Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3547/2015
Urteil v o m 1 2 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N _______.
D-3547/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 30. April 2010 (Eingangsstempel der Vertretung vom 14. Mai 2010) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung) ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz. A.b Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. Mit Eingabe vom 12. Juni 2010 (Eingangsstempel der Vertretung vom 18. Juni 2010) liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. A.c Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 gab ihm die Vorinstanz die Gelegenheit, anhand weiterer konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 2. August 2010 (Eingangsstempel der Vertretung vom 10. August 2010) liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen. A.d Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, sich innert Frist zu einem allfälligen Verzicht auf eine Befragung zu seinen Asylgründen sowie zu einem allfälligen negativen Asylentscheid zu äussern. A.e Der Beschwerdeführer liess sich diesbezüglich innert Frist nicht vernehmen. B. Auf Einladung vom 21. Oktober 2014 fand am 17. November 2014 in der Vertretung eine Befragung des Beschwerdeführers statt C. C.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, machte im Rahmen seines Asylgesuchs, der Befragung sowie in seinen schriftlichen Eingaben und den eingereichten Unterlagen geltend, er stamme aus Jaffna und würde zur Zeit in B._______ C._______, wohnen. Im Jahr 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er habe jedoch auf dem Weg zu Training entfliehen können. Im Februar 2009 sei er in ein IDP-Camp eingewiesen worden. Nach anderthalb Jahren sei er freigelassen worden, doch sei er
D-3547/2015 nach seiner Rückkehr nach C._______ zusammen mit anderen intern Vertriebenen in einer Schule festgehalten worden. Er sei durch die Armee, die Polizei und das Criminal Investigation Department (CID) über seine Tätigkeit für die LTTE und seinen verschwundenen Bruder befragt worden. Zusammen mit seiner Mutter habe er an Protesten der Familienangehörigen von verschwundenen Personen teilgenommen. Er und seine Mutter seien auch von unbekannten Drittpersonen behelligt worden. Aus Angst würde er sich vorwiegend zu Hause aufhalten, weshalb er keiner Arbeit nachgehen könne. Aus diesem Grund möchte er Sri Lanka verlassen und würde um Schutz in der Schweiz ersuchen. C.b Zusammen mit seinem schriftlichen Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente in Kopie zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit dieser entscheidwesentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 25. März 2015, welche dem Beschwerdeführer am 22. April 2015 eröffnet wurde, verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. D.a Zur Begründung wurde bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung sowie dem Aufenthalt in einem IDP-Camp im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er auf Grund seines Aufenthaltes in einem IDP-Camp in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand, eines fünf Jahre zurückliegenden Aufenthaltes in einem IDP-Camp könne nicht abgeleitet werden, dass er deswegen noch zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Entlassung, nicht zuletzt wegen seines Bruders, unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Vertreibung von seinem Wohnort und die damit verbundenen Verluste von Hab und Gut müssten als äusserst leidvolle Geschehnisse gelten.
D-3547/2015 Dennoch würden diese Ereignisse und deren Folgen keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Vertreibungen seien in den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen begründet gewesen. Davon sei die ganze Bevölkerung mehr oder minder gleichermassen betroffen gewesen, mithin würden solche Kriegsereignisse und deren Folgen praxisgemäss keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, zumal diesen vorliegend auch die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen wäre. Sofern er Behelligungen durch unbekannte Dritte geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass sich die von ihm geschilderten Nachteile aus lokal beziehungsweise regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil seines Heimatstaates entziehen könne. Gemäss seinen Schilderungen habe er die Vorfälle bei der Polizei gemeldet. Er habe erklärt, er sorge sich dennoch weiterhin um seine Sicherheit. Hierzu sei festzustellen, dass der Staat Sri Lanka als schutzfähig gelte und für ihn die Möglichkeit bestünde, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen, falls in Zukunft immer noch solche Forderungen an ihn gestellt würden. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer potentiell bedrohten Person könne jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten zudem keine Hinweise dafür entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland trotz der geltend gemachten, seit vielen Jahren andauernden Gefährdung nicht verlassen und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass er nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder nicht dermassen begründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe, wie oben dargelegt, in seinem Fall nicht zu. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile könnten demzufolge nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen.
D-3547/2015 D.b An diesen Erwägungen könnten auch die eingereichten Unterlagen nichts ändern, zumal diese lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt werde. E. Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Eingangsstempel der Vertretung vom 21. Mai 2015) in englischer Sprache an die Vertretung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2015. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sein Bruder werde seit dem 20. April 2009 vermisst, währendem ihm die Flucht aus dem von der Armee kontrollierten Gebiet gelungen sei. Sein anderer Bruder habe Demonstrationen zugunsten seines verschwundenen Bruders organisiert. Er sei von der "Army Intelligence Operatives" gelegentlich zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Vor ein paar Monaten sei ein ehemaliger LTTE Polizeimitarbeiter in D._______ von einem Unbekannten erschossen worden. Danach hätten die Einwohner dieser Gegend Angst gehabt, ihr Haus nachts zu verlassen. Seine Wohngegend sei wieder wie vor dem Kriegsende. Die Armee sammle dort grundlos Familiendetails. Vor diesem Hintergrund ersuche er um Asyl, um den gegenwärtigen tödlichen Drohungen durch Unbekannte zu entrinnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3547/2015 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert, und ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
D-3547/2015 der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachtem Schwierigkeiten und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts ändern, zumal er im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen und deren Asylrelevanz festhält. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit
D-3547/2015 den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 6.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3547/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltunsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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