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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2020 D-353/2020

27 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,369 mots·~12 min·8

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-353/2020, D-354/2020

Urteil v o m 2 7 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…) (D-353/2020 / […]), Afghanistan, und B._______, geboren am 1. Januar 2007, (D-354/2020 / […]), beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 17. Dezember 2019.

D-353/2020, D-354/2020 Sachverhalt: A. Am (…) suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Mai 2017 und der Anhörung vom 28. November 2019 machte der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass sein Vater der Lokalpolizei angehört habe und vor einiger Zeit von den Taliban umgebracht worden sei. In der Folge sei er mit der Absicht, seinen Vater zu rächen, in die afghanische Armee eingetreten. Indessen habe er aufgrund von Drohungen durch die Taliban nur ein halbes Jahr Dienst leisten können. Mehrere Male seien Angehörige der Taliban während seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause erschienen und hätten seinen Grossvater einzuschüchtern versucht. Schliesslich hätten die Taliban ihm durch den Mullah ein Drohschreiben zukommen lassen, worauf er die Armee verlassen habe und später zusammen mit seinem jüngeren Bruder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ausgereist sei. Nach einem erfolglosen Versuch, in Bulgarien zu bleiben, seien sie nach erneuter Ausreise anfangs 2017 nach Slowenien gelangt, wo sie sich längere Zeit aufgehalten hätten, bevor sie nach Italien und schliesslich in die Schweiz weitergereist seien. Auch nach ihrer Ausreise sei ihre Familie von den Taliban behelligt worden. Der Beschwerdeführer 2 machte im Rahmen der BzP vom 24. Mai 2017 und der Anhörung vom 28. November 2019 keine eigenen Asylgründe geltend. Er gab im Wesentlichen an, wegen seines älteren Bruders von den Taliban bedroht und dabei auch geschlagen worden zu sein. Im Übrigen hätten die Taliban ihn zum Besuch der Koranschule gezwungen. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden unter anderem zwei Tazkara im Original, militärische Unterlagen (Militärausweis, Ausbildungsbestätigung) in Kopie sowie ein Drohbrief der Taliban im Original eingereicht. B. Im vom SEM in Auftrag gegebenen Gutachten des (…) vom (…) gelangte dieses mittels DNA-Analysen zum Schluss, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführer von der gleichen biologischen Mutter abstammten. Hingegen dürfe man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer väterlicherseits miteinander verwandt seien.

D-353/2020, D-354/2020 C. Im Rahmen des am 12. Juli 2017 gewährten rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer 1 daran fest, dass es sich beim mitgereisten Bruder um seinen leiblichen Bruder handle und sie beide von derselben Mutter abstammten (vgl. N 693 765, SEM-Protokoll A23 S. 2). Auch der Beschwerdeführer 2 gab an, von denselben Eltern abzustammen (vgl. N 694 244, SEM-Protokoll A19 S. 2). D. Antragsgemäss wurde am 10. Dezember 2019 der damaligen Rechtsvertretung Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. E. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2019 (Eröffnung am 18. Dezember 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingaben vom 17. Januar 2020 ihrer Rechtsvertretung erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-353/2020, D-354/2020 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeverfahren D-353/2020 und D-354/2020 werden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-353/2020, D-354/2020 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, aufgrund seines Eintritts in die afghanische Armee in den Fokus der Taliban geraten und von diesen bedroht worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft. 5.1.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 – obwohl im Gutachten des (…) vom (…) das Vorliegen eines gemeinsamen Abstammungsverhältnisses zur Mutter ausgeschlossen worden sei – weiterhin daran festgehalten habe, dass es sich beim mitgereisten Bruder um seinen leiblichen Bruder handle und sie beide von derselben Mutter abstammten, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtige. Dieses Aussageverhalten lässt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zumindest als fraglich erscheinen. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den Aussagen seiner Eltern stets vertraut habe und daher dem DNA –Testergebnis mit Misstrauen begegne, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben gemacht hat. Die nicht näher begründete Erklärung in der Beschwerde, nichts vom teils fehlenden gemeinsamen Abstammungsverhältnis gewusst zu haben, erscheint wenig realitätsnah. 5.1.2 Anlässlich der BzP hat der Beschwerdeführer 1 angegeben, sein Vater sei vor zwei Jahren gestorben (vgl. A8 S. 6) und er habe vor zwei Jahren und zwei Monaten – demnach nach dem Tod seines Vaters – geheiratet (vgl. A8 S. 3). In Abweichung dieser Angaben hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, sein Vater sei bei der Heirat schon seit sechs Monaten tot gewesen (vgl. A40 S. 22). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung stets angegeben, dass sein Vater vor seiner Heirat gestorben sei. Die abweichende Angabe im Rahmen der BzP beruhe darauf, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Todes des Vaters im Zusammenhang

D-353/2020, D-354/2020 mit der Frage nach seinen familiären Beziehungen «nicht für derart wesentlich gehalten habe, als dass eine genaue Verortung erforderlich gewesen sei». Es handle sich um einen lediglich minimalen Widerspruch in einem untergeordneten Punkt. Diese Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen, handelt es sich doch beim Todeszeitpunkt des Vaters keineswegs um eine unwesentliche Tatsache und stellt die Abweichung in den Aussagen des Beschwerdeführers (Tod des Vaters vor oder nach der Heirat des Beschwerdeführers) einen wesentlichen Widerspruch in einem zentralen Punkt der Vorbringen dar. 5.1.3 Mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 auch hinsichtlich der Drohungen der Taliban widersprüchliche Angaben gemacht hat. Abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP (vgl. A8 S. 9) und derjenigen anlässlich der Anhörung (vgl. A40 S. 13), wonach er erst nach Erhalt eines Drohbriefes geflohen sei, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung an, nach telefonischer Warnung seines Grossvaters ausgereist zu sein (vgl. A40 S. 8). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er im Verlaufe der Anhörung letztgenannte Aussage präzisiert und angegeben habe, erst nach Erhalt des Drohbriefes geflohen zu sein, vermag nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung seiner Fluchtgründe den Erhalt des Drohbriefes als Ausreisegrund nicht erwähnt hatte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerde anfänglich vom Erhalt mehrerer Drohbriefe gesprochen hatte (vgl. A40 S. 7). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer, abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach er den Drohbrief drei Tage vor der Ausreise erhalten habe (vgl. A8 S. 9), anlässlich der Anhörung geltend, nach Erhalt des Drohbriefes noch zirka zwei Monate in Afghanistan geblieben zu sein (A40 S. 14). In der Beschwerde wird argumentiert, dass der Drohbrief zirka zwei Monate vor der Ausreise zum Grossvater des Beschwerdeführers gelangt sei, indessen der Beschwerdeführer diesen erst drei Tage vor seiner Flucht vom Grossvater überreicht erhalten habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht einsehbar, warum der Beschwerdeführer nach der telefonischen Warnung seines Grossvaters, welcher durch den Mullah vom Inhalt des Drohschreibens Kenntnis erhalten und unmittelbar danach den Beschwerdeführer davon unterrichtet hatte, noch zwei Monate mit der Ausreise zugewartet haben sollte. 5.1.4 Schliesslich erscheint das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers, aus Rachegefühlen gegenüber den Taliban der afghanischen Armee beigetreten zu sein, als konstruiert.

D-353/2020, D-354/2020 5.1.5 Aus diesen Gründen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wegen seiner Zugehörigkeit zum afghanischen Militär in den Fokus der Taliban geraten und von ihnen bedroht worden zu sein, als nicht glaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen weder der Hinweis in der Beschwerde auf einzelne Realkennzeichen in der Schilderung des Beschwerdeführers noch das eingereichte Drohschreiben, dessen Beweistauglichkeit vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der leichten Fälschbarkeit als gering einzustufen ist, nichts zu ändern. 5.2 Bei dieser Sachlage können auch die damit verbundenen Vorbringen des Beschwerdeführers 2, wegen seines älteren Bruders Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein, nicht geglaubt werden. 5.3 Aufgrund der eingereichten militärischen Dokumente und der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien kann eine – temporäre – Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zum afghanischen Militär nicht ausgeschlossen werden. Indessen stellt eine solche alleine keine Exponiertheit mit einem damit verbundenen erhöhten Verfolgungsrisiko dar. Mit dem SEM ist im Weiteren festzuhalten, dass eine allfällige Desertion des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant zu erachten ist. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der beiden Beschwerdeführer verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Mit den angefochtenen Verfügungen wurden die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der

D-353/2020, D-354/2020 Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 8. 8.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Da die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtlos erschienen, sind die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-353/2020, D-354/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-353/2020 und D-354/2020 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 111a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

D-353/2020 — Bundesverwaltungsgericht 27.01.2020 D-353/2020 — Swissrulings