben vom 27. März 2004, worin zwei Bekannte des Beschwerdeführers aus (Ort) als Zeugen verbale Drohungen von B. gegenüber dem Beschwerdeführer von Februar/März 2003 bestätigen, nichts zu ändern. Dieses Schreiben ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, zumal weder die Umstände bekannt sind, unter welchen die beiden Bekannten des Beschwerdeführers Ohrenzeugen der angeblich mehr als ein Jahr vorher geäusserten Drohungen wurden, noch wie dieser in den Besitz des Dokuments gelangt ist, worin die Drohungen wörtlich wiedergegeben werden. Schliesslich wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe auf seine am 30. Januar 2003 gegen B. erstattete und entgegengenommene Anzeige hin nichts unternommen, zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer, welcher sich eigenen Angaben zufolge in solchen Verfahren auskennt, nicht nachgefragt haben will, nachdem er nicht informiert worden sei (vgl. A1/18, S. 10), in seinem Heimatstaat rechtlich verbeiständet ist, darüber hinaus beste Beziehungen zu Polizeikreisen habe und sogar den Polizeiinspektor von (Ort) zu seinen Freunden zählt. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als asylrechtlich nicht relevant und zum andern als überwiegend unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt D-3564/2006 sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Ehefrau verfügt in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- D-3564/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-3564/2006 Weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 AsylG bezeichnet. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in Bosnien und Herzegowina über ein familiäres Beziehungsnetz. Er hat dort die Handelsschule abgeschlossen und war unter anderem als (ausgeübte Berufe) tätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall hat der Kanton zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä- D-3564/2006 tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3564/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 16

D-3564/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.07.2008 D-3564/2006 — Swissrulings