Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3505/2013
Urteil v o m 1 8 . Dezember 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und das Enkelkind E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (…).
D-3505/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) 2012 in Richtung Türkei. Von G._______ aus flogen sie mit dem Flugzeug direkt nach H._______, wo sie am 19. Februar 2012 um Asyl nachsuchten. Am 22. Februar 2012 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und I._______ (nachfolgend: Sohn) zur Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. Februar 2012 fand die BzP von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und von C._______ (nachfolgend: Tochter) statt. B. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton H._______ zugewiesen. C. Am 12. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführerin und der Sohn sowie am 13. Juli 2012 der Beschwerdeführer und die Tochter einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Sohn habe mit einigen Freunden regelmässig an Demonstrationen in F._______ teilgenommen. Gelegentlich hätten sie auch Parolen auf die Fassaden von Schulhäusern geschrieben. Am (…) 2012, dem Freitag namens "(…) (arabisch: […])", habe im Quartier J._______ in der Nähe der K._______ Moschee eine Demonstration stattgefunden. Anlässlich dieser Demonstration hätten seine Freunde und er Parolen gegen das Regime auf Plakate geschrieben, welche sie einem (…) umgehängt hätten. Anschliessend hätten sie den (…) zur Polizeistation getrieben und sich in der Menge der Demonstranten versteckt. Nach einigen Minuten habe die Polizei unter Einsatz von Tränengas und Warnschüssen die Demonstration aufgelöst. Die Polizei habe ihn verfolgt, doch sei es ihm gelungen, sich in ein Sammeltaxi zu begeben und zu seinem Onkel zu fliehen, der in einem anderen Quartier von F._______ wohne. Beim Onkel habe er sich versteckt und von dort aus die Beschwerdeführerin angerufen und sie über den Vorfall informiert. Daraufhin habe sie ihm geraten, vorerst beim Onkel zu bleiben. Am nächsten Morgen hätten drei bewaffnete Beamte in ziviler Kleidung die Wohnung der Beschwerdeführenden aufgesucht und nach dem
D-3505/2013 Sohn und dem Beschwerdeführer gefragt. Die Beschwerdeführerin habe den Beamten mitgeteilt, dass beide nicht zuhause seien, woraufhin diese die gesamte Wohnung durchsucht hätten. Die Beamten hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer und der Sohn beim (…) zu melden hätten. Nach der Hausdurchsuchung habe die Beschwerdeführerin die Ehefrau des Onkels angerufen und ihr gesagt, der Sohn solle das Haus des Onkels nicht mehr verlassen. Danach habe sie den Beschwerdeführer angerufen, der am Arbeiten gewesen sei, und ihm von der Hausdurchsuchung erzählt. Er habe ihr geraten, das Nötigste einzupacken und mit der Tochter und dem jüngeren Sohn ebenfalls zum Onkel zu fahren. Nach der Arbeit sei auch der Beschwerdeführer direkt zum Haus des Onkels gekommen. Die Beschwerdeführenden hätten sich etwa (…) Tage beim Onkel aufgehalten, bevor sie Syrien in Richtung Türkei verlassen hätten. Mittels Bestechung seien ihre Reisepässe gestempelt worden, so dass sie die Grenze zur Türkei hätten passieren können. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, vor allem im Jahr (…) mehrmals an Sitzungen der kurdischen L._______-Partei teilgenommen zu haben sowie im (…) 2011 einmal mit seinem Sohn demonstrieren gegangen zu sein. Deswegen sei er jedoch nie von den Behörden behelligt worden. Ausserdem seien der Beschwerdeführer und der Sohn gegen das syrische Regime exilpolitisch aktiv. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Identitätskarten der Eltern und der beiden älteren Kinder, ihr syrisches Familienbüchlein sowie den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Am 23. Juli 2012 räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, zu den Widersprüchen, die sich aus den Protokollen der Befragungen und der Anhörungen ergeben hätten, Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Widersprüchen Stellung. F. Am 3. August 2012 retournierte die Vorinstanz aus informatiksicherheitstechnischen Gründen den anlässlich der Anhörung eingereichten USB- Stick und forderte den Sohn auf, die sich darauf befindlichen Dokumente auszudrucken und die Ausdrucke einzureichen.
D-3505/2013 G. Mit Eingabe vom 17. August 2012 zeigte der Rechtsvertreter der Vorinstanz sein Mandat an, ersuchte um vorgängige Akteneinsicht bei Entscheidreife und legte fünf Fotografien aus F._______, vier Videosequenzen, fünf Fotografien aus H._______ sowie ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer und den Sohn, ausgestellt vom Verein M._______ und dem N._______ und eine Mitgliederbestätigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt von der Partei "O._______", als Beweismittel ins Recht. H. Am 8. Mai 2013 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführenden bezugnehmend auf das Akteneinsichtsgesuch eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen. I. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 – eröffnet am 21. Mai 2013 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. J. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 (recte: 16. Mai 2013) sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2013 beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 verschob der damals zuständige Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
D-3505/2013 Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 16. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht. O. Am (…) gebar die Tochter der Beschwerdeführenden [ein Kind]. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde die Vorinstanz eingeladen, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine weitere Vernehmlassung einzureichen. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe eines weiteren Rechtsvertreters (ohne Beilage einer Vollmacht) vom 16. Januar 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichten weitere Beweismittel ein. S. Mit Eingaben vom 28. Januar 2015 und vom 23. März 2015 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.
D-3505/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind E._______, geboren am (…), wird in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter C._______ miteinbezogen. 1.5 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige des Sohns (D-7012/2015) formell zu trennen. Das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren des Sohns sind koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3505/2013 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und
D-3505/2013 menschenrechtliche Lage seit deren Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 f. [als Referenzurteil publiziert]). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 16. Mai 2013 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei angesichts der eingereichten Fotografien und Videosequenzen davon auszugehen, dass der Sohn an der Demonstration teilgenommen habe. Jedoch habe er zur anschliessenden Verfolgung durch die syrischen Behörden stereotype, unsubstanziierte und nicht erlebnisgeprägte Angaben gemacht. Die Schilderung des polizeilichen Vorgehens und der Flucht habe sich in der Aussage erschöpft, die Polizei sei gekommen, habe Tränengas eingesetzt und er sei weggerannt. Angesprochen auf seine persönliche Gefühlslage während des Polizeiangriffs habe er mehrmals angegeben, grosse Angst gehabt zu haben und habe schliesslich allgemein bekannte Foltermethoden in syrischen Gefängnissen erwähnt. Die Schilderung der Hausdurchsuchung durch die Beschwerdeführerin und die Tochter weise Allgemeinplätze auf und es mangele an erlebnisgeprägten Details. Die Beschwerdeführerin und die Tochter hätten keine detaillierten Angaben zum Vorgehen und Aussehen der Beamten machen können, hätten jedoch erwähnt, dass sie Waffen auf sich trugen und dass einer der Polizisten diese in Schussposition gehalten habe. Mangels weiterer Details zum Vorgehen der Polizisten seien diese Aussagen jedoch als stereotyp einzustufen. Die Beschwerdeführerin und die Tochter hätten beide ausgesagt, Angst gehabt zu haben, ohne diese detailarmen Aussagen zu spezifizieren. Von einer Person, die eine unerwartete Hausdurchsuchung erlebt habe, sei jedoch zu erwarten, dass sie diese erlebnisgeprägt und detaillierter schildern könne. Auch die Schilderung der Reaktion des Sohnes, als er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, verbleibe unsubstanziiert. Er habe angegeben, schockiert gewesen zu sein und habe erneut allgemein bekannte Foltermethoden der syrischen Behörden beschrieben. Sodann sei auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Reaktion und Gedanken in Bezug auf die Forderung der Beamten, auf die Demonstrationsteilnahme seines Sohnes und die Hausdurchsuchung substanziiert und erlebnisgeprägt zu schildern. Der Beschwerdeführer habe überdies zu Protokoll gegeben, dass er erst am (…) 2012 von der Demonstrationsteilnahme des Sohnes erfahren habe, während die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie habe den Beschwerdeführer am Abend des (…) 2012 über die Demonstrationsteilnahme informiert. Dieser Widerspruch habe auch nicht anlässlich der
D-3505/2013 Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgelöst werden können. Durch diese widersprüchlichen Aussagen werde der Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erhärtet. Auch die legale Ausreise untermauere die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgung. Zwar hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, ein hohes Bestechungsgeld bezahlt zu haben, doch widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass der Sohn mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können, wenn er tatsächlich in dem geschilderten Masse gesucht worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden zwar eine Demonstrationsteilnahme des Sohnes belegen, würden aber keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG enthalten. Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz auf die geltende Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hielt fest, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung zu entnehmen seien. Anhand der eingereichten Fotografien und der Mitgliedschaftsbestätigungen lasse sich nicht ableiten, dass sich der Beschwerdeführer exponiert exilpolitisch betätigt habe. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System sei und deshalb verfolgt werde. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten der vorinstanzlichen Verfügung in der Beschwerde im Wesentlichen, dass es aufgrund der Angst vor einer Verhaftung und Folter ganz normal sei, dass sich der Sohn nicht mehr an jedes Detail der Demonstrationsauflösung durch die Polizei erinnern könne. Gerade dieses Erinnern an Details, aber auch Nicht-Erinnern an grosse Geschehnisse sei indes typisch für Stress- und Paniksituationen. Auch hätten die Beschwerdeführerin und die Tochter die Hausdurchsuchung eindrücklich und detailliert geschildert. Beide hätten immer wieder Konversationsfragmente genannt, was als typisches Realitätskennzeichen gelte. Die Beschreibung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin falle sehr emotional aus und klinge nicht nach auswendig gelernten Phrasen, sondern nach echten und in eigenen Worten wiedergegebenen Emotionen. Sodann würden sich auch beide daran erinnern, dass der jüngere Sohn sich aus Angst eingenässt habe. Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer oder den Sohn zuerst angerufen habe, handle es sich nicht um einen wesentlichen Widerspruch, zumal dies nicht den Inhalt der Aussage, sondern lediglich eine Zeitabfolge betreffe. Überdies habe dies nichts mit den Fluchtgründen an sich zu tun. Zum Argument, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Sohn mit seinem eigenen
D-3505/2013 Pass habe ausreisen können, wenn er tatsächlich gesucht worden sei, bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ein sehr hohes Bestechungsgeld hätten bezahlen müssen, um unbehelligt über die Grenze zu gelangen. Behauptungen der Beschwerdeführenden dürften nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden in der Meinung, dagegen müssten strikte Beweise erbracht werden. Gerade bei politischen Tätigkeiten im Ausland sei es unmöglich, die Kenntnis der heimatlichen Behörden nachzuweisen. 5.3 Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 24. Februar 2014 weitere Beweismittel (Fotografien und Flugblätter diverser Veranstaltungen und Protestkundgebungen in H._______ und P._______ im Zeitraum von März 2012 bis Januar 2014 sowie ein Standbild einer Nachrichtensendung) ein, die das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden belegen würden. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 aus, dass bereits im Rahmen des Asylverfahrens auf die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden eingegangen worden sei. Ebenfalls würden laut Vorinstanz die drei Teilnahmen, die nach der Entscheideröffnung erfolgt seien, nicht genügen, um die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen. 5.4 Mit ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 und weiteren Eingaben vom 28. Januar 2015 und vom 23. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotografien, welche einerseits die Teilnahme des Sohnes an der Demonstration und die Aktion mit dem (…) vom (…) 2012 in F._______, andererseits das exilpolitische Engagement belegen würden, zu den Akten. Ebenfalls wurden zwei Haftbefehle im Original mit deutscher Übersetzung, wonach der Beschwerdeführer und der Sohn zur Verhaftung ausgeschrieben seien, beigelegt. Auf diese Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Entgegen der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme des Sohns und die darauffolgende Hausdurchsuchung als glaubhaft. In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen im koordinierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7012/2015 vom 18. Dezember 2015 verwiesen werden, in welchem die Flüchtlingseigenschaft des Sohns anerkannt und das SEM angewiesen wird, dem Sohn Asyl zu gewähren.
D-3505/2013 6.2 Da die Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe geltend machen, bleibt zu prüfen, inwiefern sie aufgrund der politischen Aktivitäten des Sohns bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt gefährdet wären. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Sohnes reflexverfolgt. Um dieses Vorbringen zu stützen, reichte er einen Haftbefehl ein (vgl. Beschwerdebeilage 3/2015). Hinsichtlich des eingereichten Dokuments ist jedoch festzuhalten, dass diesem grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal es sich um ein vorgedrucktes Formular handelt, das handschriftlich ausgefüllt worden ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, wie er in den Besitz dieses Dokuments gekommen sein soll. Weiter hat er vorgebracht, bereits in Syrien aktives Mitglied der L._______-Partei gewesen zu sein. Gleichzeitig hat er jedoch festgehalten, aufgrund dieses Engagements nicht von den syrischen Behörden behelligt worden zu sein. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin und die Tochter gaben zu Protokoll, Syrien im Wesentlichen aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Sohns respektive Bruders verlassen zu haben (vgl. act. A29/13 F21; A32/12 F10). Bei der Anhörung deutete die Beschwerdeführerin zwar die Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung an (vgl. act. A29/13 F22; F43). Eine solche wurde indessen nicht substanziiert dargelegt und auf Beschwerdeebene schliesslich auch nicht explizit geltend gemacht. 6.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine Reflexverfolgung beziehungsweise asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. 7. 7.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Diesbezüglich macht er geltend, er habe regelmässig an Protestkundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen und sich dadurch öffentlich als Regimegegner exponiert. Zudem sei er Mitglied der L._______-Partei Schweiz und stehe in Verbindung mit prominenten exilpolitischen Aktivisten, wie Q._______ (zentraler Vertreter des kurdischen (…) und der oppositionellen […]) und R._______ (ebenfalls wichtiger Vertreter der […]) sowie weiteren Vertretern der (…). Diese Vorbringen wurden mit diversen Fotografien und einer Mitgliederbestätigung untermauert.
D-3505/2013 Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden durch ihren längeren Auslandaufenthalt eine regimefeindliche politische Haltung zugeschrieben werde, was vorliegend auch zutreffe. 7.2 7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil zur Publikation vorgesehenen Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im
D-3505/2013 Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei, damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2 m.w.H.). Ferner sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen würden, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Folglich rechtfertige sich die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiere (vgl. E. 6.3.6). 7.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. oben E. 6.3). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Sodann lassen sich den Akten
D-3505/2013 keine Hinweise dafür entnehmen, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Zwar hat er – wie viele andere Personen syrischer Herkunft – an diversen Demonstrationen teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben kann eine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung jedoch ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlicher engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Beweismittel, die eine Zugehörigkeit zur L._______-Partei belegen würden, nichts, zumal er für diese Vereinigung nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Ebenfalls vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich öffentlich mit prominenten exilpolitischen Aktivisten gezeigt hat, noch nicht die Annahme zu begründen, er sei deswegen in den Fokus syrischer Geheimagenten geraten. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen syrischer Herkunft nicht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet. 7.4 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass entgegen der Behauptung auf Beschwerdestufe nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevante Massnahmen zu gewärtigen hätten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil zur Publikation vorgesehenen]). 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
D-3505/2013 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführenden Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden reichten mit ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eine Fürsorgebestätigung ein. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 wurde der Entscheid über dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
D-3505/2013 11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. 11.3 Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3505/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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