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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 D-3482/2026

23 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,460 mots·~7 min·1

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. April 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3482/2026 law/bah

Urteil v o m 2 3 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 13. April 2026 / N (…).

D-3482/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das durch den Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl seiner Ehefrau, B._______, geboren (…), und seiner Tochter C._______, geboren (…), vom 2. Februar 2026 mit Verfügung vom 13. April 2026 ablehnte und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. April 2026 sei aufzuheben, es sei die Einreise seiner Ehefrau und seiner Tochter zu bewilligen, diese seien in seine Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl einzubeziehen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, und es sei dem Beschleunigungsgebot nach Art. 10 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) Rechnung zu tragen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm gemäss Art. 102m AsylG ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen, dass der Beschwerde unter anderem eine Sozialhilfebestätigung vom 12. Mai 2026 beilag, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 abwies und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– Frist bis zum 17. Juni 2026 ansetzte, verbunden mit dem Hinweis, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2026 darum ersuchte, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses sei um einen Monat (bis zum 17. Juli 2026) zu erstrecken und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten bzw. das Gesuch um Gewährung der

D-3482/2026 unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die Verfahrenskosten erneut zu prüfen, dass er geltend machte, er sei auf Sozialhilfe angewiesen, was bereits mit der eingereichten Bestätigung vom 12. Mai 2026 belegt worden sei, weshalb es ihm nicht möglich sei, den geforderten Betrag aus dem Grundbedarf zu bezahlen, ohne sein Existenzminimum deutlich zu unterschreiten, und ihn eine solche Zahlung in eine akute finanzielle Notlage bringen würde, dass dem Gesuch eine Sozialhilfebestätigung vom 15. Juni 2026 und eine Abrechnung der CARITAS Aargau über die Auszahlung für den Monat Juni 2026 vom 28. Mai 2026 beilagen, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– am 17. Juni 2026 bezahlte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten

D-3482/2026 Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Familie durch die Flucht getrennt worden sein muss, was gemäss konstanter Rechtsprechung voraussetzt, dass die Familiengemeinschaft, um deren Vereinigung in der Schweiz ersucht wird, zum Zeitpunkt der Trennung durch die Flucht im Heimatstaat vorbestanden hat, und überdies das Familienasyl nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. zum Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft BVGE 2017 VI/4 E. 4; 2012/32 E. 5), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit am 14. Juli 2025 unterzeichneter «Absichtserklärung freiwillige Rückkehr» erklärte, sie und ihre minderjährige Tochter würden die Schweiz definitiv freiwillig auf eigene Verantwortung verlassen (vgl. SEM-act. (…)-39/1), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz gemäss «Vollzugsund Erledigungsbericht» vom 30. Juli 2025 zusammen mit ihrer Tochter am 28. Juli 2025 verliess (vgl. SEM-act. (…)-40/1), dass die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seiner Tochter demnach nicht durch die Flucht aus der Türkei, welche sie am 31. Dezember 2023 gemeinsam verliessen (vgl. SEM-act. (…)- 23/10 F27 ff.), getrennt wurde, sondern die Trennung vielmehr durch die freiwillige Rückkehr seiner Ehefrau und seiner Tochter in die Türkei erfolgte, dass den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf medizinische Probleme der Ehefrau oder der Tochter des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass ein Antrag seiner Ehefrau auf eine psychologische Behandlung abgelehnt worden ist,

D-3482/2026 dass ebenso wenig ersichtlich ist, dass ein Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf anderweitige Unterbringung der Familie abgelehnt worden ist, dass demnach entgegen den Einwänden in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, dass ein Verbleib der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer gemeinsamen Tochter in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre und sie sich – objektiv gesehen – in einer Zwangssituation befunden hätten, aufgrund derer sie die Schweiz hätten verlassen müssen, dass an dieser Einschätzung auch die beim SEM eingereichte Bestätigung der in der Türkei praktizierenden Psychologin D._______ vom 6. April 2026, gemäss welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihr in Behandlung war, nichts ändert, dass zudem auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und das Familienzusammenführungsgesuch gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG mit nachvollziehbarer und praxiskonformer Begründung zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 nicht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bezweifelte, sondern zum Schluss gelangte, die Beschwerde sei aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), woran das Gesuch vom 15. Juni 2026 nichts ändert, dass im Übrigen der einverlangte Kostenvorschuss innert der bis 17. Juni 2026 angesetzten Frist eingezahlt wurde, weshalb sich die Gesuche um Erstreckung der Frist zur Zahlung desselben um einen Monat bzw. um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der

D-3482/2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung derselben zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3482/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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