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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2014 D-3559/2014

7 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,430 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3559/2014 spn/sts/don

Urteil v o m 7 . August 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren (…), Bangladesh, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).

D-3559/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. März 2013 verliess und über Bahrain und Italien am 16. März 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung vom 28. März 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 20. März 2014 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vorbrachte, er sei Vizepräsident der "Chatra-Dol", des studentischen Flügels der Oppositionspartei BNP (Bangladesh National Party), des Kreises B._______, dass er am 28. Januar 2013 an einer Demonstration teilgenommen habe und beschuldigt werde, dort Autos beschädigt zu haben, und der Fall bei einem Spezialgericht hängig sei, dass deswegen am 26. Februar 2013 das Haus seiner Familie von der regierenden Partei Awami-Liga angegriffen worden sei, Wertgegenstände mitgenommen und zerstört worden seien und sein Vater verprügelt worden sei, wobei eine entsprechende Anzeige bei der Polizei nicht entgegengenommen worden sei, dass er auf einer schwarzen Liste der Regierung über aktive und führende Mitglieder der Opposition verzeichnet sei, dass das Zivilstandsamt C._______ am (…) 2014 einen Reisepass (ausgestellt durch die Botschaft in Genf am […] 2014), einen Geburtsschein, ein Identifikations- und ein Nationalitätszertifikat (alle ausgestellt am […] 2014) sowie eine Ledigkeitsbescheinigung (ausgestellt am […] 2014) des Beschwerdeführers sicherstellte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai 2014 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an der Befragung angegeben habe, er sei beschuldigt worden, Autos während eines Streiks zerstört zu haben, obwohl er gar nicht dabei gewesen sei, während er an der Anhörung gesagt habe, dass er am Streik teilgenommen aber keine Autos zerstört habe,

D-3559/2014 dass er an der Befragung angegeben habe, er habe von einem Bekannten seines Vaters von seiner Verzeichnung auf der schwarzen Liste erfahren, während er an der Anhörung gesagt habe, sein Onkel, ein Mitglied der Awami-Liga, habe ihm davon erzählt, dass er unterschiedliche Angaben zum Vorsitzenden seiner Partei "Chatra-Dol" gemacht habe, dass er zu seinen Identitätsdokumenten an der Befragung gesagt habe, er habe eine neue Identitätskarte beantragt, weil die alte abgelaufen sei, während er an der Anhörung davon gesprochen habe, dass er die alte Identitätskarte wegen einer Namensänderung zurückgegeben habe, dass in dem beim Zivilstandsamt abgegebenen Identitäts- und Leumundszeugnis stehe, dass er nicht gegen die Gesetze des Landes verstossen habe, dass die Tatsache, dass er bei der Vertretung seines Landes in der Schweiz einen Pass beantragt habe, in krassem Widerspruch zu seinen Asylvorbringen stehe, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 25. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorab ausführte, das BFM verstosse gegen die Grundsätze der Verfahrensökonomie, indem es seine geplante Heirat nicht abgewartet habe, hätte es doch dann das Asylverfahren wohl ohne grossen Aufwand abschreiben können, dass er weiter natürlich an diesem Streik teilgenommen habe und sich die Aussage, nicht dabei gewesen zu sein, auf das Demolieren von Autos bezogen haben müsse,

D-3559/2014 dass er den Bekannten seines Vaters immer schon mit Onkel bezeichnet habe, was in islamischen Ländern ein Zeichen der Verehrung sei, dass bei der Frage nach dem Vorsitzenden der Partei an den vom BFM zitierten Stellen nicht nach der gleichen Person gefragt worden sei, sondern einmal nach dem eigentlichen Parteipräsidenten und einmal nach dem Vorsitzenden des lokalen Ablegers der Partei, dass weiter hinten im Protokoll der Anhörung dann aber auch noch Fragen nach den Vorsitzenden der "Chatra-Dol" auf verschiedenen Hierarchiestufen gestellt worden seien, auf welche das BFM sinnigerweise nicht eingehe, da der Vorsitz regelmässig geändert habe, dass man ihm auch hier keinen Vorwurf machen könne, weil das BFM die Frage nach dem Präsidenten bei der Befragung und bei der Anhörung in der Gegenwartsform gestellt habe, sodass er jeweils diejenige Person angegeben habe, die gerade im Amt gewesen sei, dass es bezüglich der Identitätskarte zu Verständigungsproblemen an der Befragung gekommen sei und er nie gesagt habe, die alte Identitätskarte sei abgelaufen, sondern nur, dass die, die er im Jahre 2007 bekommen habe, habe erneuert werden müssen, und er vorher nie eine Identitätskarte mit der richtigen Namensschreibweise gehabt habe, dass das BFM, hätte in dem Identitäts- und Leumundszeugnis gestanden, er habe gegen die Gesetze des Landes verstossen und sei deshalb angeklagt worden, behauptet hätte, solche Papiere seien in Bangladesh mühelos erhältlich und hätten keinen Beweiswert, und sich die Frage stelle, wieso ein Beweismittel, das zumindest ein wenig seinen Vorbringen widerspreche nun einen Beweiswert haben solle, dass es trotz bestehender Verfolgung möglich sei, ein Identitäts- und Leumundszeugnis zu besorgen, das keinerlei Hinweise auf Verfolgung enthalte, dass zudem die Möglichkeit bestehe, dass weder die auszustellende Behörde noch die Vertretung im Ausland etwas von seiner Verfolgung gewusst habe, sei doch weder eine Anklage erhoben noch sei er zur Fahndung ausgeschrieben worden und fürchte er sich primär davor, von Mitgliedern der Awami-Liga verfolgt zu werden,

D-3559/2014 dass es sich bei der Heirat um ein höchstpersönliches Recht handle und es ihm daher erlaubt sein müsse, zur Vertretung seines Heimatlandes Kontakt aufzunehmen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. Juli 2014 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. Juli 2014 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2014 dem Bundesverwaltungsgericht anzeigte, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss einbezahlt, dass er das Bundesverwaltungsgericht zudem aufforderte, sich in Bezug auf die angeblichen Widersprüche ausführlicher mit den Ausführungen in der Beschwerde zu befassen, dass er im Weiteren in Bezug auf die Einholung eines Reisepasses mehrere Urteile der Asylrekurskommission (ARK) zitierte, welche im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen seien,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-3559/2014 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-3559/2014 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sowie zu bestätigen sind und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht zufolge Unglaubhaftigkeit abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt C._______ diverse Dokumente im Original (darunter einen Reisepass) einreichte, welche im Februar und April 2014 ausgestellt wurden, dass von einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu erwarten ist, dass sie sich an die Behörden des Verfolgerstaates wendet und die Behörde ohne weiteres Reisepapiere ausstellt, dass davon auszugehen ist, sowohl die Behörden im Inland als auch die heimatlichen Behörden im Ausland wüssten über eine allfällige Verfolgung Bescheid, ist doch der Fall des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen vor einem Gericht hängig, dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Eingabe vom 22. Juli 2014 diese Vermutung nicht umzustossen vermögen, zumal es sich bei den zitierten Urteilen der ARK um anders gelagerte Sachverhalte handelt, dass der Beschwerdeführer sich bis heute nicht dazu äusserte, weshalb es ihm im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens im Gegensatz zum Asylverfahren gelang, Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. Akten des BFM A5 S. 5 und A20 F8 ff.), und er dadurch die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt hat, dass in den Dokumenten überdies bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nicht gegen das Gesetz verstossen habe (didn't participate against the discipline of his country), dass diesen offiziellen Dokumenten im Original ein hoher Beweiswert zugemessen wird und das Argument in der Beschwerde, würden sie das Gegenteil beweisen, würde ihnen kein Beweiswert zugesprochen, nicht valide ist, zumal die Dokumente vom Justiz-, vom Aussenministerium und vom obersten Gerichtshof abgestempelt wurden,

D-3559/2014 dass der Beschwerdeführer zudem in keiner Weise substantiiert hat, wie er an die entsprechenden Beweismittel gelangt sein will, müsste er doch, falls sie tatsächlich etwas Falsches belegen, Behördenmitglieder bestochen haben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund und aufgrund folgender Erwägungen als unglaubhaft zu werten sind, dass zwar das politische Engagement des Beschwerdeführers nicht gänzlich unglaubhaft erscheint, wusste er doch verschiedene Namen anzugeben und kannte sich mit der Partei, deren Struktur und den politischen Abläufen aus, dass aber schon hier erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen, gab er doch den Namen des Parteipräsidenten als sein Vorsitzender – wie vom BFM richtig ausgeführt aber mit falschen Protokollstellen belegt – unterschiedlich an (vgl. A5 S. 8: D._______ und A20 F122: E._______), dass weder die Erklärung des Beschwerdeführers an der Anhörung, als er auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht wurde, noch die Ausführungen in der Beschwerde daran etwas ändern, gab er doch an, er habe an der Befragung vermutlich F._______ angegeben, das Komitee werde aber alle zwei Jahre gewechselt und E._______ sei der aktuelle Präsident (A20 F166 f.), was aber wiederum mit seiner Aussage im Widerspruch steht, wonach er nach dem 28. Januar 2013 führende Personen der "Chatra-Dol", darunter E._______, Präsident der "Chatra-Dol" und sein Vorsitzender, im Auto begleitet habe (A20 F120 ff.), dass weiter nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration vom 28. Januar 2013 teilgenommen hat, machte er doch relativ lebensnahe Aussagen zum Ablauf der Demonstration (vgl. A20 F82 ff.), dass aber auch hier weitere Zweifel entstehen, gab doch der Beschwerdeführer, auf die Nachfrage, wieso er an der Befragung angegeben habe, er habe nicht an der Demonstration teilgenommen, während er an der Anhörung angegeben habe, er habe teilgenommen, undurchsichtig an, dass er dort gewesen sei, sei korrekt, und dass er nicht hingegangen sei, sei auch korrekt, ob er zu einer Versammlung gegangen sei oder nicht, sein Name sei sowieso eingetragen worden (vgl. A20 F162),

D-3559/2014 dass vor diesem Hintergrund auch die Erklärung in der Beschwerde, er habe damit gemeint, er habe an der Demonstration teilgenommen nicht aber die Autos demoliert, unbehelflich wirkt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen aber ohnehin nicht eine überragend wichtige Persönlichkeit in der Partei gewesen ist und selber auch keine Demonstrationen organisierte, sondern lediglich seine Leute dahin brachte (vgl. A20 F98 ff.), dass dem Beschwerdeführer im Weiteren die über sein allfälliges politisches Engagement hinausgehenden Vorbringen, er sei deshalb asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer nämlich weder zur schwarzen Liste, und weshalb er auf dieser stehe, noch zum Verfahren gegen ihn nähere Angaben gemacht hat und auch keine Anklageschrift einreichte, obwohl er angeblich sogar anwaltlich vertreten war (vgl. A5 S. 7 f., A20 F34, F62, F95, F112 f., F156 ff.), dass die Aussage, er sei als Vizepräsident einer relativ kleinen Studentensektion von der Regierungspartei zu Hause angegriffen worden, während die Häuser führender Mitglieder der BNP nicht angegriffen wurden (vgl. A20 F128 ff. und F142), realitätsfern ist, dass auch nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, da er bereits Angst vor der Polizei hatte und sich bei Freunden versteckte, den ganzen Tag führende Parteimitglieder im Auto begleitete (vgl. A20 F115 ff.), dass auch die Aussagen zu der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2013 unsubstantiiert waren und vom Beschwerdeführer, obwohl er nicht dabei war, diesbezüglich spezifischere Angaben hätten erwartet werden können (vgl. A20 F125 ff.), dass die umständliche Erklärung in der Beschwerde bezüglich der Widersprüche rund um die Identitätskarte des Beschwerdeführers angesichts der Aussagen in den Protokollen konstruiert wirkt und deshalb nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer an der Befragung den Namensfehler zur Klärung des Missverständnisses nicht erwähnte,

D-3559/2014 dass sich vor diesem Hintergrund eine weitere Auseinandersetzung mit vom BFM angeführten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Widersprüchen erübrigt, da dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöchte, dass insgesamt ein politisches Engagement des Beschwerdeführers allenfalls glaubhaft wirkt, aber nicht davon auszugehen ist, es habe daraus eine asylrechtlich relevante Verfolgung resultiert, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die Argumentation des Beschwerdeführers, das BFM hätte sein Ehevorbereitungsverfahren abwarten müssen, nicht stichhaltig ist, dass sich durch die Aussage in der Beschwerde, das BFM hätte bei einer Heirat das Asylverfahren wohl abschreiben können, der Verdacht aufdrängt, der Beschwerdeführer habe das Asylverfahren missbraucht, auch wenn im Schreiben vom 22. Juli 2014 nun ausgeführt wird, es stehe nicht fest, dass er das Asylgesuch nach der Heirat zurückgezogen hätte, dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze verweist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann, dass es gemäss der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechendes Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen

D-3559/2014 haben (BGE 137 I 351 E. 3.7) und es eben nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten können, dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-

D-3559/2014 gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zudem, wie bereits das BFM treffend feststellte, der Beschwerdeführer ein junger – und soweit dies den Akten zu entnehmen ist – gesunder Mann ist, der überdurchschnittlich gebildet ist und davon auszugehen ist, dass ihm seine Familie bei der Reintegration in Bangladesh unterstützend zur Seite stehen wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer vorliegend über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. Juli 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3559/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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