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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2018 D-3498/2018

5 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,035 mots·~30 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3498/2018

Urteil v o m 5 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 / N (…).

D-3498/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – ersuchte am 20. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl. Bezüglich der geltend gemachten Asylgründe wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. A.c Die am 24. Juni 2016 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 (zunächst per Fax) reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – eine als „neues Asylgesuch“ betitelte Eingabe ein und ersuchte in formeller Hinsicht um eine erneute Anhörung, um Bekanntgabe der nicht öffentlichen Quellen des Lageberichts des SEM, um Aktenbeizug aus anderen Verfahren sowie um einen Vollzugsstopp. In der Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, es sei bislang nicht bekannt gewesen, dass er sich in der Schweiz regelmässig exilpolitisch in exponierter Weise als Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiere. Durch die sri-lankischen und tamilischen Medien sei klar, dass er aufgrund dieses Engagements von den sri-lankischen Sicherheitskräften belangt werden würde. Er habe an der (…) in Z._______ teilgenommen. Am (…) 2017 sei in der (…) Zeitung B._______ ein Bericht über diese Kundgebung erschienen, wobei er als Halter einer Pappfigur des ehemaligen LTTE-Führers Prabhakaran erkennbar sei. Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) seien im Zusammenhang mit diesem Artikel bei seinen Eltern vorstellig geworden und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ferner habe er im Herbst 2016 und im Frühjahr 2017 an Demonstrationen teilgenommen, wobei er in der vordersten Reihe respektive mit einer LTTE-Fahne zu sehen gewesen sei. Es sei somit damit zu rechnen, dass sein Engagement bekannt sei. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017, mit welchem ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet

D-3498/2018 dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dieses Urteil widerlege die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der Verfolgung früherer LTTE- Aktivisten, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabilitation unabhängig der vergangenen Zeitspanne in politisch motivierter Weise verurteilt werden könnten. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert, wobei Personen mit einem politischen Profil einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien und es komme regelmässig zu Folterungen. So seien auch Personen mit deutlichen Verbindungen in die Schweiz betroffen. Die Schweizer Behörden hätten den sri-lankischen Behörden entgegen dem Migrationsabkommens (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016, SR 0.142.117.121) alle Asylakten übermittelt, was zu Verhören und Folterungen geführt habe. Es würden somit neue Sachverhalte vorliegen, welche in die Gesamtwürdigung der Risikofaktoren miteinzubeziehen seien. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Ausgabe der Zeitung B._______ vom (…) (inkl. englischer Übersetzung), Fotos seines exilpolitischen Engagements, eine Referenzfotographie sowie einen Zeitungsbericht aus dem C._______ vom (…) 2017 zu den Akten. Zudem waren der Eingabe verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 – eröffnet am 7. Juni 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch und das Revisionsgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner wies es die

D-3498/2018 Anträge auf Durchführung einer Anhörung, auf Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen und auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ab und erhob eine Gebühr. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich des Mehrfachgesuchs innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des SEM, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das Gesuch einzutreten, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 8 und 9 (recte: wohl 9 und 10) der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich beantragte er eventualiter, es sei das Urteil D-4203/2016 vom 30. März 2017 in Revision zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner beantragte er um Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer. E. Mit der – im Vergleich zur Eingabe vom 14. Juni 2018 in wesentlichen Teilen identischen – Eingabe vom 9. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 11 und 12 (recte: wohl 9 und 10) der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

D-3498/2018 In formeller Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten in eine Landessprache und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c. DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung weitestgehend dieselben Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer, welche bereits in der Eingabe vom 14. Juni 2018 eingereicht wurden. Daneben reichte er Fotos und einen Screenshot zu den Akten, welche ihn bei einer Demonstration in der Schweiz und als freiwilligen Helfer einer tamilischen Organisation im Jahr (…) zeigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1

D-3498/2018 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 1.5 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, das Urteil D-4203/2016 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 der Verfahrensgegenstand bildet und der Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 abgewiesen wurde, sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch. Demnach kann das Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

D-3498/2018 5. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen. Dieser Antrag wird indessen in den Beschwerdeeingaben nicht weiter substantiiert, wobei auch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich werden. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. 6. In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezügliche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Daten, welche an die sri-lankischen Behörden im Zuge der Papierbeschaffung weiter gegeben worden seien zu gewähren. Dieses Begehren ist als solches gutzuheissen, indessen befinden sich keine Vollzugsakten im vorinstanzlichen Dossier. Einsicht in entsprechende Akten kann demnach nicht gewährt werden. 6.3 In Bezug auf den Antrag, wonach die Schweizer Behörden die sri-lankischen Behörden aufzufordern hätten, wie die den Beschwerdeführer betreffenden Daten verwendet worden seien und ihm diese Informationen offenzulegen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein solches Gesuch direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten hätte, wobei

D-3498/2018 das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). 6.4 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM – insbesondere hinsichtlich der Datenverwendung und des exilpolitisches Engagements – nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. 6.5 Das SEM setzte sich darüber hinaus in korrekter Weise mit mehreren formellen Anträgen auseinander, welche auch Beschwerdeebene nicht mehr gerügt wurden. Der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügungen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils. Das SEM habe die Eingabe vom 11. Oktober 2017 fälschlicherweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, da unter anderem die Änderung der Rechtswirklichkeit und der Beweis der Verfolgung von allen früheren LTTE-Aktivisten erst ab Urteilszeitpunkt bekannt gewesen sei. Auch die Behandlung der Beweismittel 6 – 11 und 18 – 24 als Revisionsgründe sei falsch, da neue Tatsachen und Beweismittel den Prozessgegenstand des früheren Urteils betreffen müssten und nicht bisher nicht einmal bekannte Sachverhalte. Zudem nehme das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vor und reisse Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinander. Auch der gesplittete Rechtsweg sei widerrechtlich und unsinnig. Aus dem Dispositiv ergebe sich auch nicht, welche Ziffern respektive welche Vorbringen welche Beschwerdefrist hätten.

D-3498/2018 7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5) Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen. Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung in expliziter Weise getan, was insbesondere der in casu geringen Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt. 8. 8.1 Das SEM begründete seine Verfügung in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, die Vorbringen bezüglich des exilpolitischen Engagements seien als Mehrfachgesuch zu behandeln. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Widerbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Er habe im bisherigen Asylverfahren kein ausgeprägtes exilpolitisches Engagement geltend gemacht und es sei nur die Teilnahme an drei Veranstaltungen dokumentiert. Weitergehende Aktivitäten seien nicht näher spezifiziert oder belegt. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Zeitungsbericht und die Fotos nichts zu ändern. Zur angeblichen Hausdurchsuchung durch das CID seien keine konkreten oder spezifischen Angaben gemacht und auch zur Identifizierung seien nur vage Vermutungen geäussert worden. Der Besuch des CID bei den Eltern und die damit verbundene Hausdurchsuchung seien somit nicht glaubhaft. Die Risikofaktoren hätten sich seit dem letzten Entscheid nicht geändert. Das Vorbringen halte demnach den Anforderungen an Art. 7 und 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG nicht stand. Beim Beitrag des (…) zum Urteil des High Court Vavuniya vom (…),

D-3498/2018 beim Bericht der aktuellen Lage in Sri Lanka vom 18. Juli 2017 sowie bei einem Teil der Beweismittel (welche nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind), handle es sich um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuch zu prüfen seien. Seit deren Entstehung seien mehr als 30 Tage vergangen, weshalb sie verspätet eingereicht worden seien und auf die Vorbringen nicht einzutreten sei. Zudem seien sie ohnehin auch nicht erheblich, zumal kein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer abgeleitet werden könne respektive kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer bestehe. Andere Beweismittel hätten bereits bei Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bestanden. Daher seien die Vorbringen, welche sich auf diese Dokumente stützen, als Revisionsgründe zu bewerten, welche in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würden. Das SEM trete demnach mangels funktionaler Zuständigkeit darauf nicht ein. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Backgroundcheck sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden demnach eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Die übrigen Ausführungen sowie die Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal ein konkreter, individueller Bezug fehle. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Er habe eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung und verfüge über ein soziales Beziehungsnetz. Seine Wohnsituation könne als gesichert angesehen werden. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug auch – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR – als zulässig und möglich. 8.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid – neben den bereits beurteilen formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sachverhalt – in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, beim Urteil des High Court Vavuniya handle es sich um keinen Einzelfall. Aus diesem Urteil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Hierdurch sei nunmehr

D-3498/2018 erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatlichen Behörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Es werde auch aus Gerichtsfällen im Zusammenhang mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) ersichtlich, dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE sei es in Sri Lanka oder im Exil könne ein Verfolgungsinteresse wecken. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR würden auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen. Er könne aufgrund der neusten Entwicklungen nach seiner Rückschaffung jederzeit verhaftet und angeklagt werden. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend, indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb wiederum ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. 8.3 In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs macht der Beschwerdeführer neben dem bereits Dargelegten ergänzend geltend, das SEM verfüge über gesicherte Informationen, wonach die an die srilankischen Behörden übermittelnden Daten gezielt zur Terrorbekämpfung eingesetzt würden, weshalb die Darstellung des SEM in der Verfügung eine schriftliche Lüge sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Durch die Angabe der N-Nummer seien die sri-lankischen Behörden informiert, dass es sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz

D-3498/2018 handle. Er sei gut sichtbar in einer (…) Zeitung als Demonstrationsteilnehmer erschienen, was ihn als potentielle Gefahr für das Regime darstelle. Durch die Gesichtserkennungssoftware sei er als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden. Die Einschätzung des SEM bezüglich des Urteils des High Court Vavuniya sei eine Fehleinschätzung, welche verhindere, dass das SEM seine Gefährdung erkenne. Da er selber im LTTE-Gebiet gewohnt habe, selbst Mitglied der LTTE gewesen sei, auch ein Kampftraining durchlaufen und Unterstützungsleistungen geleitstet habe, einer Meldepflicht unterlegen sei und enge familiäre Verbindungen zur LTTE aufweise, sei durch das Urteil davon auszugehen, dass er auf der Black- oder zumindest auf der Watch-Liste verzeichnet sei und jederzeit in ein Strafverfahren verwickelt werden könnte. Zudem betätige er sich exilpolitisch, wobei er an einer Demonstration Ende (…) 2018 in Y._______ und am (…) in Z._______ teilgenommen habe. Als Bannerhalter und Fahnenträger exponiere er sich klar. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch unter anderem mit der Teilnahme an Demonstrationen, was sein regelmässiges exilpolitisches Engagement belegen würde. Zur Untermauerung dieser Tätigkeit reichte er mehrere Fotografien sowie einen Screenshot eines Videos

D-3498/2018 aus dem Internet, welches ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigt, ein. 9.3.2 Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an den genannten Demonstrationen teilgenommen hat – wie unzählige andere Demonstranten und Demonstrantinnen –, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. In der eingereichten Zeitung ist der Beschwerdeführer kaum zu erkennen und wird zudem nicht namentlich erwähnt. Weder aus den wenigen Demonstrationsteilnahmen, noch aus der Abbildung in der Zeitung ist auf eine exponierte Rolle des Beschwerdeführers zu schliessen. Neben der blossen Teilnahme an den Demonstrationen werden keine andere exilpolitischen Betätigungen geltend gemacht, aus welchen auf ein exponiertes Profil geschlossen werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 9.3.3 Der Beschwerdeführer erklärte zudem, seine Eltern seien nach Erscheinen des Fotos in der Zeitung durch Mitglieder des CID aufgesucht worden. Dieses Vorbringen wird jedoch vom Beschwerdeführer im Verfahren bei der Vorinstanz nicht weiter substanziiert. Über die Umstände dieser angeblichen Nachforschungen und Hausdurchsuchung bei seinen Eltern ist nichts bekannt, da auch hier keine weiteren Angaben zu diesen angeblichen Geschehnissen gemacht werden. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens werden auch durch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nicht ausgeräumt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer detaillierten Ereignisschilderung abzuweisen ist, zumal dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre und auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen ist. Das Gericht geht bei dieser Ausgangslage davon aus, dass der Beschwerdeführer keine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hat. Aus diesem Grund (und auch weil dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil fehlt) ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an

D-3498/2018 Demonstrationen und des Tragens einer Velupillai Prabhakaran-Figur sowie Spruchbanner und Fahnen seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Ergebnis, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht werden, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. 9.4 In Bezug auf das (zumindest implizit) geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 9.5 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der srilankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri

D-3498/2018 Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 9.6 Darüber hinaus kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 9.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 10. 10.1 Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismittel eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind – je nach Zeitpunkt der entsprechenden Beweismittel – die Bestimmungen zum Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig. 10.2 10.2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 10.2.2 In Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass die Beweismittel zum Urteil des High Court Vavuniya, bezüglich aktuellen Lageberichts sowie eine Vielzahl der eingereichten Berichte, welche alle nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017 entstanden sind, aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers bereits zum Urteilszeitpunkt aufzeigen wollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln nach Art. 111b Abs. 1 AsylG sind. Mit der Eingabe vom 11. Oktober 2017 ist die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, weshalb die Beweismittel, welche zwischen April und Juli 2017 datiert sind, verspätet eingereicht wurden. Das SEM ist zurecht auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht eingetreten.

D-3498/2018 10.2.3 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die in Frage stehenden Beweismittel weisen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und vermögen dessen Risikoprofil nicht zu verändern. Eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung wird jedenfalls nicht offensichtlich, wobei das SEM zurecht deren Erheblichkeit abgesprochen hat. 10.3 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützten, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017 entstanden sind, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausdrücklich geltend machte, dass die Eingabe vom 11. Oktober 2017 vollumfänglich als Zweitgesuch zu prüfen sei. So ist auch der Kern des Gesuchs – das geltend gemachte exilpolitische Engagement – klar als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass das SEM die Eingabe richtigerweise als Mehrfachgesuch anhand genommen hat und auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017 entstanden sind, nicht eintrat. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer den Beweismitteln abgesprochen werden dürfte. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3498/2018 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-3498/2018 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. neben vielen EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 12.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3498/2018 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – aus welcher der Beschwerdeführer stammt – grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise zu erkennen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden, jungen Mann, welcher über einen Schulabschluss und Berufserfahrung verfügt. Zudem kann er bei der Reintegration auf sein breites familiäres sowie soziales Netz zählen. 12.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen und in weiten Teilen redundanten Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

D-3498/2018 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die gleichen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), dem Rechtsvertreter diese damit zusammenhängenden unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3498/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-3498/2018 — Bundesverwaltungsgericht 05.09.2018 D-3498/2018 — Swissrulings