Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3530/2018
Urteil v o m 1 7 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie das Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).
D-3530/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 17. März 2015 für sich und ihren Sohn B._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 26. März 2015 zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihres Sohnes, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass die Beschwerdeführenden vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 31. März 2015 dem Kanton D._______ zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde, dass sie anlässlich der Befragungen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus E._______ (Region F._______), dass sie nie eine Schule besucht und stattdessen im Haushalt sowie in der Landwirtschaft ihrer Familie mitgeholfen habe, dass ihr Vater verstorben sei, ihre fünf Brüder im Ausland (in der G._______, in H._______ und in I._______) lebten und von ihren nächsten Angehörigen lediglich ihre Mutter noch in E._______ wohne, dass sie noch einen weiteren Sohn namens J._______ habe, der ungefähr im Jahr (…) geboren sei, dass J._______, dessen Vater verstorben sei, seit seinem 16. Altersjahr bei ihrem Bruder in H._______ lebe, dass sie am (…) in E._______ ihren heutigen Ehemann K._______ geheiratet und danach mit ihm und seiner Familie in L._______ (ebenfalls Region F._______) gewohnt habe, dass ihr Ehemann jedoch kaum zu Hause gewesen sei, da er Militärdienst geleistet habe,
D-3530/2018 dass sie im Jahr 2008 oder 2009 – drei Monate, nachdem ihr Ehemann letztmals seinen Urlaub bei ihr verbracht habe – darüber informiert worden sei, ihr Ehemann sei aus dem Dienst geflohen, und man sie aufgefordert habe, ihn zurückzuholen, dass sie dann verhaftet und zusammen mit ihrem Sohn B._______ nach M._______ (Region N._______) in ein Gefängnis gebracht worden sei, dass sie in der drei Monate dauernden Haft geschlagen, misshandelt und auch vergewaltigt worden sei, dass sie nach ihrer Freilassung depressiv gewesen sei und unter (…) gelitten habe, weshalb sie auf Anraten ihrer Mutter hin eine zweiwöchige Kur gemacht habe, dass sie ihren Mann seit dem letzten Urlaub im Jahr 2008 oder 2009 nicht mehr gesehen habe, aber dennoch wegen ihm und auch, weil die Behörden ihr Land weggenommen hätten, viel Stress gehabt habe, dass ihr in H._______ lebender Bruder von ihrer Mutter erfahren habe, wie schlecht es ihr – der Beschwerdeführerin – gehe, und sie dann aufgefordert habe, das Land zu verlassen, dass sie schliesslich im Jahr 2014 zusammen mit ihrem Sohn B._______ nach O._______ (Region P._______) gegangen sei, von wo aus ein Schlepper sie in einem Fahrzeug über die Grenze in den Sudan gebracht habe, dass ihr Bruder von H._______ aus ihre Weiterreise organisiert und auch bezahlt habe, und sie nach einem achtmonatigen Aufenthalt im Sudan zusammen mit ihrem Sohn auf dem Luftweg nach Europa, vermutlich bis in die Schweiz, gelangt sei, dass sie auf der Reise in die Schweiz von einem Schlepper begleitet worden seien, welcher für sie die erforderlichen Papiere gehabt habe, dass im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens je eine Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin und des Taufscheins ihres Sohnes zu den Akten gegeben wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2018 – eröffnet am 17. Mai 2018 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren
D-3530/2018 am 17. März 2015 eingereichte Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und dabei beantragten, die SEM-Verfügung vom 16. Mai 2018 sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung von MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Beistand ersuchten, dass zusammen mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines am 18. Juni 2018 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verfassten und an den Kantonalen Sozialdienst D._______ gerichteten Ersuchens um Ausstellung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VvVG) abwies und den Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– eine Frist bis zum 11. Juli 2018 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 18. Juni 2018 nicht eingetreten,
D-3530/2018 dass am 3. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine am 2. Juli 2018 von der Finanzverwaltung der Gemeinde Q._______ ausgestellte, die Beschwerdeführenden betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einging, dass der verlangte Kostenvorschuss am 4. Juli 2018 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-3530/2018 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 16. Mai 2018 (vgl. S. 3 f.) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, es fehle ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 (sie sei wenig später zu Hause festgenommen und zusammen mit ihrem Sohn B._______ nach M._______ in ein Gefängnis gebracht worden, wo sie geschlagen, misshandelt und auch vergewaltigt worden sei; nach der drei Monate später erfolgten Freilassung sei es ihr physisch und psychisch schlecht gegangen, und man habe ihr auch einen Landanteil weggenommen [vgl. Akten SEM A3 S. 9 sowie A12, Antworten auf die Fragen 82, 107-114 und 137]) und der im Jahr 2014 – nachdem sie sich während mehrerer Jahre sowohl im Elternhaus ihres Ehemannes in L._______ als auch bei ihrer Mutter in E._______ aufgehalten habe und es ihr wieder besser gegangen sei (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 104, 155 und 160-167) – erfolgten Ausreise aus Eritrea (vgl. A3 S. 5 und A12, Antwort auf die Frage 85), dass die Vorinstanz überdies nach heutiger Einschätzung zu Recht feststellte, die geltend gemachten Übergriffe im Jahre 2009 vermöchten bei
D-3530/2018 einer objektivierten Betrachtungsweise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin seither offenbar nicht weiter von den eritreischen Behörden behelligt worden sei, dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Eritrea im Jahr 2014 zusammen mit ihrem Sohn illegal verlassen zu haben, zutreffend auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwies, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, was indessen – nachdem die Behörden die Beschwerdeführerin, wie bereits vorstehend bemerkt, nach ihrer mehrere Jahre zuvor erfolgten Haftentlassung offenbar nicht weiter behelligt hatten (vgl. A13 S. 9 und A12, Antworten auf die Fragen 96-101) – vorliegend nicht der Fall ist, dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt [vgl. Beschwerde S. 4] und die Behauptungen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es nach der Freilassung der Beschwerdeführerin zu weiteren relevanten Vorfällen mit den eritreischen Behörden gekommen [vgl. Beschwerde S. 5 f.], auch seien alle ihre Brüder bereits vor ihr illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb "ihre Familie den Behörden bestens bekannt sein sollte" und sie "in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person" erscheine [vgl. Beschwerde S. 6 f.]) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass nämlich die Behauptung, die Militärbehörden hätten weiterhin regelmässig nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gesucht und sie dadurch ständiger Verfolgung ausgesetzt, nicht nur durch keinerlei Beweismittel belegt wird, sondern auch klar den diesbezüglich von der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 4. Februar 2016 gemachten Aussagen (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 97-101) widerspricht, dass das SEM nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet hat, weshalb – ungeachtet verschiedener in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgetretenen Ungereimtheiten (etwa in Bezug auf den Aufenthaltsort zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis und Ausreise; vgl. A3 S. 5 [Ziff. 2.01] und
D-3530/2018 9 [Ziff. 7.01] sowie A12, Antwort auf die Frage 104) – die Frage der Glaubhaftigkeit derselben nicht weiter zu prüfen ist, dass das SEM demzufolge auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
D-3530/2018 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass das SEM in seiner Verfügung vom 16. Mai 2018 (vgl. S. 4 f.) insbesondere zutreffend dargelegt hat, wieso der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea kein Einzug in den Nationaldienst droht (sie habe gemäss ihren Angaben vor der Ausreise aus Eritrea im Alter von (…) Jahren weder den Militärdienst absolviert noch sei sie zum Militärdienst aufgeboten worden, was den Schluss nahe lege, dass sie als verheiratete Frau und Mutter zweier Kinder vom Militärdienst freigestellt worden sei, zumal es gemäss öffentlich zugänglichen Quellen Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen gebe), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, wieso keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten (sie seien gesund, verfügten über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat und es sei davon auszugehen, dass die im Ausland lebenden Verwandten über genügend finanzielle Mittel verfügten, um die Beschwerdeführenden und ihre Familie in Eritrea zu unterstützen), und wieso auch die Beurteilung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu keiner anderen Annahme führe, dass die in der Beschwerde gemachten Einwendungen (Hinweise auf die fehlende Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sowie auf den von ihr anlässlich der Anhörung erwähnten Entzug von Land in L._______ [vgl. A12, Antworten auf die Fragen 100-115]) nicht geeignet
D-3530/2018 sind, zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal diese Aspekte vom SEM in seinen Erwägungen berücksichtigt wurden, dass es schliesslich den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 4. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-3530/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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