Abtei lung IV D-3522/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3522/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 9. August 1999 und stellte das erste Asylgesuch in der Schweiz am 12. November 1999. Er machte geltend, er stamme aus A._______ bei B._______, habe indessen seit seiner Geburt bis zur Ausreise immer im C._______ bei B._______ gelebt. Dort würden sich seine Eltern und acht Geschwister aufhalten. Zudem habe er viele Onkel und Tanten in B._______, D._______, E._______ und C._______. Im Jahr 1991 sei er der Miliz der Kurdisch Demokratischen Partei (KDP resp. PDK) beigetreten und seit 1992 im Bereich der Minen- und Sprengstoffentschärfung tätig gewesen. Im Mai 1999 habe er seine Arbeit während 10 Tagen unterbrochen, um gegen ausstehende Prämien zu protestieren. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) habe ihn anfangs Juni 1999 aufgefordert, gegen eine Zahlung von 1'000 $ einen Sprengsatz gegen die Peshmerga anzubringen, was er jedoch abgelehnt habe. Indessen sei er einverstanden gewesen, einen Sprengsatz gegen die türkische Armee herzustellen, welcher dann im Zuge eines Gefechts zwischen der PKK und der türkischen Armee explodiert sei und ein Fahrzeug des türkischen Geheimdienstes (MIT) getroffen habe. Nachdem sich anfangs August 1999 ein Mitglied der PKK der Peshmerga ergeben und der Beschwerdeführer befürchtet habe, dass der Angehörige der PKK die Peshmergas über den von ihm erstellten Sprengsatz Auskunft geben werde, habe er sich zur Flucht entschlossen. Der Beschwerdeführer gab eine irakische Identitätskarte zu den Akten. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. August 2001 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug – unter Ausschluss einer Wegweisung in den zentralirakischen Teil – an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Urteil vom 7. März 2002 eine gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. Gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde war der Beschwerdeführer seit dem 17. April 2002 unbekannten Aufenthaltes. D-3522/2008 B. Am 6. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz das zweite Asylgesuch ein und brachte vor, er habe die Schweiz am 13. April 2002 verlassen und sei in der Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, nach Zypern gereist. Die türkischen Behörden hätten ihn jedoch in den Irak ausgeschafft, weshalb er zu seinen Angehörigen in den Irak zurückgekehrt sei und sich bei ihnen zwischen dem 24. April 2002 und der erneuten Ausreise aufgehalten habe. Die Angehörigen seien zwischenzeitlich in ein anderes Quartier von C._______ gezogen. Eine Woche nach der Ankunft in C._______ sei er von Angehörigen der PDK respektive von Leuten des Asaisch wegen seiner früheren Tätigkeiten als Peschmerga und Anhänger der PDK festgenommen und während einem Monat im Gefängnis festgehalten worden. Zwischen März 2003 und Januar 2004 habe er sich politisch engagiert, indem er eine Kommission gegründet habe mit dem Ziel, die Bewohner vor der Machtpolitik der PDK zu schützen und gegen die herrschende Ungerechtigkeit zu kämpfen. Am 17. Januar 2004 habe er erneut den Irak verlassen und sich in die Schweiz begeben. Mit Verfügung vom 10. November 2005 wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs am 13. Dezember 2005 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der zuvor angeordneten vorläufigen Aufnahme. Das BFM erklärte, der Beschwerdeführer habe seine gesamte Kindheit und Jugendzeit in C._______, das in der Provinz D._______ liege, verbracht, sich nach seinem Aufenthalt zwischen 1999 und 2002 in der Schweiz dorthin zurückbegeben und bis zur erneuten Ausreise wiederum dort gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden in C._______ leben, weshalb er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Die Provinz D._______ gehöre zu den drei von der kurdischen Regierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, in welchen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet werde. D-3522/2008 D. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er könne aus Angst vor Verfolgung und Tötung infolge seiner früheren und aktuellen – in F._______ praktizierten – politischen Tätigkeiten nicht in den Irak zurückkehren. Seine Familienangehörigen hätten ihren Wohnort infolge der militärischen Mobilisierung der türkischen Armee an der Grenze zwischen dem Irak und der Türkei verlassen und seien in die Stadt G._______ in der Nähe von H._______ geflohen. Die meisten seiner Geschwister hätten den Irak überhaupt verlassen und befänden sich im Ausland. Zudem müsse – entgegen der Meinung des BFM – im Irak von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche auch die drei Provinzen Suleymaniya, Erbil und Dohuk beträfen. In fast allen Regionen – auch in Kurdistan – herrsche Unruhe und Unsicherheit. Überall würden Hunderte von Menschen Opfer von Konflikten. Terroristen würden überall Zugang und die Möglichkeit zu Anschlägen finden und Banden würden überall Menschen umbringen. Die Kurden seien dauerhaft Ziele von Angriffen und Menschenrechtsverletzungen. Viele von ihnen würden ermordet. Die Intervention von Nachbarländern wie der Türkei und dem Iran seien eine ernsthafte Gefahr für die Nordprovinzen. Es gebe zahlreiche Beispiele von ermordeten Kurden, auch solchen, die aus der Schweiz oder aus dem Ausland in den Irak zurückgekehrt und nach ihrer Rückkehr umgekommen seien. Dies zeige auf, wie prekär sich die Sicherheitslage darstelle. Ein unabhängiges, sicheres Leben ohne Angst sei auch im Nordirak nicht gewährleistet. Unter diesen Umständen sei er mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden. Der Eingabe lagen zwei Zeitungsartikel bei. E. In seiner Verfügung vom 28. April 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 10. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was rechtskräftig feststehe. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia als zulässig zu erachten. Zudem herrsche in diesen drei Provinzen keine Situation allgemeiner D-3522/2008 Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer könne, auch wenn viele seiner Geschwister die Provinz D._______ verlassen hätten, bei seinen weiteren Verwandten in dieser Provinz Anschluss finden. Er sei alleinstehend und müsse nur für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Verwandte und Hilfsorganisationen vor Ort könnten ihm behilflich sein, weshalb seine Existenz bei seiner Rückkehr nicht aus wirtschaftlichen Gründen bedroht sei. Zudem habe er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. Der Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland sollte ihm somit trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in seiner Herkunftsprovinz gelingen. Die erneut geltend gemachte Verfolgung durch die PDK sei im Rahmen der beiden Asylverfahren geprüft und als unglaubhaft erachtet worden. F. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2008 an das Bundesvewaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. April 2008 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Nachfrist zur anschliessenden Stellungnahme. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer fest, dass das am 8. Mai 2008 gestellte Gesuch um Akteneinsicht bisher von der Vorinstanz nicht beantwortet worden sei. Da es sich dabei um eine Rechtsverletzung handle, werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, die Vorinstanz anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Eine Ergänzung des Sachverhalts und von Beweismitteln werde deshalb ausdrücklich vorbehalten. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wechsel des Wohnortes seiner Geschwister sei mit der beigelegten Faxkopie bewiesen. Weitere Dokumente würden nachgereicht. Da die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht mehr in seiner Herkunftsprovinz seien und er mit den dortigen Machthabern Probleme bekommen würde, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers habe sich die politische Lage grundlegend verändert, was bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwingend zu berücksichtigen sei. Unter den gegebenen Umständen müsse die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig und unangemessen betrachtet werden. D-3522/2008 Der Beschwerde lag die Kopie eines Akteneinsichtsgesuchs an das BFM vom 8. Mai 2008, ein Fax und dessen Übersetzung in die deutsche Sprache bei. G. Mit Telefax vom 5. Juni 2008 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob das BFM inzwischen Akteneinsicht gewährt habe. Gemäss telefonischer Mitteilung des Rechtsvertreters wurden die Akten per Nachnahme gesandt, was er indessen zurückgewiesen habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde ihm Akteneinsicht gewährt und eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. I. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung für die Beschwerdeergänzung mit der Begründung, es sei heute noch ein neues Beweismittel eingegangen, welches übersetzt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte ihm eine Fristerstreckung von drei Tagen. K. Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer die Faxkopie einer Identitätskarte aus dem Irak ins Recht und legte dar, es handle sich um die Identitätskarte seines Bruders. Als Wohnort sei „G._______-H._______“ eingetragen. Das Ausstellungsdatum der Identitätskarte könne infolge der schlechten Qualität der Kopie nicht eruiert werden. Man werde versuchen, eine bessere Qualität der Kopie oder eine Bescheinigung der Behörden über den Wohnort der Familie des Beschwerdeführers in H._______ zu erhalten. Unter Hinweis auf die nunmehr eingereichten Beweismittel machte der Beschwerdeführer geltend, es sei belegt, dass sich seine Verwandten nicht mehr in D-3522/2008 seiner Heimatprovinz aufhielten. Die gegenteilige Behauptung des BFM sei somit aktenwidrig. Indem die Vorinstanz behaupte, der Beschwerdeführer könne sich mit Hilfsleistungen seiner Verwandten und einem Beziehungsnetz vor Ort durchschlagen, gehe sie von einem falschen Sachverhalt aus. Dabei habe sie nicht konkretisiert, welche Verwandten und welches Beziehungsnetz sie gemeint habe. Darüber sei in den beiden Asylverfahren nicht Beweis geführt worden. Zudem hänge die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von der eigenen Flexibilität, welche der Beschwerdeführer gemäss dem BFM mit seiner Migration in die Schweiz unter Beweis gestellt habe, ab. Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ erweise sich vorliegend als unzumutbar, weil der Beschwerdeführer dort keine Verwandten und kein soziales Netz mehr habe. Der Eingabe lag die Kopie einer Identitätskarte und das Protokoll eines eingegangenen Faxes bei. L. Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Faxes und dessen Übersetzung in die deutsche Sprache zu den Akten. Er machte geltend, es handle sich um die Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde, gemäss welcher die gesamte Familie des Vaters des Beschwerdeführers in G._______-H._______ wohnhaft sei. M. Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original der zuvor in Kopie eingereichten Bestätigung der Gemeindebehörden sowie die Kopie einer Transportbescheinigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist D-3522/2008 daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Nachdem der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren auf die Einreichung einer Beschwerde verzichtete, ist die Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2005 in Rechtkraft erwachsen. Damit sind die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die Anordnung der Wegweisung nicht Gegenstand einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. 5. Indessen hat die Vorinstanz die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges anlässlich der von ihr verfügten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nochmals geprüft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in voller Kognition darüber zu befinden hat. D-3522/2008 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem rechtskräftig feststeht, dass dem Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-3522/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Gestützt auf die kürzlich erfolge Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, welche im Urteil BVGE E-6982/2006 (BVGE 2008 Nr. 4) festgehalten ist, kann im heutigen Zeitpunkt in den drei erwähnten nordirakischen Provinzen von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Unter diesen Umständen lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, bei Bedarf bei den nordirakischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Dabei vermag seine Angabe, er werde wegen seiner früheren und aktuellen politischen Tätigkeiten von den nordirakischen Behörden verfolgt, nicht zu überzeugen. Einerseits wurde das frühere politische Engagement des Beschwerdeführers von der Vorinstanz – und hinsichtlich der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung auch von der ARK – nicht als glaubhaft qualifiziert und der Beschwerdeführer erhob im zweiten Asylverfahren gegen die festgestellte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe keine Einwände, womit auch deren Unglaubhaftigkeit rechtskräftig feststeht; andererseits sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ansatzweise geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz nur vage und pauschal – ohne jegliche Substanziierung – beiläufig erwähnt worden, weshalb nicht davon auszugehen ist, er beantrage eine eingehende Prüfung derselben. Ein entsprechender Antrag wurde vom vertretenen Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend gemacht. Der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren nicht nochmals geprüft, weil sich die Situation im Irak grundlegend geändert habe, vermag nicht zu einer D-3522/2008 anderen Einschätzung zu führen, zumal nicht detailliert und nachvollziehbar dargelegt wurde, was denn die Vorinstanz genauer hätte prüfen müssen und inwiefern dies für die Situation des Beschwerdeführers relevant wäre. Gemäss der zuvor erwähnten neuen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner eigenen Argumentation – nicht mit einer generellen Gefährdung zu rechnen. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen, dass er nach seiner Rückkehr aus der Schweiz während beinahe zwei Jahren in C._______ bei seinen Verwandten gelebt habe, wobei die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung ebenfalls als unglaubhaft erachtet wurde, was rechtskräftig feststeht. Aus diesem Grund kann ihm nicht – wie im Beschwerdeverfahren dargelegt – geglaubt werden, er müsse im Fall einer Rückkehr sein Leben mit der Waffe bestreiten. Mit einer Behandlung, welche gegen die EMRK oder die FoK verstiesse, hat er somit bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht zu rechnen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil BVGE E-4243/2007 (BVGE 2008 Nr. 5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschleissend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. D-3522/2008 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 6.4.3 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts – fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus C._______ bei B._______ und verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Seine Verwandten würden dort leben und er selber habe sich nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bis zur erneuten Ausreise auch dort aufgehalten. Selbst wenn viele seiner Geschwister in der Zwischenzeit nicht mehr dort lebten, werde eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar erachtet, weil er dort noch weitere Verwandte habe. Zudem seien aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme eruierbar und der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann müsse nur für sich selber sorgen. Da er mit seiner Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe, sei davon auszugehen, dass ihm bei seiner Rückkehr – nach gewissen Anfangsschwierigkeiten – der Aufbau einer neuen Existenz gelingen werde. Hilfsleistungen der Verwandten, ein Beziehungsnetz vor Ort und Hilfsorganisationen könnten ihn dabei stützen. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten werde. 6.4.4 Im Beschwerdeverfahren wurde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers nicht mehr in der Provinz D._______ aufhielten, D-3522/2008 weshalb für ihn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Diesbezüglich habe er Beweismittel eingereicht, weshalb die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Er habe in der Provinz D._______ weder Verwandte noch ein Beziehungsnetz und Hilfsorganisationen seien ihm nicht bekannt. Zudem sei die allgemeine Situation infolge der Einmischungen von andern Ländern wie der Türkei oder dem Iran prekär. 6.4.5 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zugestimmt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine allfällige Intervention der Türkei im Norden des Iraks nicht gegen die kurdische Bevölkerung gerichtet wäre, sondern der Bekämpfung der illegalen PKK diente, weshalb die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen grundsätzlichen Lageeinschätzung nichts zu ändern vermag. Zudem leben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in den beiden erstinstanzlichen Verfahren seine Verwandten – insbesondere seine Eltern und seine acht Geschwister, aber auch viele Tanten und Onkel – in der Provinz D._______. Er selber hat in C._______ seine gesamte Kindheit verbracht und auch als Jugendlicher bis zur ersten Ausreise dort gelebt. Selbst nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2002 will er sich bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2004 wieder dort aufgehalten haben. Erst im Rahmen des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme machte der Beschwerdeführer geltend, seine Verwandten seien angesichts der prekären Sicherheitslage im Nordirak nach G._______ bei H._______ gezogen. Dabei vermögen die von ihm eingereichten Beweismittel – die Kopie einer unlesbaren und nicht übersetzten Identitätskarte, die Kopie eines undatierten und nicht unterschriebenen Briefes und die Kopie sowie ein später eingereichtes Original einer Wohnsitzbestätigung – schon aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zu überzeugen. Die erstgenannten Beweismittel liegen nur als Faxkopien vor. Die beiden Beweismittel sind schon aus diesem Grund kaum beweistauglich. Zudem kann aus der gefaxten Identitätskartenkopie infolge sehr schlechter Lesbarkeit und fehlender Übersetzung nicht einmal ermittelt werden, wer Inhaber der Karte ist und wo diese Person wohnt respektive wie alt sie ist. Das Beweismittel belegt somit keine Angaben des Beschwerdeführers und ist infolgedessen auch hinsichtlich der Prüfung des Inhalts als untauglich zu bezeichnen. Der mit der Beschwerde eingereichte Brief der D-3522/2008 Schwester des Beschwerdeführers schliesslich enthält kein Datum und weder eine genaue Adresse oder noch einen Absender, weshalb keine Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Angehörigen des Beschwerdeführers gezogen werden können. Auch dieses Beweismittel vermag somit den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht zu belegen. Im Fall des nachträglich zu den Akten gegebenen Originals der Wohnsitzbestätigung ist festzustellen, dass dieses nur eine kopierte Vorlage, in welche von Hand Einträge getätigt wurden, darstellt, was Zweifel an der Echtheit hervorruft, da behördliche Bestätigungen regelmässig im Original auf Originalvorlagen – und nicht auf kopierten Vorlagen – angefertigt werden. Aber auch inhaltlich vermag das Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Im letztgenannten Beweismittel wird erklärt, die Familie I._______ J._______ wohne seit dem 3. März 2008 im Haus Nr. 35/12 in G._______. Aus dem Schreiben geht indessen nicht hervor, welche Mitglieder dieser Familie damit gemeint sind und woher diese Familie stammt. Bereits aus diesem Grund kann nicht der Rückschluss gezogen werden, es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der im Dokument enthaltenen Person um den Vater des Beschwerdeführers, zumal davon auszugehen ist, dass noch andere Personen im Irak diesen Namen tragen. Auch machte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltsort der einzelnen Familienmitglieder keine näheren Angaben. Er brachte in seiner Stellungnahme vom 15. November 2007 einzig vor, die meisten seiner Geschwister seien im Ausland, was im erwähnten Beweismittel jedoch nicht bestätigt wird. Somit ist dieses Beweismittel mangels detaillierter Angaben auch inhaltlich nicht tauglich, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt hinsichtlich des Aufenthalts seiner nächsten Angehörigen zu belegen. An dieser Einschätzung vermag die mit dem Original zu den Akten gegebene Kopie des Transportbelegs nichts zu ändern, zumal das Dokument keine Hinweise auf den Versand der Wohnsitzbestätigung enthält. Vielmehr kann dem Beleg entnommen werden, dass von einem Absender namens K._______ L._______ aus D._______ ein Buch und Bilder oder Fotos an die Adresse des Beschwerdeführers geschickt wurden. Damit ist einerseits nicht bewiesen, dass das Original der Wohnsitzbestätigung aus G._______ bei H._______ ebenfalls mit dieser Postsendung aus D._______ in die Schweiz gelangte, wobei der Beschwerdeführer auch nicht darlegte, auf welchem Weg es von G._______ nach D._______ kam, um von dort aus versandt zu werden; andererseits kann aus dem Beleg D-3522/2008 geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in D._______ über ein Beziehungsnetz verfügt, das bereit ist, ihm gegen einen Betrag von 40 $ – was im Irak nach wie vor ein hoher Geldbetrag darstellt – Waren in die Schweiz schicken zu lassen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Wohnortswechsel seiner Verwandten zu belegen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht einmal bemüht hat, Kopien der Aufenthaltsbewilligungen seiner im Ausland lebenden Geschwister oder nähere Angaben über deren Aufenthaltsort zu den Akten zu reichen, bestehen auch ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Infolge der ungenauen Angaben und der untauglichen Beweismittel ist zu bezweifeln, dass seine Eltern und sämtliche Geschwister die Region D._______ verlassen haben und in die Region H._______ gezogen sind. Ungeachtet dieser Zweifel kann den Akten der beiden ordentlichen Verfahren entnommen werden, dass nebst den Eltern und acht Geschwistern noch zahlreiche Tanten und Onkel des Beschwerdeführers in der Provinz D._______ leben (Akte A1/8 S. 2). Zudem ist aus dem eingereichten Transportbeleg zu schliessen, dass er in D._______ noch weitere Bezugspersonen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Region D._______ nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern dort über ein Beziehungsnetz verfügt und bei seinen weiteren Verwandten oder andern Bezugspersonen Unterschlupf und materielle Hilfe finden könnte. Die diesbezüglich gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen, zumal sie mit den Akten nicht vereinbart werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm seine Verwandten und Bezugspersonen bei der Rückkehr in die Provinz D._______ behilflich sein werden, auch wenn seine Eltern und ein Teil der Geschwister von D._______ weggezogen sein sollten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung, wobei er auch das Gymnasium besucht hat, was ihm beim Aufbau einer eigenen Existenz in seinem Heimatland von Nutzen sein wird. Insgesamt ist dem jungen, ungebundenen und gestützt auf die Aktenlage gesunden Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Rückreise in den Nordirak in die Region D._______ zu seinen Verwandten zuzumuten. Aufgrund der starken Familienbande wird der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seiner Verwandten rechnen können, was ihm den Aufbau einer neuen Existenz erleichtern wird. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, dass er in der D-3522/2008 ersten Zeit nach seiner Rückkehr Unterschlupf bei seinen Verwandten finden wird. 6.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Juni 2008 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3522/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 12. Juni 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 17