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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2018 D-3527/2018

28 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,453 mots·~17 min·10

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3527/2018

Urteil v o m 2 8 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…)

D-3527/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Monats September 2015 und gelangte am 3. Juli 2015 via den Sudan, Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 17. Januar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen aus, er sei in D._______ geboren. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie ins Dorf E._______ (Subzoba E._______, Zoba F._______) gezogen, wo er aufgewachsen sei und auch die Schulen besucht habe. Sein Vater sei im Krieg gefallen und er habe gemeinsam mit seiner Mutter, einer Halbschwester sowie einem Bruder zu Hause gelebt. Im Jahr 2013 habe er nach Sawa gehen müssen, um dort das letzte Schuljahr zu absolvieren. Im März 2014 hätten die viertägigen Maturitätsprüfungen stattgefunden. Am 1. April 2014 habe die militärische Grundausbildung begonnen, die bis Ende Juli 2014 gedauert habe. Schliesslich habe er einen einmonatigen Urlaub erhalten. Am 16. September 2014 habe er sich wieder nach Sawa begeben, um seine Schulabschlussnoten zu erfahren. Leider habe er die Maturitätsprüfungen nicht bestanden. Man habe ihm deshalb in Sawa mitgeteilt, dass er in den Militärdienst eingezogen werde. Dies habe ihn veranlasst, wenig später aus dem Militärdienst zu desertieren. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien seiner Taufurkunde sowie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. Seine eigene eritreische Identitätskarte habe er während der Ausreise von Eritrea in den Sudan verloren. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 – eröffnet am 22. Mai 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-3527/2018 und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. Zu den Akten gereicht wurden namentlich ein HWV-Kurzbericht des HEKS vom 25. Januar 2017 betreffend die Anhörung des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2017, Kopien dreier Fotos (Beschwerdeführer in Schuluniform, Beschwerdeführer in Militärausbildungsuniform und Familienfoto), eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons C._______ vom 14. Juni 2018 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 18. Juni 2018. D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2018 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant habe vor ungefähr zwei Monaten über Facebook erfahren, dass sich G._______, der mit ihm zur selben Zeit das letzte Schuljahr in Sawa absolviert habe, in der Schweiz befinde. G._______ habe das Klassenfoto auf Facebook als Erinnerung geschickt. Dieses Foto sei während des schulischen Teils in Sawa aufgenommen worden. Obwohl die Qualität dieses Beweismittels, auf dem der Beschwerdeführer mit roter Farbe umkreist sei, eher dürftig sei, könne man ihn im Zusammenhang mit den als Beilagen 4 und 5 mit der Beschwerde eingereichten Fotos erkennen. Er könne auf der Schulfotografie im Übrigen auch

D-3527/2018 seine beiden Schulfreunde H._______ (mit blauer Farbe markiert) und I._______ (mit grüner Farbe markiert) erkennen, die damals indessen nicht mit ihm aus Sawa geflohen seien. Da er heute keinen Kontakt mit den ehemaligen Freunden habe, sei ihm auch nicht bekannt, ob sie mittlerweile auch aus Eritrea geflohen seien. Mit dem eingereichten Beweismittel sei belegt, dass er die Ausbildung in Sawa absolviert habe. Die Einreichung weiterer Beweismittel und ergänzender Vorbringen wurde ausdrücklich vorbehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend nicht gegeben ist) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3527/2018 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe nach seiner Rückkehr nach Sawa Mitte September 2014 erfahren, dass er die Maturitätsprüfung nicht bestanden habe und deshalb endgültig in den Militärdienst eingezogen werde, was ihn zur Desertion veranlasst habe. Diesbezüglich schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Desertion des Beschwerdeführers zufolge von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheint. So erklärte dieser bei der BzP, er habe noch drei Nächte in Sawa zugebracht, bevor er von dort geflüchtet sei (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 7.01), wogegen er bei der einlässlichen Anhörung erklärte, er sei nur eine Nacht lang in Sawa geblieben (vgl. act. A9/19 S. 8 ff. F75-78, F81 f., F85 und F91 f.). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs bei der Anhörung beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, zu bestreiten, jemals von drei Nächten gesprochen zu haben - er sei nur eine Nacht dort geblieben (vgl. act. A9/19 S. 10 F93 f.). Der Einwand in der Beschwerde, angesichts der Tatsache, dass die Flucht von Sawa nach Kassala drei Tage gedauert habe (vgl. etwa

D-3527/2018 act. A9/19 S. 10 ff F99, F105 und F139), könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der BzP die Flucht(zeit) nach Kassala gemeint habe (vgl. Beschwerde S. 10 Abs. 4), vermag nicht zu überzeugen, erklärte er bei der BzP doch unmissverständlich, er habe die Flucht aus Sawa nach drei Nächten angetreten („c’est à dire que j’ai pris la fuite de Sawa après 3 nuits“ [a.a.O. S. 7 Ziff. 7.0.1]). Ausserdem bekräftigte der Beschwerdeführer nach schriftlicher Rückübersetzung des BzP-Protokolls unterschriftlich dessen Richtigkeit und Wahrheitsmässigkeit. Auf diese Unterschrift muss er sich behaften lassen. Die Aussage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Flucht aus Sawa nun eine Nacht oder drei Nächte zugewartet habe, erscheint mit Blick auf die Prägnanz der Geschehnisse aus Sicht des Gerichts nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern als klarer Widerspruch, weshalb sie ein erstes Indiz wider die Glaubhaftigkeit der angeblichen Desertion bildet. Im Weiteren erscheint auch die Schilderung der Flucht aus dem Camp – der Beschwerdeführer und sechs weitere Fluchtgefährten hätten die Unterkunft und das umzäunte Gelände kriechend verlassen, später von Weitem zwei oder drei Soldaten gesehen, sich dann schnell flach niedergelegt und schliesslich unentdeckt weitergehen können (cgl. Act. A9/19 S. 9 f. F86-90) – reichlich stereotyp und vermittelt nicht den Eindruck von wirklich Erlebtem. Auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass es den Schülern in Sawa bekannt gewesen sei, dass ihnen bei einem Nichtbestehen der Prüfung der Einzug ins Militär drohe, was gleichzeitig Fluchtgedanken wachrufen würde (a.a.O. S. 12 Abs. 4). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass das eritreische Militär den Beschwerdeführer und seine Kameraden auch nachts engmaschig überwacht haben dürfte, nachdem feststand, dass diese zufolge Nichtbestehens der Maturitätsprüfung ihren Militärdienst abzuleisten hatten. Aus diesem Grunde vermögen auch die ergänzenden Ausführungen hinsichtlich der Fluchtumstände in der Beschwerde – sie seien unter dem die Unterkünfte sichernden Stacheldraht hindurchgekrochen, dann über eine Strasse in Richtung Wald gelaufen, wo sie auf zwei oder drei Soldaten gestossen seien und sich im Schutz der Dunkelheit und der Bäume hätten verstecken können, bis die Soldaten vorbeigelaufen seien (a.a.O. S. 12 Abs. 5), vermag nicht den Anschein von Authentizität zu vermitteln. Zumindest bliebe anzunehmen, dass sich die Wachsoldaten rund um das umzäunte Gelände und insbesondere im Waldstück dergestalt postiert hätten, dass sie die Flüchtenden hätten überraschen und dingfest machen können.

D-3527/2018 Aufgrund dieser Ausführungen erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion als unglaubhaft. 5.2 Hinsichtlich der generellen Glaubhaftigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Sawa während des letzten Schuljahrs bleibt vorab festzuhalten, dass die mit der Beschwerde eingereichten zwei Fotos, die den Beschwerdeführer in Schul- und in Militärausbildungsuniform zeigen sollen (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5), derart unscharf sind, dass sie keine Identifizierung des Beschwerdeführers erlauben. Das Familienfoto (Beschwerdebeilage 6) lässt zwar bei einem Vergleich mit den im Rahmen des Schweizer Asylverfahrens angefertigten Fotos des Beschwerdeführers eine Identifizierung desselben zu. Allerdings weist dieses Familienfoto keinerlei Bezug zu seinem angeblichen Aufenthalt in Sawa in den Jahren 2013/2014 auf. Was die vom Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2018 eingereichte Klassenfotografie in Sawa anbelangt, auf welcher er rot eingekreist abgebildet sein soll, ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Es kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf dem Klassenfoto abgebildet ist. Letztlich kann aber die von Seiten der Vorinstanz und der Rechtsvertretung kontrovers geführte Diskussion darüber, ob der Beschwerdeführer sein letztes Schuljahr tatsächlich in Sawa zugebracht hat, mit Blick auf die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. hierzu E. 6 nachstehend) und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (vgl. hierzu E. 8.3 nachstehend) grundsätzlich offen gelassen werden. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Eritrea illegal verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen (vgl. Beschwerde S. 22 f. Ziff. 5.2), beruft er sich auf einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Diesbezüglich kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits an früherer Stelle zitierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn

D-3527/2018 zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (a.a.O. E.5). 6.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Desertion haben sich – wie in E. 5.1 aufgeführt – als unglaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen, von den eritreischen Behörden als Deserteur angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen können, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint respektive sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, Personen, die – wie er – noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, müssten damit rechnen, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Damit drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei (vgl. Beschwerde S. 23 ff. Ziff. 6.1 – 6.5.11). 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme

D-3527/2018 (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in dem bereits kurz erwähnten und jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und in diesem Zusammenhang das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse verneint (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6). 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3527/2018 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe geltend gemacht hat, die seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen beziehungsweise ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen könnten (vgl. Beschwerde S. 31 Ziffn. 6.6.1 – 6.6.4). Bei dieser Sachlage erübrigen sich auch entsprechende Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist. Gemäss dem oben zitierten Referenzurteil lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in den Nationaldienst den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. 8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%- Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (a.a.O. S. 31 Ziff. 6.6.3) nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. hierzu Urteil BVGer D-138/18 E. 7.5). Auch die pauschale Behauptung, es sei dem Beschwerdeführer „individuell nicht zumutbar“, sich zwecks der Papierbeschaffung für eine Rückkehr mit einem Reueschreiben als Straftäter zu bekennen und Steuern zu zahlen (a.a.O. S. 31 Ziff. 6.6.4), erscheint nicht geeignet, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr generell in Frage zu stellen weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-3527/2018 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 18. Juni 2018 war jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da das Urteil E-5022/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 erst rund einen Monat nach Beschwerdeeinreichung erging. Da ferner die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demzufolge ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gutzuheissen und antragsgemäss Frau MLaw Géraldine Kronig, Caritas Schweiz C._______, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 14 Stunden ausgewiesen. In der Beschwerde (a.a.O. S. 32 Ziff. 8.2 [recte: wohl 7.2]) wird ein Stundenansatz von Fr. 193.58 zuzüglich Barauslagen von Fr. 54.– veranschlagt, was einen Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 2764.– ergibt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint leicht überhöht und wird – auch unter Berücksichtigung der nachträglich erfolgten Eingabe vom 17. Juli 2018 – um zwei Stunden auf 12 Stunden reduziert. Dem Rechtsbeistand ist somit ein Betrag von Fr. 2000.– (gerundet; inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3527/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird MLaw Géraldine Kronig als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2000.–. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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