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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2012 D-3487/2012

6 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,301 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (missbräuchliche Gesuchsnachreichung) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3487/2012/sps

Urteil v o m 6 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______ geboren am (…) Kosovo, Zivilschutzanlage, 5503 Schafisheim, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N_________

D-3487/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach Heirat mit einer Schweizer Bürgerin in Serbien am (…) in die Schweiz einreiste, dass das B._______ dem Beschwerdeführer aufgrund der im Schweizerischen Zivilstandsregister eingetragenen Ehe (rückwirkend per 15. Februar 2008) eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, dass das C.________ am 20. September 2010 die am (…) geschlossene Ehe als ungültig erklärte mit der Begründung, diese sei lediglich geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des D.________ vom (…) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, dass das D._______ im genannten Urteil im Weiteren die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte, dass das B.________ am 17. Februar 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 5. Juli 2011 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz bis spätestens am 31. August 2011 aufforderte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde erhob und in der Folge im Weiteren beim B._________ ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, auf welches der Regierungsrat als zuständige Behörde nicht eintrat, dass das E.________ in seinem Urteil vom (…)feststellte, dass die Vorinstanzen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-

D-3487/2012 rers zu Recht verweigert hätten und dessen Wegweisung aus der Schweiz rechtens sei, und folglich dessen Beschwerde unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2011 abwies, dass dieses Urteil in der Folge in Rechtskraft erwuchs, dass das B.________ mit Entscheid vom 4. Januar 2012 auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2012 betreffend Erstreckung der Ausreisefrist nicht eintrat, dass der F.________ am 17. Januar 2012 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 im G._______ ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 16. Februar 2012 und der Anhörung vom 29. Februar 2012 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, im Jahre 1993 habe sein Bruder im Kosovo in Notwehr eine Person erschossen und sei, nachdem er vor Gericht freigesprochen worden sei, in die Vereinigten Staaten gereist, dass sich der Beschwerdeführer nach Ausbruch des Krieges im Kosovo nach Deutschland begeben und dort eine Duldung erhalten habe, dass er nach einem anderthalbjährigem Aufenthalt in Deutschland wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei und zwischen 2004 und 2008 häufig seine Schwester in der Schweiz besucht habe, dass er anlässlich dieser Besuche seine Ehefrau kennengelernt habe, welche er während der Ehe stets finanziell habe unterstützen müssen, dass er sich zuletzt im Mai 2011 für einige Tage im Kosovo aufgehalten habe, seine Bewegungsfreiheit indessen wegen der Blutfehde seiner Familie mit der gegnerischen Familie sehr eingeschränkt gewesen sei, dass bisher alle Versöhnungsversuche zur Beilegung der Familienfehde ergebnislos gewesen seien und er im Hinblick auf eine drohende Rückkehr in den Kosovo und der damit verbundenen Furcht, von der gegnerischen Familie behelligt zu werden, psychische Schwierigkeiten erhalten habe und sich deswegen in psychiatrischer Behandlung befinde,

D-3487/2012 dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung vom 13. Dezember 2010 betreffend die Blutfehde und ein ärztliches Zeugnis der H._______ vom 3. Januar 2012 einreichte, dass das BFM mit – am 26. Juni 2012 eröffneter – Verfügung vom 18. Juni 2012 in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2012 nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 29. Juni datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 30. Juni 2012 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung des bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisses der H.________ vom 3. Januar 2012 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 erhob, dass er dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss unter anderem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls (mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3487/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf den entsprechenden Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Notwendigkeit nicht näher einzugehen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie mit dem Gesuch offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG),

D-3487/2012 dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen, er habe sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung und offensichtlich nur zwecks Vermeidung des drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der Schweiz eingereicht, dass sich der Beschwerdeführer nämlich während des Kosovokrieges anderthalb Jahre in Deutschland, zwischen 2004 und 2007 oft und ab 2008 ständig in der Schweiz aufgehalten hat und es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, in dieser Zeit um Asyl nachzusuchen, dass er folglich ohne ersichtlichen Grund erst am 6. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, wobei der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei seit 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen, nicht als entschuldbarer Grund für die erst am 6. Februar 2012 erfolgte Asylgesuchseinreichung gelten kann, dass sich aus den Aussagen auch keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren ist und sich seine gesuchsbegründenden Vorbringen aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten als haltlos erweisen, dass sich die – in schwer verständlichem Deutsch formulierten – Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, seine mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise zur Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,

D-3487/2012 dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (bzw. diese rechtskräftig entzogen ist) und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, ASYL, IN: UEBER- SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.

D-3487/2012 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers – falls überhaupt erheblich – auch im Heimatstaat behandelbar sind, dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es nötigenfalls dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

D-3487/2012 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3487/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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