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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2015 D-356/2015

27 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,307 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-356/2015, D-399/2015

Urteil v o m 2 7 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…) sowie C._______, geboren (…), alle Serbien, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…) und N (…).

D-356/2015 D-399/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 4. November 2014 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. November 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. November 2014 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien kosovarischer und serbischer Staatsangehörigkeit und würden der Ethnie der Ashkali (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin) respektive der Roma (B._______, nachfolgend: Beschwerdeführer) angehören, dass die Beschwerdeführerin mit 17 Jahren mit einem Roma zwangsverheiratet worden sei, dass ihr Ehemann Alkoholiker gewesen sei und sie (die Beschwerdeführerin) zur Prostitution gezwungen und geschlagen habe, dass er den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht habe, nachdem dieser seine Mutter verteidigt habe, dass die Beschwerdeführenden den Ehemann respektive Vater deshalb vor vier Jahren verlassen und in den Kosovo gezogen seien, wo sie bei ihrer Mutter respektive Grossmutter gelebt hätten, dass Unbekannte vor etwa zwei Jahren angefangen hätten, sie zu behelligen, dass diese Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und den Beschwerdeführer hätten entführen wollen und der Beschwerdeführerin, nachdem sie den Beschwerdeführer nicht gefunden hätten, ins Gesicht geschlagen hätten, dass sich der Beschwerdeführer daher mehrheitlich bei einer Tante in D._______ aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin noch ein weiteres Mal respektive mehrere Male von Unbekannten belästigt worden sei, dass der Beschwerdeführer vor zwei Jahren einmal persönlich bedroht worden sei,

D-356/2015 D-399/2015 dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am 19. Dezember 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden sowohl die serbische als auch die kosovarische Staatsangehörigkeit hätten, dass sowohl Serbien als auch der Kosovo vom Bundesrat als "Safe Country" gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet worden seien und somit eine umstossbare Vermutung bestehe, dass keine staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass die Behelligungen durch den Ehemann respektive Vater bereits vier Jahre zurückliegen würden und es seither lediglich zu vereinzelten telefonischen Belästigungen gekommen sei, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er kein Interesse daran habe, die Beschwerdeführenden weiterhin ernsthaft zu belästigen, dass es sich dabei ohnehin um Übergriffe von einem privaten Dritten handle und die Beschwerdeführenden sich um behördlichen Schutz bemühen könnten, was sie bisher noch nicht getan hätten, dass die Verfolgung durch Unbekannte im Kosovo nicht asylrelevant sei, da sich die Beschwerdeführenden dieser durch eine Rückkehr nach Serbien entziehen könnten, dass auch im Kosovo genügend Schutz vor solchen Übergriffen bestehe, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe sich bei der Polizei erfolglos um Schutz bemüht, widersprüchlich seien und daher zu bezweifeln sei, dass sie sich tatsächlich darum bemüht habe, dass somit die Vermutung, die staatlichen Behörden würden genügend Schutz gewähren, nicht umgestossen worden sei, dass die Vorbringen überdies unglaubhaft seien, dass hinsichtlich der Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen des Beschwerdeführers auf die Anhörungsprotokolle verwiesen werden könne,

D-356/2015 D-399/2015 dass hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, wieso die Unbekannten innerhalb eines Jahres lediglich einmal zuhause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und warum sie nur diesen, nicht aber die Beschwerdeführerin oder ihren anderen Sohn verfolgen würden, dass es der Beschwerdeführerin überdies gemäss eigenen Angaben bei der zweiten Begegnung mit den Unbekannten mühelos gelungen sei, diesen zu entkommen, was darauf schliessen lasse, dass diese Personen kein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer hätten, dass der Beschwerdeführer sich mühelos habe in D._______ aufhalten können, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, zumal die allgemeine Lage in Serbien sowie im Kosovo nicht dagegen spreche, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, zumal die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben von ihren zahlreichen Verwandten finanziell unterstützt würden, dass sie vor ihrer Ausreise im Kosovo bei ihrer Mutter respektive Grossmutter gelebt hätten, welche sie sicherlich wieder aufnehmen würde und sie zudem über weitere Verwandte im Kosovo verfügen würden, dass auch keine medizinischen Gründe vorlägen, welche in den Heimatstaaten nicht behandelbar wären, dass die Beschwerdeführenden mit zwei Eingabe vom 18. Januar 2015 (Poststempel) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren und von einem Vollzug der Wegweisung sei abzusehen, dass die Familie zusammenzuführen sei, dass die beiden Verfahren zu vereinigen und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG zu gewähren sei,

D-356/2015 D-399/2015 dass in den Beschwerden ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden würden der Ethnie der Ashkali angehören, welche diskriminiert werde, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt gewesen sei und es weder im Kosovo noch in Serbien entsprechende Schutzeinrichtungen gäbe, dass der pauschale Verweis auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit an der Sache vorbeigehe, zumal die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass die Behörden in ihrem Fall der Schutzpflicht nicht nachkämen, dass es ohnehin notorisch sei, dass der Staat den Schutzpflichten gegenüber Randgruppen nicht nachkomme und den Beschwerdeführenden eine "Anzeige" somit nicht weiterhelfen würde, dass sich die Beschwerdeführerin auch davor fürchte, bei einer Anzeige als Prostituierte abgestempelt zu werden, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, da die Beschwerdeführerin ersthafte medizinische Probleme habe, die in der Schweiz nur ungenügend abgeklärt worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die vorliegenden Verfahren D-356/2015 und D-399/2015 aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-356/2015 D-399/2015 dass die Beschwerden formgerecht eingereicht wurden (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtenen Verfügungen eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, zumal die Beschwerdefrist bei "Safe Country"-Entscheiden nicht dreissig Tage, sondern lediglich fünf Arbeitstage beträgt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass den Beschwerdeführenden aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung jedoch keine Nachteile erwachsen dürfen und die Beschwerden daher als fristgerecht anzusehen sind, dass somit auf die Beschwerden einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-356/2015 D-399/2015 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat und dabei auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass insbesondere das Kernvorbringen – die Bedrohung durch Unbekannte – nicht glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Ausführungen sowohl unsubstanziiert als auch widersprüchlich sind, dass die Beschwerdeführerin etwa ausführte, es habe zwei Begegnungen mit den Unbekannten gegeben (Beschwerdeführerin, act. A14 F44), sie seien nur einmal ins Haus eingedrungen (ebd. F31), während sich der Beschwerdeführer jedoch nicht dort befunden habe, dass der Beschwerdeführer demgegenüber angab, die Unbekannten seien "im Prinzip" jede Nacht vorbeigekommen und einmal, als sie ins Haus eingedrungen seien, sei er ebenfalls dort gewesen, habe sich aber versteckt (Beschwerdeführer, act. A13 F92 und F95), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-356/2015 D-399/2015 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin (…) keine Auffälligkeiten ergab und der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der

D-356/2015 D-399/2015 Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerden im Lichte der obigen Erwägungen als aussichtlos zu erachten sind und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung daher abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-356/2015 D-399/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren D-356/2015 und D-399/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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