Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.08.2008 D-3495/2006

22 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,171 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 29. Oktober 2004 i.S. Asyl und Wegwe...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3495/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . August 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29. Oktober 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3495/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der aus Suleymaniya (Nordirak) stammende Beschwerdeführer sein Heimatland am 19. September 2002 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 30. September 2002 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) B._______ vom 4. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 15. Mai 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er habe zwischen 1984 und 1996 der kommunistischen iranischen Partei namens Ranjbaran oft geholfen. In den Jahren 1994 bis 1996 habe er Materialien der genannten Partei bei sich zu Hause versteckt, weil viele Parteimitglieder ins Ausland gegangen und die Parteibüros geschlossen worden seien. Ende August 1996 sei er von Angehörigen einer anderen ebenfalls kommunistischen iranischen Partei namens Komala aufgefordert worden, die sich bei ihm befindlichen Materialien ihnen zukommen zu lassen. Der Aufforderung sei er zusammen mit seinem Neffen nachgekommen. In der Folge habe er seine politischen Tätigkeiten eingestellt. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er 1987 und 1994 kurzfristig in Haft gewesen; er sei von der PUK wegen seiner Aktivitäten verwarnt worden. Nach dem Jahr 1994 habe er mit den Behörden keine Probleme mehr gehabt. Anfangs August 2002 habe ein ehemaliges Mitglied der Ranjbaran (H. P.), welches zurzeit in D._______ lebe, die schriftliche Bestätigung von ihm eingefordert, wonach er die Parteimaterialien der Komala übergeben habe. Er habe die Bestätigung aus dem Jahre 1996 über den Iran nach D._______ schicken lassen. Anscheinend sei das Schreiben von den iranischen Behörden abgefangen worden. Am 15. August 2002 habe er von einem Freund, der beim Asaisch arbeite, von der Suche nach ihm durch iranische Regierungsleute erfahren, die ausserdem von der PUK seine Auslieferung verlangen würden. Er habe sich daraufhin bei seinen Brüdern im Dorf K. bis zur Ausreise versteckt. Er sei in dieser Zeit zu Hause von der PUK gesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. D-3495/2006 B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 - eröffnet am 2. November 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Sie würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ranjbaran sechs Jahre lang zugewartet haben soll, um vom Beschwerdeführer die Bestätigung hinsichtlich der Materialienübergabe an eine andere Partei anzufordern. Auch erstaune überhaupt, dass der Beschwerdeführer besagte Bestätigung aufbewahrt habe, zumal er 1996 sämtliche Parteimaterialien abgegeben habe und der Kontakt zu den Mitgliedern der Ranjbaran abgebrochen sei. Ebenso nicht nachvollziehbar sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer das belastende und sowohl ihn als auch möglicherweise den Adressaten kompromittierende Dokument vom Iran aus nach D._______ geschickt haben will. Fraglich sei des Weiteren, weshalb die Ranjbaran gerade dem Beschwerdeführer geheimes Material zur Verwahrung übergeben haben soll beziehungsweise gerade er das Vertrauen der Parteimitglieder genossen haben will, zumal er im Zusammenhang mit seiner Vorbelastung wegen politischen Aktivitäten den Behörden bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang mute es überdies seltsam an, dass die Behörden im Jahre 1994, als der Beschwerdeführer verhaftet und nach dem Parteimaterial gefragt worden sei, keine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, zumal die PUK davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Auch sei fraglich, wie die iranischen Behörden in derart kurzer Zeit den Beschwerdeführer aufgrund der Konfiskation des Schreibens hätten identifizieren und die Verhaftung im Nachbarland veranlassen sollen. Selbst wenn die Darlegungen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, sei darauf hinzuweisen dass er keineswegs als Aktivist der Ranjbaran bezeichnet werden könne. Zudem habe er eigenen Angaben zufolge im Jahre 1996 sämtliche Aktivitäten für die besagte Partei eingestellt. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an die iranischen Behörden ausgeliefert respektive durch die PUK selbst sanktioniert worden wäre, zumal er seit 1994 mit den Behörden keine Probleme gehabt habe. Nach dem Gesagten vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern, zumal die Dokumente als Gefälligkeitsschreiben D-3495/2006 taxiert werden müssten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Beschwerde vom 29. November 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer ferner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Gleichzeitig fanden diverse Beweismittel Eingang in die Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit undatierter Eingabe (Eingang ARK: 20. Dezember 2004) liess der Beschwerdeführer den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Haftbefehl vom 9. Dezember 2003 samt Übersetzung sowie den erwähnten Brief seines Freundes, H. P., aus D._______ vom 22. November 2004 im Original einreichen. Ebenfalls fand ein Schreiben der "International federation of the Iraqi Refugees in Switzerland" vom 15. Dezember 2004 Eingang in die Akten. F. Mit Eingabe vom 1. April 2004 liess der Beschwerdeführer beantragen, H. P., der zurzeit in der Schweiz weile, sei als Zeuge anzuhören. G. Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 4. April 2004 wurde das Gesuch um Ansetzung einer Instruktionsverhandlung abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde indessen die Möglichkeit eingeräumt, allfällige schriftliche Präzisierungen von H. P. zu dessen Schreiben vom 22. November 2004 (vgl. Bst. E) einzureichen. Der Be- D-3495/2006 schwerdeführer unterliess es in der Folge von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen. H. Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 seinen Entscheid vom 29. Oktober 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegeweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. I. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. J. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an der Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung fest. K. Mit Eingabe vom 26. April 2006 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben von N. A. vom 18. März 2006 in Faxkopie einreichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den diversen vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen von Parteien, exilpolitischen Flüchtlingsorganisationen sowie Drittpersonen handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben und in seinem Sinne redigiert worden seien. Diese vermöchten die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften. Zum Haftbefehl vom 9. Dezember 2003 gebe der Beschwerdeführer überhaupt keine Auskunft darüber, wie, durch wen und unter welchen Umständen er in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei und warum er dieses nicht früher eingereicht habe. Solche Dokumente könnten bekanntlich im Nordirak gegen entsprechende Bezahlung ohne Weiteres beschafft werden. Zudem lägen mehrere formelle Mängel vor (Farb- D-3495/2006 kopie; Fehlen von Echtheitsmerkmalen wie Papierformat, -qualität, Stempel; Fehlen des üblichen Briefkopfs und weitere typische Kennzeichen eines echt entsprechenden Formulars; unübliche Umrandung des Namens des Beschwerdeführers). Da sich auch der Inhalt (angeführte Gründe für die Festnahme) nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers decken würden, könne dem Haftbefehl keine Beweiskraft zugesprochen werden. Den übrigen geltend gemachten Gründen (Machtkämpfe nach dem Sturz des Regimes von Sadam Hussein; Verschlechterung der Lage im Irak) habe das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst. H) Rechnung getragen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 29. August 2006, der ein weiteres Bestätigungsschreiben hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beilag, wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-3495/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen, kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts. Der Argumentation D-3495/2006 des BFM setzt er keine stichhaltigen Gründe entgegen, die geeignet wären, die ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften oder gar zu beseitigen. Ansonsten lässt es der Beschwerdeführer mit etwas übertrieben dargestellten, zum Teil in den Akten keine Stütze findenden Schilderungen, unbehelflichen Erklärungsversuchen oder Mutmassungen bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden. So erscheint es recht seltsam von einer Hals über Kopf Flucht zu sprechen, wenn der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge bis zur Ausreise mehr als einen Monat unbehelligt bei seinen Brüdern im Dorf K. aufhalten konnte. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, seit 1996 keinerlei Arbeiten für die Ranjbaran verrichtet beziehungsweise keine Kontakte mehr zu ihr gehabt zu haben, weswegen die Behörden davon ausgegangen seien, er habe mit dieser Organisation nichts mehr zu tun (kant. Protokoll S. 8 und 9). Mit andern Worten stehen die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Antworten klar im Gegensatz zu den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen in der Beschwerde (Sistierung der Tätigkeiten, sechsjährige Beobachtung durch die Behörden). Ebenso ergeben sich sich aus den Akten - entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - keine Anhaltspunkte dafür, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 1994 zusammen mit seinem Neffen O. A. inhaftiert worden sein soll. Gemäss kantonalen Protokoll wurde der Beschwerdeführer damals mit seinem Freund H. P. (Deckname T) festgenommen (kant. Protokoll S. 6). Letztlich werden mit dem blossen in Frage stellen der vorinstanzlichen Argumentation hinsichtlich der raschen Identifikation des Beschwerdeführers und dessen bei der PUK beantragten Verhaftung durch die iranischen Behörden auch keine näheren Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers dargetan. 4.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe eingereichten Haftbefehls vom 9. Dezember 2003 gilt es - nebst den diesbezüglich nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2006 (vgl. Bst. L) - ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung (20. Mai 2003) zu Protokoll gab, regelmässige Kontakte mit zu Hause zu pflegen und dass die Familienangehörigen den irakischen Behörden seinen Aufenthalt im Ausland bekannt gegeben hätten (kant. Protokoll S. 3 und 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es somit fraglich beziehungsweise unwahrscheinlich, dass die irakischen Behörden in Kenntnis dieses Umstandes mehr als ein halbes Jahr später gleichwohl einen D-3495/2006 Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen haben sollen. Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Replikrechts abgegebene Stellungnahme vom 29. August 2006 vermag nicht zu überzeugen. Im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Umständen bezüglich des Erhalts des Haftbefehls ist nämlich nicht einzusehen, dass er seit dessen Ausstellung bis zum Entscheid des BFF über zehn Monate auf besagtes Dokument gewartet haben will, ohne in der Zwischenzeit die Vorinstanz über dieses für ihn so überaus wichtige und massgebende Sachverhaltselement zu informieren, was vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nur zu erwarten, sondern auch mehr als angebracht gewesen wäre. Zum Fälschungsvorwurf hinsichtlich des Haftbefehls beziehungsweise zu den einzelnen Fälschungsmerkmalen beim besagten Dokument nimmt der Beschwerdeführer insofern Stellung, als er erklärt, die Frage betreffend die Echtheit des Dokuments nicht beantworten zu können. Die weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen erschöpfen sich in der Folge aber entweder in Allgemeinplätzen oder Mutmassungen. Schliesslich verliert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme kein Wort darüber, dass die im Haftbefehl angeführten Gründe für die Festnahme nicht im Einklang mit seinen protokollierten Aussagen stehen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung drängt sich im vorliegenden Fall der Schluss auf, der Beschwerdeführer versuche, durch das Vorlegen eines mutmasslich gefälschten Dokuments eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, was seine Glaubwürdigkeit zusätzlich erschüttert. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere die Gefälligkeitscharakter aufweisenden Bestätigungsschreiben, braucht daher nicht eingegangen zu werden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-3495/2006 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. H). Da die Beschwerde vom 29. November 2004 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in diesem Zusammenhang. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass Zwischenverfügungen, welche grundsätzlich prozessleitende Verfügungen enthalten, als solche abänderbar sind und im späteren Verlauf des Verfahrens allenfalls sogar aufgehoben werden müssen oder einer veränderten Prozesslage angepasst werden können (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, 2. Aufl., S. 143). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit November 2007 einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und einen Bruttolohn von Fr. 3'500.-- erzielt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einer bedürftigen Partei gewährt werden, wenn D-3495/2006 deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Nach dem Gesagten sind vorliegend die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der nämlichen gesetzlichen Bestimmung (bedürftig/nicht aussichtslos) im heutigen Zeitpunkt aber nicht gegeben, weshalb Ziff. 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2004 aufzuheben ist. Die die reduzierten und auf insgesamt Fr. 300.-festzusetzenden Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren (Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.-festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3495/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Buch über die Ermordung der iranischen Kurden im Irak, 2001, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

D-3495/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.08.2008 D-3495/2006 — Swissrulings