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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2011 D-3503/2011

13 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,221 mots·~6 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3503/2011 Urteil vom 13. Juli 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, _______, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N _______.

D-3503/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers/Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 25. Juli 2008 mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 21. Mai 2011 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass dabei sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wurde, dass im Weiteren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Vollmacht, angefochtene BFM-Verfügung, Akteneinsichtsgesuch vom 14. Juni 2011 inkl. Fax-Protokoll, Telefax des BFM vom 21. Juni 2011, Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 betr. Gewährung von Akteneinsicht), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden

D-3503/2011 hat (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 19 zu Art. 24), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass vorliegend aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde entscheidet, dass die Beschwerdefrist vorliegend 30 Tage beträgt (Art. 108 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 den Akten zufolge ordnungsgemäss am 21. Mai 2011 eröffnet wurde (vgl. Rückschein, A21) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 20. Juni 2011 abgelaufen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2011 somit – entgegen den unzutreffenden diesbezüglichen Feststellungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist, dass die am 21. Juni 2011 (Poststempel) eingereichte Beschwerde somit verspätet ist (was in der Beschwerde im Übrigen ausdrücklich anerkannt wird), dass der Rechtsvertreter jedoch geltend macht, das am 14. Juni 2011 beim BFM gestellte Akteneinsichtsgesuch sei nicht beantwortet worden, dass er aus diesem Grund – d.h. mangels Akteneinsicht – nicht rechtzeitig habe Beschwerde erheben können, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten

D-3503/2011 worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. VOGEL, a.a.O. Rz. 1 zu Art. 24), dass eine Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O. Rz. 10 ff. zu Art. 24), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass dieses Gesuch jedoch als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann,

D-3503/2011 dass der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter den Akten zufolge am 14. Juni 2011 aufsuchte und diesem den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. Mai 2011 vorwies, dass zwar die schriftliche Vollmacht für den Rechtsvertreter erst am 21. Juni 2011 unterzeichnet wurde, jedoch im Gesuch um Akteneinsicht vom 14. Juni 2011 um Zustellung der Akten an die Adresse des heutigen Rechtsvertreters ersucht wurde, dass der Rechtsvertreter nach Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs am 14. Juni 2011 bis am 21. Juni 2011 untätig auf den Erhalt der vorinstanzlichen Akten wartete, bevor er schliesslich beim BFM nachfragte und danach umgehend Beschwerde erhob, dass bei dieser Sachlage der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Fristversäumnis selber zu verantworten hat, dass ihm nämlich das Eröffnungsdatum des Entscheids vor dem Telefonat mit dem BFM am 21. Juni 2011 offensichtlich nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter im vorliegenden Fall bei einem Verfügungsdatum vom 18. Mai 2011 und unbekanntem Eröffnungsdatum vorsichtigerweise von einem Fristablauf am 20. Juni 2011 (vgl. den Eröffnungsvermerk "Einschreiben mit Rückschein") hätten ausgehen müssen, dass der Rechtsvertreter somit unter Aufbietung der üblichen und gebotenen professionellen Sorgfalt gehalten gewesen wäre, spätestens am 20. Juni 2011 vorsorglich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen, allenfalls verbunden mit der Rüge, er habe trotz gestelltem Akteneinsichtsgesuch noch keine Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erhalten, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, es wäre dem Rechtsvertreter vorliegend objektiv und subjektiv ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, zumal es zur Fristwahrung nicht notwendig ist, die Beschwerde einlässlich zu begründen, was dem professionellen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sein müsste,

D-3503/2011 dass sich der Rechtsvertreter demnach den Vorwurf nachlässigen und unsorgfältigen Verhaltens gefallen lassen muss, dass er nach dem Gesagten nicht unverschuldet von der Einhaltung der Beschwerdefrist abgehalten wurde, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte und damit unzulässige Beschwerde vom 21. Juni 2011 nicht einzutreten ist, dass die aufgrund des geringen Aufwands reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3503/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das (sinngemässe) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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