Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3550/2014
Urteil v o m 2 5 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft, angeblich Eritrea, vertreten durch Dr. René Bussien, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N_________
D-3550/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 31. Mai 2011 im B.________ und der Anhörung vom 22. Juli 2013 in C.________ unter anderem angab, er sei im Jahre 1986 als Sohn tigrinischer Eltern im Sudan geboren und habe die eritreische Staatsangehörigkeit, dass sein Vater bei der Eritreischen Befreiungsfront (ELF) aktiv gewesen sei, dass er, der Beschwerdeführer, nach der Unabhängigkeit Eritreas 1993 im Alter von sieben Jahren mit seiner Familie nach Eritrea zurück– gekehrt und dort eingeschult worden sei, dass er und seine Klassenkameraden Ende 2003 beziehungsweise anfangs 2004 zwangsweise für den Militärdienst rekrutiert und nach D.________ mitgenommen worden seien, dass er und zwei Kameraden im Jahre 2004 von einem Wächter beim Toilettengang begleitet worden seien und sie dessen fehlende Auf– merksamkeit ausgenutzt hätten und davongerannt seien, dass er teils zu Fuss, teils per Anhalter über die sudanesische Grenze nach E.________ und weiter nach F.________ gelangt sei, wo er sich mehr als ein Jahr aufgehalten habe, dass er danach mit Hilfe eines Schleppers Richtung Libyen gereist sei, wobei ihn Unbekannte unterwegs entführt und eingesperrt hätten und er in der Folge mit Hilfe eines als Leiter benutzten Leintuchs habe flüchten können, dass er in G._________ seine ehemalige Partnerin wieder getroffen habe, welche nach zweijährigem Zusammenleben von ihm schwanger geworden und nach H.________ gereist sei, um das Kind zur Welt zu bringen, während er aus Furcht, auf der Reise festgenommen zu werden, in G.________ geblieben sei,
D-3550/2014 dass er dort in einem Schneidergeschäft gearbeitet habe, bis er 2011 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Seeweg in eine Hafenstadt eines ihm unbekannten europäischen Landes gereist sei, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität Kopien der Identitätskarten seines Vaters einreichte, dass das BFM mit – am 26. Mai 2014 eröffnetem – Entscheid vom 21. Mai 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2011 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2014 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter, da die die vom Rechtsvertreter verfasste Beschwerdeeingabe von diesem nicht unterzeichnet war, mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 zur Beschwerdeverbesserung aufforderte, einer Aufforderung, welche der Rechtsvertreter in der Folge fristgerecht nachkam,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
D-3550/2014 gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufenthalt in Eritrea und die Schilderungen der angeblichen Flucht zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Einberufung auf unterschiedliche Weise geschildert hat (vgl. BFM-Protokoll A14 S. 7; A14 S. 5) und im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt (Ende 2003/Anfang 2004; vgl. A4 S. 6) offensichtlich keine Rekrutierungen stattgefunden haben, dass mit dem blossen Hinweis in der Beschwerde auf die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers bezüglich Daten und seines gestressten Zustandes anlässlich der Befragungen das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel erklärt werden kann, dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilderung des Militärdienstes teils realitätsfremd, teils unbestimmt ausgefallen ist,
D-3550/2014 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde mit der Entgegnung, wonach der Beschwerdeführer bloss kurze Zeit im Militär gewesen sei, nicht in Frage gestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der angeblichen Flucht aus dem Militärlager teils widersprüchliche, teils realitätsfremde An– gaben gemacht hat, dass er insbesondere den Zeitpunkt der Flucht einmal mit "morgens", ein anderer Mal mit "abends" angab (vgl. A14 S. 6; A14 S. 7), dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage den Zeitpunkt der Flucht mit abends angegeben habe, wobei die Anhörung zweieinhalb Jahre nach der Erstbefragung stattgefunden und er sich offensichtlich nicht mehr daran erinnert habe, den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen vermag, handelt es sich doch beim Zeitpunkt der Flucht um ein derart zentrales Element, das man auch nach zweieinhalb Jahren nicht einfach vergessen haben kann, dass auch die Schilderung der weiteren Flucht und des Reiseweges teils realitätsfremd, teils unbestimmt und stereotyp ausgefallen ist und die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde, welche sich in blossen Behauptungen und nicht überzeugenden Erklärungsversuchen erschöpfen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass sich, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, aufgrund der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Aufenthalts in Eritrea und der damit verbundenen Ereignisse die weitere Frage stellt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger ist, zumal er bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und im Weiteren teils widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Ausstellungsortes und des Verlustes seiner Identitätsdokumente gemacht hat (vgl. A4 S. 5; A14 S. 3; A10 S. 1), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung die teils im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, teils auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Identi-
D-3550/2014 tätsdokumenten angeblicher Verwandter nichts zu ändern vermögen, da die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist und daher unabhängig von der Frage der Echtheit des Dokumentes nicht überprüfbar ist, ob es sich wie behauptet bei den in den Passkopien genannten Personen um Verwandte des Beschwerdeführers (Eltern, Tante) handelt, dass die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien in Kopie, welche den Beschwerdeführer mit seinen Verwandten zeigen sollen, bereits mangels hinreichendem Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen nicht beweistauglich sind, dass der Beschwerdeführer schliesslich widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Vaters gemacht hat (vgl. A4 S. 3; A14 S. 15), was ein weiterer Anhaltspunkt dafür ist, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, konkrete Angaben über seine wahre Herkunft und sein wahres Beziehungsnetz zu machen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-3550/2014 dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden widersprüchliche Angaben zur Herkunft und des Verlustes seiner Identitätsdokumente und seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat, dass der Beschwerdeführer den Behörden zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine
D-3550/2014 genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist, dass aus diesen Gründen der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat, dass daher der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). dass zusammenfassend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-3550/2014 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3550/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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