Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 D-3507/2024

11 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,537 mots·~23 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3507/2024

Urteil v o m 11 . Februar 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (…).

D-3507/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am 25. Oktober 2021 zusammen mit den beiden Cousins des Beschwerdeführers 1 (D._______, geb. […], N […] [vgl. D-3512/2024] und E._______, geb. […], N […] [vgl. D-3513/2024]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Dezember 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 1. März 2022 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers 1. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien wegen der Probleme des Beschwerdeführers 1 ausgereist; die Beschwerdeführerin 2 habe keine eigenen Asylgründe. Der Beschwerdeführer 1 habe in F._______ in einem Geschäft gearbeitet. Sein Cousin D._______ habe ihn eines Tages gebeten, Waren mit einem Taxi nach G._______ zu schicken. Dies habe er in der Folge mehrmals gemacht. Ein anderes Mal habe er D._______ zu einem Uhrengeschäft begleitet, wo dieser Uhren gekauft habe. Da er misstrauisch geworden sei, habe D._______ ihm schliesslich offenbart, dass er Waren für die (…) einkaufe. Ungefähr im Oktober (…) sei D._______ verhaftet worden und habe zehn Monate im Gefängnis verbracht. Nach seiner Freilassung habe D._______ die Arbeit mit Hilfe seines Bruders E._______ fortgesetzt und erklärt, er müsse das machen, weil die (…) ihm mit dem Tod gedroht habe. Ein anderer Verwandter von D._______, H._______, welcher beim Kontrollposten gearbeitet habe, habe ebenfalls mitgeholfen, und er selbst habe weiterhin die Bestellungen dem Taxifahrer übergeben. Eines Tages habe jedoch ein Offizier das Taxi beim Kontrollposten durchsucht und die Waren gefunden. Es sei auch Munition dabei gewesen. H._______ habe den Behörden D._______s Namen angegeben, und der Taxifahrer habe ihn (Beschwerdeführer 1) verraten. Daraufhin sei er am (…) festgenommen worden, ebenso seine beiden Cousins. Nach einer Woche seien er und E._______ gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. D._______ seinerseits sei von den Behörden instruiert worden, ein GPS-Gerät bei der (…) einzuschleusen. D._______ habe gesagt, sie müssten fliehen, da ihnen hohe Haftstrafen drohten. Die (…)-Kollegen von D._______ hätten die Ausreise organisiert, und am (…) hätten sie gemeinsam illegal die Grenze zur Türkei überquert. Da er zur angesetzten Gerichtsverhandlung nicht erschienen sei, sei sein Bruder, welcher für ihn gebürgt habe, verhaftet worden. Sein Vater müsse nun das Geld organisieren, um den Bruder freizukaufen. Seine Eltern hätten Vorladungen für die Gerichtsverhandlungen

D-3507/2024 erhalten, zudem hätten die Behörden zuhause nach ihm gesucht. Da er den Vorladungen nicht gefolgt sei, sei am (…) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden; dies habe er von seinem Anwalt erfahren. Bei einer Rückkehr in den Irak müsste er mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität respektive zur Untermauerung ihrer Vorbringen folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Identitätskarten (Originale), den Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers (Original), eine Kopie der Informationskarte des Beschwerdeführers, ihre Heiratsurkunde (Original), Auszüge aus dem Reisepass des Beschwerdeführers, Passkopien der Cousins des Beschwerdeführers, die Kopie eines Haftbefehls vom (…) sowie ein Screenshot eines Videos. A.d Am (…) wurde der Beschwerdeführer 3 geboren. A.e Das SEM liess den eingereichten Haftbefehl amtsintern analysieren. Aufgrund des Analyseergebnisses erachtete das SEM das Dokument als verfälscht oder gefälscht und gewährte den Beschwerdeführenden zu den entsprechenden Erkenntnissen mit Verfügung vom 2. August 2022 das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Eingabe vom 17. August 2022 und legten ein undatiertes Schreiben von I._______ bei (Kopie). A.f Auf Aufforderung des SEM hin reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2024 einen ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2024 betreffend den Beschwerdeführer 3 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl.

D-3507/2024 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragten sie, allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen seien mittels vorsorglicher Massnahme per sofort zu sistieren, und es sei ihnen während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 24. Mai 2024, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 28. Mai 2024 (Kopie), ein Unterstützungsschreiben vom 31. Mai 2024 sowie ein Arbeitszeugnis vom 28. Mai 2024 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen mit Verfügung vom 13. August 2024 gewährte Replikfrist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

D-3507/2024 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht, indem sie vorbringen, das SEM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung den – den traumatischen Erlebnissen im Heimatland geschuldeten – schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und den Fälschungsverdacht ungenügend abgeklärt respektive den Fälschungsvorwurf ungenügend begründet. 3.2 Dazu ist Folgendes festzustellen: Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 an einer psychischen Beeinträchtigung leidet, welche sich in relevanter Weise auf sein Aussageverhalten hätte auswirken können. Er gab vielmehr in beiden Anhörungen an, er sei gesund respektive fühle sich gut (vgl. A28 F4 und F6 f., A50 F5 f.). Bei dieser Sachlage kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, den (psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt zu haben. Sodann hat das SEM den (nota bene lediglich in Form einer Kopie) eingereichten Haftbefehl amtsintern von einer sachkundigen Person analysieren lassen. Soweit die Beschwerdeführenden fordern, das SEM hätte eine Anfrage bei der ausstellenden Behörde tätigen müssen (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist festzustellen, dass es dem SEM grundsätzlich nicht erlaubt ist, dem Heimatstaat Personendaten von Asylsuchenden bekannt zu geben (Art. 97 AsylG), da ein solches Vorgehen – im Falle einer effektiv bestehenden Verfolgungssituation – objektive Nachfluchtgründe schaffen könnte. Das SEM hat sich daher zu Recht nicht bei den Behörden der Autonomen Region Kurdistan (ARK) nach der Authentizität des Haftbefehls erkundigt und ist im Übrigen der ihm obliegenden Untersuchungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Insgesamt kann demnach weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Der überdies pauschal erhobene Vorwurf, das SEM habe den Haftbefehl in willkürlicher und treuwidriger Weise sowie unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit als Fälschung bezeichnet, ist bei dieser Sachlage als offensichtlich haltlos zu qualifizieren.

D-3507/2024 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwerdeführer 1 habe sich in der ersten Anhörung spontan nur sehr knapp zu seiner Haft geäussert. In der ergänzenden Anhörung sei er mehrfach aufgefordert worden, die Haft zu schildern. Zwar seien die darauffolgenden Aussagen etwas detaillierter ausgefallen, aber ein persönlicher Bezug respektive eine persönliche Betroffenheit sei nicht ersichtlich gewesen. Auch konkrete Fragen habe er nur in allgemeiner Weise beantwortet. Seine Aussagen zur Haft sowie zur Freilassung erweckten insgesamt nicht den Eindruck von Selbsterlebtem und seien qualitativ mangelhaft ausgefallen. Daher bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Inhaftierung. Zudem habe der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche Angaben gemacht, so beispielsweise betreffend die Anzahl Haftjahre, welche ihm angeblich bei einer Rückkehr in den Irak drohen würden, das Datum der Gerichtsverhandlung sowie den Zeitpunkt der Verhaftung des Bruders,

D-3507/2024 welcher für ihn gebürgt habe. Ferner habe er unterschiedliche Aussagen zur Frage gemacht, ob und ab wann er einen Anwalt gehabt habe. Ein Vergleich seiner Aussagen mit denjenigen seiner Cousins förderten weitere Unstimmigkeiten zutage, so namentlich zum Aufenthalt kurz vor der Freilassung und zur Frage, unter welchen Umständen D._______ mit dem Beschwerdeführer über die Ausreise gesprochen habe. Es sei ihm auf Vorhalt nicht gelungen, die unterschiedlichen Angaben nachvollziehbar zu erklären. Damit würden die Zweifel an seinen Vorbringen verstärkt. Sodann sei der eingereichte Haftbefehl aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung als (Ver-)Fälschung zu qualifizieren. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. August 2022 vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl seien daher ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Weitere Anzeichen für vergangene oder zukünftig drohende Verfolgung könnten den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Somit erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Asylgesuche seien abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Beschwerdeführer habe seinen Gefängnisaufenthalt sowie die Entlassung aus der Haft durchaus mit der gebotenen Substanziiertheit respektive Detailliertheit geschildert. Insbesondere in der freien Rede habe er ausführlich über seine Asylgründe berichtet und seine Gedankengänge mitgeteilt. Hinsichtlich der vom SEM geäusserten Zweifel an der Haft sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse Schwierigkeiten gehabt habe, darüber zu sprechen. Ferner treffe es nicht zu, dass der Haftbefehl gefälscht sei. Im Falle einer Rückkehr in den Nordirak müsse er mit einer harten und unverhältnismässigen Bestrafung rechnen; denn die Behörden der ARK respektive die dort herrschenden Parteien (Demokratischen Partei Kurdistans und Patriotische Union Kurdistans) stünden in einer konfliktreichen Beziehung zur (…), und der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Kooperation mit der (…) als Verräter betrachtet. 5.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung (in materieller Hinsicht) auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

D-3507/2024 6. 6.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er und seine beiden Cousins D._______ und E._______ hätten die (…) unterstützt, indem sie mehrfach Waren beschafft und an die (…) geliefert hätten, und er befürchte, deswegen im Falle seiner Rückkehr in den Irak zu einer längeren Haftstrafe verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer macht damit dieselben Asylgründe geltend wie seine beiden Cousins. Im Beschwerdeverfahren des Cousins D._______ ist das Gericht zum Schluss gelangt, es sei nicht glaubhaft, dass D._______ zusammen mit seinem Bruder und seinem Cousin (dem Beschwerdeführer 1) Waren an die (…) geliefert habe und deswegen von den kurdischen Behörden strafrechtlich verfolgt worden sei respektive verfolgt werde (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil D-3512/2024 E. 6). Das Gericht hat sodann auch die Asylvorbringen von E._______ als unglaubhaft erachtet (vgl. das datumsgleiche Urteil D-3513/2024 E. 6). Bei dieser Sachlage sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. 6.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich im Übrigen auch unabhängig von der Beurteilung der Asylvorbringen von D._______ und E._______ als unglaubhaft, insbesondere, da sie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und überdies teilweise unplausibel sind. 6.2.1 So ist es beispielsweise als äusserst realitätsfremd zu erachten, dass der Taxifahrer, welcher die Waren angeblich jeweils transportiert hat, ohne weitere strafrechtliche Verfolgung freigelassen worden sein soll (vgl. A28 F90 und F96). Zudem ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer Kenntnis hat von der Freilassung des Taxifahrers, während E._______ davon angeblich nichts weiss (vgl. Vorhaben […], A16 F62). Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung, am 29. September 2021 hätte seine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen (vgl. A28 F101). Falls jedoch tatsächlich am 29. September 2021 die Gerichtsverhandlung hätte stattfinden sollen, wäre der Beschwerdeführer wohl kaum bloss drei Tage vorher (nämlich am 26. September 2021; vgl. A28 F66 S. 9 i.V.m. F90) aus der Haft entlassen worden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat sodann mehrere widersprüchliche Aussagen gemacht: Beispielsweise machte er in der ergänzenden Anhörung geltend, als D._______ im Gefängnis gewesen sei, habe E._______ die Übernahme der Waren erledigt (vgl. A50 F14). Zuvor hatte er jedoch ausgesagt, D._______ habe seinen Bruder E._______ erst nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis mit den Warenlieferungen beauftragt (vgl. A28 F66).

D-3507/2024 Ein weiterer Wider-spruch betrifft die Frage, wer den Beschwerdeführer mit dem Kauf von Munition beauftragt hat: einmal nannte der Beschwerdeführer D._______ (vgl. A28 F66 S. 9), ein anderes Mal E._______ (vgl. A50 F15). Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe der ihm angeblich drohenden Haftstrafe, indem er in der ersten Anhörung mehrfach vorbrachte, ihm hätten drei Jahre Haft gedroht (vgl. A28 F66, F67, F91, F110), während er in der ergänzenden Anhörung erklärte, er hätte mit fünfzehn Jahren Haft rechnen müssen (vgl. A50 F77 und F78). Auf Vorhalt des Widerspruchs konnte er diesen nicht auflösen (vgl. A50 F79 f.). Auch die Frage, ob er während der Haft ein Geständnis abgelegt habe, beantwortete der Beschwerdeführer unterschiedlich: Einmal gab er zu Protokoll, er habe alles zugeben müssen (vgl. A28 F66 S. 9), an anderer Stelle beteuerte er, er habe den Behörden nicht die Wahrheit gesagt (vgl. A50 F61). In der ersten Anhörung gab er ferner zu Protokoll, seine Gerichtsverhandlung hätte am (…) stattfinden sollen. Da er nicht erschienen sei, sei sein Bruder, welcher für ihn gebürgt habe, am (…) (d.h. zwei Tage nach seiner Ausreise) verhaftet worden (vgl. A28 F101 und F105). Dagegen erwähnte er in der ergänzenden Anhörung den Verhandlungstermin vom (…) mit keinem Wort und machte überdies geltend, sein Bruder sei (erst) eine Woche nach seiner Ausreise verhaftet worden (vgl. A50 F53 und F56). Die angeblich geplanten Gerichtsverhandlungen datierte er auf den (…) (vgl. A50 F17 S. 5). Auf Vorhalt war er nicht in der Lage, diese Widersprüche zu plausibilisieren (vgl. A50 F81 ff.). 6.2.3 Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers 1 mit denjenigen seiner Cousins fördert weitere Widersprüche zutage: So machte der Beschwerdeführer geltend, er habe auf Anweisung von D._______ Munition im Bazar gekauft und im Taxi zwischen den Lebensmitteln versteckt (vgl. A28 F66 S. 9). D._______ sagte jedoch seinerseits aus, die anderen wüssten nichts von der Munition (vgl. Vorhaben 1113298, A34 F68). Ferner datierte der Beschwerdeführer 1 die erste Verhaftung von D._______ auf (…) (vgl. A28 F76), während D._______ aussagte, er sei am (…) verhaftet worden (vgl. Vorhaben […], A19 F53 S. 9). Auch hinsichtlich der Anzahl Lieferungen bestehen Unstimmigkeiten: Der Beschwerdeführer 1 erklärte, nach der Freilassung von D._______ aus der ersten Haft hätten nur drei Lieferungen stattgefunden (vgl. A28 F88). D._______ legte dagegen dar, nach seiner Entlassung aus der ersten Haft (im April […]) hätten er, E._______ und der Beschwerdeführer 1 zwischen Mai und September (…) rund 4 bis 5 Mal pro Monat Waren geliefert, und zwischen dem 1. und 10. September (…) seien noch ungefähr zehn weitere Lieferungen erfolgt (vgl. A19 F54). Ausserdem machten der Beschwerdeführer 1 und seine beiden Cousins

D-3507/2024 unterschiedliche Angaben zum Haftentlassungszeitpunkt: der Beschwerdeführer 1 gab an, die Haftentlassung sei um 8 Uhr erfolgt (vgl. A28 F78). E._______ erklärte, sie seien um 11 oder 12 Uhr entlassen worden (vgl. Vorhaben […], A32 F35), und D._______ gab an, es sei 10 oder 11 Uhr gewesen (vgl. Vorhaben […], A34 F34). 6.3 Schliesslich spricht auch der von den Beschwerdeführenden eingereichte Haftbefehl gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 zwar in Aussicht gestellt hat, das Original des Haftbefehls nachzureichen (vgl. A50 F30), dies aber bis heute nicht gemacht hat. Zudem ist unklar, wie er (respektive sein Anwalt) an den Haftbefehl gelangt ist. Laut Aussage des Beschwerdeführers hat sein Vater einen Anwalt engagiert, damit dieser beim Gericht den Haftbefehl abholen könne (vgl. A50 F87). Dies erklärt jedoch nicht, wie die Familie des Beschwerdeführers von der Existenz des Haftbefehls erfahren hat, und auch die Herausgabe des Haftbefehls durch das Gericht erscheint zweifelhaft, da es sich dabei offensichtlich um ein behördeninternes (d.h. nicht für den Beschwerdeführer bestimmtes) Dokument handelt. Wie die amtsinterne Dokumentenanalyse des SEM (zu deren Ergebnis den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt wurde) ergeben hat, weist der Haftbefehl zudem mehrere Fälschungsindizien auf (vgl. A34). Insbesondere ist festzustellen, dass im Haftbefehl auf Art. 165 des irakischen Strafgesetzbuches verwiesen wird. Es trifft zwar zu, dass das irakische Strafgesetzbuch Nr. 111 von 1969 auch in Kurdistan-Irak grundsätzlich anwendbar ist (vgl. dazu auch das im Rahmen der Stellungnahme vom 17. August 2022 eingereichte Schreiben von S.), aber der Art. 165 dieses Strafgesetzbuches wurde – zusammen mit weiteren Bestimmungen betreffend die Staatssicherheit – in Kurdistan-Irak durch das Gesetz Nr. 21/2003 ausgesetzt (vgl. dazu den Human Rights Watch Report aus dem Jahr 2007 zu Kurdistan, Kapitel IV [Legal Framework], Fussnote 56 [https://www.hrw.org/reports/2007/kurdistan0707/4.htm#_ftn56; zuletzt besucht am 15. Januar 2026]). Es erscheint daher undenkbar, dass sich eine Behörde in Kurdistan-Irak in einem Haftbefehl auf diesen Artikel beruft. Das SEM verweist sodann unter anderem zu Recht auf formale Mängel des Dokuments. In diesem Zusammenhang fällt überdies auf, dass im Haftbefehl wesentliche Angaben zur Identifizierung der angeklagten Person fehlen (vgl. dazu BAMF, 68. Länderreport Irak, März 2024, Ziff. 6.2 [https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-68-Irak.pdf?__blob=publicationFile&v=4; zuletzt besucht am 15. Januar 2026]). Nach dem Gesagten

D-3507/2024 ist davon auszugehen, dass es sich beim Haftbefehl vom 22. Oktober 2021 nicht um ein authentisches Dokument handelt. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 zusammen mit seinen beiden Cousins Waren, darunter namentlich auch Munition und/oder Waffen, an die (…) geliefert und deswegen von den kurdischen Behörden strafrechtlich verfolgt wurde respektive wird. Seine Vorbringen sind demnach nicht geeignet, eine im Ausreisezeitpunkt bestehende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende, weiterhin aktuelle Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-3507/2024 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil, und es kann generell von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher namentlich für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel

D-3507/2024 zumutbar. Unter anderem bei Familien mit Kindern ist zusätzlich zu prüfen, ob begünstigende Faktoren (wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung, stabiles Beziehungsnetz) die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14 sowie, statt vieler, E-5000/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.2, m.w.H.). 8.3.2 Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aktuell an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen leiden. Beim Beschwerdeführer 3 wurden zwar nach seiner Geburt (…) diagnostiziert, (…). Er gilt damit als (…) und benötigt keine weiteren Therapien oder Kontrollen. Es bestehen auch keine anderweitigen Auffälligkeiten mehr (vgl. Arztbericht vom 8. Januar 2024, A77). Der Beschwerdeführer 1 hat sodann vor der Ausreise auf dem Bazar gearbeitet, und es ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit ohne weiteres wiederaufnehmen könnte. Bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung könnte er ausserdem von seiner zusätzlichen Arbeitserfahrung als (…) profitieren (vgl. das Unterstützungsschreiben von J._______ 31. Mai 2024 und das Arbeitszeugnis vom […] vom 28. Mai 2024). Die Beschwerdeführenden verfügen am Herkunftsort ([…]) über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (namentlich Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten), und es ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass diese Personen sie bei Bedarf unterstützen könnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr an den Herkunftsort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Daran vermögen die von den Beschwerdeführenden in pauschaler Art und Weise aufgezählten generellen Probleme im Nordirak (wirtschaftliche Schwierigkeiten, Infrastrukturmängel, soziale und politische Spannungen) nichts zu ändern. Das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.-6) steht dem Vollzug der Wegweisung schliesslich ebenfalls nicht entgehen. Der Beschwerdeführer 3 ist erst (…) Jahre alt; eine nennenswerte Integration in der Schweiz konnte somit offensichtlich nicht stattfinden. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak würde für ihn daher keine Entwurzelung zur Folge haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich im Heimatland schnell und problemlos wird einleben können und auch dort über intakte Zukunftsperspektiven verfügt, zumal die Beschwerdeführenden wie erwähnt zahlreiche Verwandte haben, welche ihn bei Bedarf unterstützen und fördern könnten.

D-3507/2024 8.3.3 Ungeachtet der geltend gemachten Integrationsbemühungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3507/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-3507/2024 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 D-3507/2024 — Swissrulings