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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2014 D-3548/2013

18 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,471 mots·~7 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3548/2013/mel

Urteil v o m 1 8 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______ geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N________

D-3548/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – am 30. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 8. Juli 2010 und der Anhörung vom 20. Juli 2010 durch das BFM im B._______ Wesentlichen geltend machte, 2004 und 2005 habe er als Mitglied der Partei C._______ an Demonstrationen teilgenommen, dass er und zwei Freunde auf einer Reise von seinem Heimatdorf nach D.________, Distrikt E._______, wo seine Mutter gewohnt habe, von der sri-lankischen Armee unter dem Verdacht, den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) anzugehören, verhaftet und unter Schlägen fünfzehn Tage festgehalten worden seien, dass er im Jahre 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, indessen nach Absolvierung eines einmonatigen militärischen Grundkurses nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern im Lager unter anderem behinderte Personen betreut habe, dass er im Januar 2009, auf dem Höhepunkt der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE, geflüchtet sei und sich später zusammen mit einem Cousin im Spital von F._________ der sri-lankischen Armee ergeben habe, wo sie in der Folge zwei Monate festgehalten worden seien, dass er von jemandem der Tätigkeit für die LTTE bezichtigt worden sei, worauf er am 27. Juni 2009 ins Lager G._______ in E.________ gebracht worden sei, dass ihm am 1. Juli 2009 mit Hilfe eines Bekannten, welcher als Traktorfahrer das Militärlager mit Wasser versorgt habe, die Flucht gelungen sei und er schliesslich seinen Heimatstaat am 28. Juni 2010 mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe, dass das BFM mit – am 22. Mai 2013 eröffnetem – Entscheid vom 16. Mai 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2010 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

D-3548/2013 dass der Beschwerdeführer mit am 21. Juni 2013 vorab per Telefax eingelangter, am 22. Juni 2013 zuhanden der Schweizerischen Post im Original aufgegebener Eingabe vom 21. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde mit dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer – da der Antrag ausdrücklich auf die Befreiung der Vorschusspflicht beschränkt sei – bei negativem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich aufzuerlegen seien, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 – welche dem Beschwerdeführer in der Folge am 22. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde – die Abweisung der Beschwerde beantragte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),

D-3548/2013 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln ist, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben, dass sie damit faktisch sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung zieht, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall, dass das vorinstanzliche Vorgehen auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurückgeht, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"), dass die sri-lankischen Behörden die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen haben, woraufhin die Vorinstanz in Aussicht stellte, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären, dass es hierfür das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) darum ersuchte, die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"),

D-3548/2013 dass die Vorinstanz damit selbst davon ausgeht, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist, besteht doch kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, dass nach Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies jedoch nicht tun muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung liegt, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt, dass im Übrigen auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zugestellt werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), das der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand indessen aufgrund der

D-3548/2013 Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet wird, dass dem Beschwerdeführer zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3548/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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