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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2023 D-3529/2023

30 août 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,230 mots·~16 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2023.

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3529/2023

Urteil v o m 3 0 . August 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, Geburtsdatum unbekannt, Äthiopien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2023.

D-3529/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 in Chiasso von der Schweizer Grenzwache angehalten wurde, worauf er noch am gleichen Tag um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er gegenüber der Grenzwache angab, er sei am 1. Januar 1996 geboren, ein Staatsangehöriger von Somalia und stamme aus Mogadischu, dass er am gleichen Tag gegenüber dem SEM angab, er sei am 1. September 1996 geboren, ein Staatsangehöriger von Äthiopien und Angehöriger der Ethnie der Ogaden-Somali, dass er in der Befragung zur Person (BzP) vom 2. November 2015 erstmals unter der rubrizierten Schreibweise seines Namens auftrat und gleichzeitig vorbrachte, er sei am 1. September 1995 geboren, dass er zudem geltend machte, er sei zwar in Äthiopien aufgewachsen, indem er von Geburt und noch bis zu seiner Ausreise stets in B._______ (auch: C._______ oder D._______) gelebt habe, wo seine Eltern sowie seine (…) Schwestern und (…) Brüder lebten, er sei jedoch in E._______ (auch: F._______) geboren und ein Staatsangehöriger von Somalia, auch wenn er noch nie in diesem Land gewesen sei, dass er ab diesem Zeitpunkt vom SEM unter den in der BzP vorgebrachten Personalien (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS; SR 142.513) geführt wurde, dass er gemäss Aktenlage am 31. Mai 2016 in G._______ von den deutschen Behörden angehalten wurde, wobei er diesen gegenüber angab, er heisse H._______, sei am 20. Mai 1996 in I._______ geboren und Staatsangehöriger von Äthiopien, dass er im Rahmen der Anhörung vom 14. September 2017 wiederum unter der in der BzP vorgebrachten Identität auftrat und auf Nachfrage hin bestätigte, dass seine Eltern und Geschwister weiterhin in C._______ lebten und er ein Angehöriger des Clans der Ogaden sei, der in J._______ und C._______ beheimatet sei, dass er aber kein Äthiopier sei, auch wenn er eine äthiopische Mustawaqa (Anm.: Identitätskarte) besessen habe, sondern ein Somalier, zumal er lediglich in Äthiopien aufgewachsen sei, nachdem er in E._______ und damit in Somalia auf die Welt gekommen sei,

D-3529/2023 dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete und zudem verfügte, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde von Somalia auf Äthiopien geändert, dass in diesem Entscheid das Vorbringen über seine angeblich somalische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erkannt wurde und er seither im ZEMIS als Staatsangehöriger von Äthiopien geführt wird, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach Abschluss des Asylverfahrens eine ganze Serie von Straftaten beging und gegen ihn mehrere Strafverfahren angehoben wurden, dass er in diesem Rahmen gegenüber der damals zuständigen Staatsanwaltschaft geltend machte, er sei eigentlich am 1. September 2000 geboren, worauf von der Staatsanwaltschaft ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Frage seines Alters eingeholt wurde, dass das Institut für Rechtsmedizin (IRM) (…) in seinem Gutachten vom 23. März 2019 zum Schluss gelangte, die erhobenen Befunde hätten per 8. Februar 2019 (Untersuchungszeitpunkt) ein Mindestalter von 17 Jahren und ein maximales Alter von 20 Jahren ergeben, womit das [vormals] angegebene Geburtsdatum vom 1. September 1995 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, wogegen das [neu] angegebene Geburtsdatum vom 1. September 2000 innerhalb der möglichen Altersgrenzen liege, dass die Staatsanwaltschaft nach diesem Befund für das weitere Verfahren von einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht am 1. September 1995 und auch nicht am 1. September 2000 ausging, sondern – zu dessen Gunsten – von einem Geburtsdatum am 1. September 2001, dass dieses Datum seit dem 7. Juli 2019 auch im ZEMIS als sein Geburtsdatum geführt wird, dass der Beschwerdeführer unter Annahme dieses Datums die überwiegende Mehrzahl der ihm vorgehaltenen Delikte noch als Jugendlicher begangen hatte, weshalb die Behandlung des Strafverfahrens am 11. April 2019 von der Jugendanwaltschaft übernommen wurde,

D-3529/2023 dass er gemäss Aktenlage dieser gegenüber vorbrachte, er sei in Somalia geboren und aufgewachsen, dies in F._______, wo er während 8 Jahren zur Schule gegangen sei, von der dritten bis zur vierten Klasse habe er aber bei seinem Onkel in D._______ gelebt (vgl. SEM-Akte A36 [Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 9. Mai 2019]), dass er mit Urteil des Jugendgerichts (…) vom 16. Dezember 2019 wegen Raubes (in zwei Fällen), räuberischer Erpressung (Versuch), vorsätzlicher einfacher Körperverletzung durch Gebrauch eines gefährlichen Gegenstandes, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (Versuch), Diebstahl (in 14 Fällen, teilweise Versuch), Sachbeschädigung (in 8 Fällen), Hausfriedensbruch (in 19 Fällen, teilweise Versuch), betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Kauf, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von Marihuana und weiter wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AIG; SR 142.20) durch Missachtung einer Ausgrenzung (in 43 Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten verurteilt wurde, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts (von […] Tagen) und unter Gewährung des bedingten Vollzuges für die Reststrafe (von [...] Tagen), dass der Beschwerdeführer das SEM am 20. April 2022 durch einen Rechtsvertreter um Einsicht in seine Asyl- und Vollzugsakten ersuchen liess und ihm die ersuchten Akten am 24. Mai 2022 (Asylverfahrensakten) und 2. Juni 2022 (Vollzugsakten) zugestellt wurden, dass er das SEM am 17. März 2023 durch seinen heutigen Rechtsvertreter um eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Januar 2018 ersuchen liess, indem der Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben sei, dass er gleichzeitig beantragen liess, es seien seine Personendaten in den Systemen des Bundes anhand seines Reisepasses anzupassen und seine Staatsangehörigkeit auf Somalia zu ändern, womit auch Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Januar 2018 aufzuheben sei, dass er mit seiner Eingabe Kopien eines somalischen Reisepasses und einer somalischen Identitätskarte vorlegte, beide ausgestellt am (…) 2022 von der somalischen Vertretung in K._______, zusammen mit der Kopie einer angeblichen Geburtsbestätigung, ausgestellt am (…) 2022 von der Lokalverwaltung des Galkayo-Distrikts (auch: Gaalkacyo, Galcaio oder Galkaio) in Puntland,

D-3529/2023 dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend machte, damit würden neue erhebliche Beweismittel betreffend seine Herkunft vorliegen, indem mit diesen Dokumenten ausgewiesen sei, dass er ein Staatsangehöriger von Somalia sei, geboren am 1. September 2001 in der zwischen Somalia und Puntland umstrittenen Stadt Galkayo, dass er gleichzeitig geltend machte, es sei demzufolge der Wegweisungsvollzug nach Somalia zu prüfen und dieser sei aufgrund der dort und insbesondere der in seiner Herkunftsregion herrschenden Verhältnisse als unzumutbar zu erkennen, dass er dabei angab, der grösste Teil seiner Familie lebe weiterhin in der Region von Galkayo, zu seiner Familie habe er aber praktisch keinen Kontakt mehr, da er zum Vater gar keine Beziehung mehr habe, er von vielen Geschwistern nicht wisse, wo sich diese aufhielten, und er zu seiner Mutter nur selten Kontakt habe, da es sehr umständlich sei, mit Personen in Somalia zu kommunizieren, dass (…) dem SEM am 21. März 2023 das Original des somalischen Reisepasses und das Original der somalischen Identitätskarte zustellte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2023 (eröffnet am nächsten Tag) den Antrag um Erfassung der somalischen Staatsangehörigkeit im ZEMIS ablehnte, das Wiedererwägungsgesuch abwies, seine Verfügung vom 4. Januar 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dem Beschwerdeführer eine Gebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Juni 2023 (Poststempel) – handelnd durch seinen Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug beantragte, verbunden mit der Anweisung ans SEM, ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand

D-3529/2023 ersuchte, wie auch darum, den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, verbunden mit einem Vollzugsstopp zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 sowohl das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) als auch jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung (nach Art.65 Abs. 1 und 2 VwVG) wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 12. Juli 2017 und damit innert der angesetzten Frist eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-

D-3529/2023 scher Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls – wie vorliegend – die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.), dass das SEM die Eingabe vom 17. März 2023 zu Recht als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch nach der Bestimmung von Art. 111b AsylG behandelt hat, da der Beschwerdeführer damit unter Berufung auf ihm angeblich neu zur Verfügung stehende Papiere eine Neubeurteilung der Frage seiner Herkunft und der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verlangt hat, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug auf diese Fragen rechtfertigen würden, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird, weil vom SEM jedenfalls noch zu prüfen sei, ob er von Äthiopien noch als eigener Staatsangehöriger betrachtet werde, nachdem er mittlerweile

D-3529/2023 einen somalischen Pass besitze und nach äthiopischem Recht eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sei, dass aufgrund der Aktenlage jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, da es – wie nachfolgend aufgezeigt – auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Frage keiner weiteren Abklärungen bedarf, dass damit die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt, womit in der Sache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das SEM in Rahmen der angefochtenen Verfügung zunächst festhält, der Beschwerdeführer habe sein Wiedererwägungsgesuch nicht innerhalb der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG eingereicht, dass es sodann in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, es seien keine Gründe ersichtlich, welche zu einer Wiedererwägung führen könnten, zumal den vom Beschwerdeführer vorgelegten somalischen Papieren, welche er sich erst Jahre nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe ausstellen lassen und welche von der somalischen Auslandvertretung offenkundig nach seinen Angaben ausgestellt worden seien, kein Beweiswert zuzumessen sei, dass diese Feststellungen und Schlüsse zu bestätigen sind, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als grundsätzlich verspätet erkannt hat, da der Beschwerdeführer offensichtlich schon seit Monaten im Besitz der von ihm als Grundlage für sein Gesuch angerufenen Papiere war, als er dieses einreichte, womit er die in Art. 111b Abs. 1 AsylG verankerte Frist von 30 Tagen klar überschritten hat, dass er zwar geltend macht, sein Wiedererwägungsgesuch habe er nicht nur auf die ihm neu ausgestellten Papiere gestützt, sondern ebenso auf die Veränderung der allgemeinen Lage in Somalia und insbesondere in seiner Heimatregion, dass dieses Vorbringen allerdings aufgrund seiner weiteren Gesuchs- und Beschwerdevorbringen zur angeblich herausragenden Bedeutung der von ihm nachträglich beschafften somalischen Papiere als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, welche nicht zu überzeugen vermag, dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch deshalb eine grundsätzliche Verspätung seines Gesuches entgegenhalten lassen muss, weil

D-3529/2023 er bei Beachtung der zumutbaren Sorgfaltspflicht schon ihm ordentlichen Verfahren hätte Reise- und Identitätspapiere vorlegen müssen, dass ungeachtet davon in entscheidrelevanter Hinsicht festzustellen ist, dass das SEM den vorgelegten somalischen Papieren mit überzeugender Begründung die Beweiskraft abgesprochen hat, dass auch das Gericht davon ausgeht, diese Papiere seien von der somalischen Vertretung in K._______ nicht auf der Basis von Registerangaben ausgestellt worden, sondern ersichtlicherweise alleine gestützt auf Angaben des schon seit Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführers, welcher nach Aktenlage aber kein Staatsangehöriger von Somalia ist, dass diese Papiere daher keinen Beleg für die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit darstellen können, auch wenn diese wohl formell echt sein dürften und formell echten Reise- und Identitätspapieren regelmässig eine hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen wird, dass nämlich auch einem als formell echt erkannten Reisepass nie eine absolute Beweiskraft zukommt, da auch ein solches Beweismittel stets im Gesamtkontext aller Sachverhaltsumstände zu würdigen ist, was auch für Papiere von anderen Staaten gilt (vgl. bspw. BVGer-Urteil D-3692/2018 vom 10. Juli 2018), dass daher nicht nur im vorliegenden Länderkontext der blosse Besitz eines zwar formell echten, jedoch auf unlauterem Weg erlangten Passes keinen Beleg für die Identität darstellen kann, geschweige ein solches Papier die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates vermitteln würde, dass daran auch die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, dass aufgrund der Aktenlage auch weiterhin nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stammen würde und er ein Staatsangehöriger dieses Staates wäre, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen und Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Beschwerde zehn Fotos vorgelegt hat, welche angeblich seine erst kürzlich aus Somalia nach Äthiopien geflüchteten Angehörigen und deren Aufenthalt im Flüchtlingslager von L._______ zeigen würden,

D-3529/2023 dass er dabei auch geltend macht, nachdem seine Mutter und Geschwister tatsächlich schon vor einiger Zeit vom Heimatort Galkayo weggezogen seien, hätten sie vor ihrer Flucht in der Stadt M._______ (auch: N._______) gelebt, dass allerdings das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingebrachte und in der Beschwerde bekräftigte Vorbringen über eine Herkunft des Beschwerdeführers angeblich aus Galkayo als geradezu haltlos zu erkennen ist, da es im Widerspruch zu allen seinen bisherigen Angaben steht, dieser Umstand mit nichts erklärt wird und das Vorbringen – über die blosse Behauptung hinaus – auch nicht im Ansatz substanziiert ist, dass der Beschwerdeführer daher mit der Vorlage von angeblichen Familienfotos in erster Linie ausgewiesen hat, dass er auch weiterhin über enge persönliche Verbindungen zu seiner äthiopischen Heimat verfügt, dass gleichzeitig aufgrund der vorgelegten Fotos respektive dem darauf ersichtlichen Gesamtkontext festzustellen ist, dass seine Angehörigen erkennbar in wesentlich besseren wirtschaftlichen Verhältnissen leben als von ihm dargestellt (vgl. dazu insbes. Fotos Nr. 9 und 10), dass schliesslich – entgegen den Beschwerdevorbringen – auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer alleine wegen der erfolgten Ausstellung von ihm nicht zustehenden somalischen Papieren seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätte, dass er in seinen anders lautenden Vorbringen ausblendet, dass nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003 (StAG) zwar die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führt, über diese Frage jedoch in einem geregelten Verfahren entschieden wird, bis zum Abschluss des Verfahrens eine Person als Staatsangehöriger gilt, ein allfälliger Ausbürgerungsentscheid zudem vor Gericht angefochten werden kann und schliesslich nach einem allfälligen Ausbürgerungsentscheid die Staatsangehörigkeit relativ einfach wiedererlangt werden kann, da jederzeit eine Wiederaufnahme in diese beantragt werden kann (vgl. Art. 19, 20 und 22 StAG sowie BERG- MANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht [Loseblattsammlung], Äthiopien [Stand: 1. November 2004], II. Staatsangehörigkeit, insbes. Ziff. 2; vgl. zudem ZECHA- RIAS FASSIL, Report on Citizenship Law: Ethiopia, April 2020, European University Institute, insbes. Ziff. 6.2 f.),

D-3529/2023 dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten entgegenzuhalten ist, er ziele erkennbar darauf ab, auf der Basis von unrechtmässig erlangten Papieren eine nochmalige Prüfung seiner bereits bekannten und namentlich bereits beurteilten Vorbringen über seine angebliche Herkunft aus Somalia zu erreichen, was jedoch keinen Rechtsschutz erheischen kann, dass darüber hinaus festzustellen bleibt, dass die von ihm verlangte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch wegen seines bisherigen Verhaltens ausser Betracht fällt, da er seit seiner Einreise in die Schweiz nicht bloss einzelne, sondern eine ganze Serie von Delikten und darunter auch mehrere Gewaltdelikte begangen hat (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG), dass die Beschwerde gemäss diesen Erwägungen unter keinem der vom Beschwerdeführer angerufenen Titel überzeugt, dass daher die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 21. Juni 2023 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 12. Juli 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3529/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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