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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2016 D-3478/2014

19 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,486 mots·~27 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3478/2014

Urteil v o m 1 9 . Januar 2016 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Adam Arend, MLaw, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014

D-3478/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat zwischen dem 5. und dem 7. März 2012 in Richtung Türkei. Am 24. April 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 25. April 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 7. Mai 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 29. Oktober 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe sich in Syrien für die "Yekiti-Partei" politisch betätigt. Er sei erstmals von 1995 bis 1996 – als er den Militärdienst geleistet habe – Mitglied der Partei gewesen, anschliessend wieder vom Jahr 2005 bis zu seiner Ausreise. Vor der syrischen Revolution habe er gelegentlich an Versammlungen der Partei teilgenommen und Flugblätter verteilt. Mit dem Ausbruch der syrischen Revolution sei er aktiver geworden und habe erstmals im April 2011 an einer Demonstration gegen das staatliche syrische Regime teilgenommen. Mutmasslich am 3. oder 4. März 2012 sei er abends von seiner Schwester telephonisch darüber informiert worden, dass Angehörige des staatlichen Geheimdiensts Idarat al-Amn as-Siyasi (Abteilung für politische Sicherheit) im Haus seiner Familie nach ihm gesucht hätten. Seine Eltern hätten ihm deshalb geraten, Syrien sofort zu verlassen, was er auch getan habe. In der Schweiz habe er sich seit seiner Einreise an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (eröffnet am 22. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Ferner wurde festgestellt, es lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

D-3478/2014 D. Mit Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 16. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 18. Juni 2014. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juni 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Beschwerdeschrift wurden unter anderem verschiedene Beweismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG gut. G. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt, mit Frist bis zum 31. Juli 2014. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Juli 2014 wurde um Erstreckung der genannten Frist bis zum 14. August 2014 ersucht. Diesem Antrag

D-3478/2014 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2014 stattgegeben. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Dabei wurden als Beweismittel eine E-Mail zweier Geschwister des Beschwerdeführers, verschiedene Belege bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sowie eine Honorabrechnung eingereicht. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu seinen Asylgründen ab und reichte weitere Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten ein. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel in Bezug auf sein exilpolitisches Engagement.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3478/2014 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-

D-3478/2014 kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.4 4.4.1 Bei der Prüfung der genannten Glaubhaftigkeitskriterien im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der behördlichen Suche nach seiner Person gewisse Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. So gab er bei seiner Erstbefragung Folgendes zu Protokoll: Als die Angehörigen der Sicherheitskräfte zum ersten Mal im Haus seiner Familie nach ihm gefragt hätten, sei er durch einen Anruf seiner Schwester darüber informiert worden. Zu jenem Zeitpunkt sei er an seinem Arbeitsplatz in einem Elektronikgeschäft gewesen, und danach sei er zu einem Freund gegangen und bis zur Mittagszeit des folgenden Tages bei diesem geblieben. Am Nachmittag habe es wieder eine Demonstration gegeben, an welcher er teilgenommen habe. Anschliessend sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt, habe seine Sachen gepackt und sich von ihnen verabschiedet. Abgesehen von diesem Ereignis habe er mit den syrischen Behörden niemals irgendwelche Probleme gehabt. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung sagte er demgegenüber aus, als er von seiner Familie über die Suche des Geheimdiensts nach seiner Person informiert worden sei, habe er sich bei einem Kollegen aufgehalten. Die syrischen Behörden hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeite und Photographien von den Demonstranten weiterleite; er sei dabei von den Behörden zwei- bis dreimal kontaktiert worden (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 6 f.). Erstmals sei er am 3. oder 4. März 2012 durch den Idarat al-Amn as-Siyasi bedroht worden. Er sei nicht anwesend

D-3478/2014 gewesen; aber seiner Familie sei gesagt worden, er müsse sich stellen. Ein oder zwei Tage später seien die Beamten wieder gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Familie habe den Beamten Geld gegeben, worauf diese wieder gegangen seien. Die Angehörigen der Sicherheitskräfte hätten vier- bis fünfmal nach ihm gefragt (ebd., S. 8). Mit Blick auf die genannten Aussagen ist zunächst festzustellen, dass ein offensichtlicher Widerspruch bezüglich des Orts besteht, an welchem sich der Beschwerdeführer aufgehalten haben will, als er von der erstmaligen Suche des syrischen Geheimdiensts erfahren haben will. Der Umstand, dass zwischen den beiden Befragungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz rund eineinhalb Jahre verstrichen, wie mit der Beschwerdeschrift zur Erklärung des Widerspruchs geltend gemacht wird, kann angesichts der zentralen Bedeutung dieses Erinnerungselements nicht als wesentlich bezeichnet werden. Des Weiteren erscheinen verschiedene der erwähnten Angaben nicht nachvollziehbar. Dies gilt zunächst für die Aussage, er habe am Tag der erstmaligen Suche des Geheimdiensts nach seiner Person erneut an einer Kundgebung teilgenommen. Nachdem der Grund für diese Suche nach eigener Einschätzung seine Beteiligung an Demonstrationen gewesen sei, hätte er damit rechnen müssen, bei dieser Gelegenheit verhaftet zu werden. Unerklärlich erscheint ausserdem, wie der Beschwerdeführer zum Wissen gelangt sein soll, die Behörden hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeite und Photographien von den Demonstranten weiterleite. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er nach seinen Angaben keinerlei persönlichen Kontakt mit den Angehörigen der Sicherheitskräfte hatte. Zugleich ist aber auch nicht vorstellbar, dass seitens der betreffenden Beamten eine derartige Äusserung in Abwesenheit des Beschwerdeführers gegenüber dessen Eltern erfolgt sein könnte. 4.4.2 Weiter ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Zugehörigkeit zur "Yekiti-Partei" in Syrien aussagte, er sei vom Jahr 2005 bis zu seiner Ausreise Mitglied gewesen, wobei er auch an geheimen Versammlungen habe teilnehmen dürfen, an denen nur bestimmte Parteimitglieder zugelassen gewesen seien (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 11 f.). Gleichwohl wusste er auf entsprechende Fragen hin keinerlei Auskunft darüber zu geben, wie seine Partei in Qamishli aufgebaut gewesen sei oder wieviele Mitglieder sie dort ungefähr gehabt habe. Selbst die Frage, wer im März 2012 die "Yekiti-Partei" in Qamishli geleitet habe, konnte er nur annähernd und auf präzisierende Nachfrage hin beantworten. Auf die Vorhaltung, wie es sein könne, dass er dies nach acht Jahren aktiver Parteimitgliedschaft nicht genauer wisse, erwiderte er, es

D-3478/2014 sei ihm nicht wichtig gewesen, wer die Partei führe. Insgesamt ist festzuhalten, dass es angesichts der deutlich mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheint, er sei wie behauptet im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien ein langjähriges Mitglied der "Yekiti- Partei" gewesen. 4.4.3 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzustellen, dass nicht einmal klar ersichtlich ist, welcher syrisch-kurdischen Partei sich der Beschwerdeführer überhaupt zugehörig fühlen will. Mit der Beschwerdeschrift (S. 5) wird geltend gemacht, in der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer unter dem Aspekt seiner Parteimitgliedschaft fälschlicherweise der syrisch-kurdischen "Partiya Yekitîya Demokrat" (PYD; Demokratische Einheitspartei) zugeordnet worden. Er habe anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz immer angegeben, "Partisan der Yekiti" zu sein, während er nie auch nur ansatzweise die PYD erwähnt habe. Mit der Beschwerdeschrift reichte er ausserdem ein Bestätigungsschreiben ‒ wonach der Beschwerdeführer "ein Kandidat der Partei" sei ‒ einer sich als "Partiya Yekîtî Kurdistanî Sûriyê (P.Y.K-S)" bezeichnenden Gruppierung ein, wobei das Dokument gemäss den enthaltenen Angaben durch die "Organisation Schweiz" ausgestellt worden sein soll. Das Schreiben weist keinen Namen der unterzeichnenden Person auf, hingegen einen Stempel mit dem Aufdruck "Germany Sektion". Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde mit der Replik vom 14. August 2014 erneut vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bereits seit dem Jahr 2005 "aktives Mitglied der Yekiti-Partei". Mit der gleichen Eingabe wurde allerdings ebenfalls ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2014 an einer Veranstaltung der Schweizer Sektion der PYD teilgenommen. Dies wurde ausserdem mit der Behauptung verbunden, der Beschwerdeführer sei anlässlich dieser Veranstaltung in besonders exponierter Weise aufgetreten, was mit einer Photographie belegt werden soll, die ihn an einem Rednerpult sitzend zeigt. Da bei der Veranstaltung über die kurdische Miliz YPG informiert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Teilnehmer des Anlasses nunmehr zum bewaffneten Arm der Opposition zählen würden. Weiter machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 geltend, er habe am 5. Oktober 2014 in der Schweiz an einer Feier zum Jahrestag der Gründung der PYD teilgenommen. Bei diesem Anlass sei er in unmittelbarer Nähe von Salih MUSLIM, dem Präsidenten der PYD, gesessen. Schliesslich wurde mit Eingabe vom 22. Januar 2015 vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 18. Januar 2015 in Bern an einer weiteren Veranstaltung der PYD teilge-

D-3478/2014 nommen. Mit dieser Eingabe wurde ausserdem eine Photographie eingereicht, die ihn neben Mohammed ISMAIL, dem Sekretär des Politbüros der PYD, zeigen soll. Es ist angesichts dieser diversen Angaben als offensichtlich zu bezeichnen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Parteizugehörigkeit inhaltlich nicht übereinstimmen. Dabei ist anzumerken, dass unter der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren genannten Bezeichnung "Yekiti-Partei" verschiedene Organisationen gemeint sein können. Zu nennen sind insbesondere die PYD als derzeit grösste syrisch-kurdische Partei sowie die "Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê" (PYKS; Kurdische Einheitspartei in Syrien; englisch unter der Bezeichnung "Kurdish Yekiti Party in Syria") unter der Führung von Ismail Hamo. Letztere Partei ist Mitglied des Kurdischen Nationalrats (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê; englisch "Kurdish National Council"), eines Zusammenschlusses verschiedener syrisch-kurdischer Parteien und Organisationen (vgl. Carnegie Middle East Center, The Kurdish National Council in Syria, Februar 2012, <http://carnegie-mec.org/publications/?fa=48502>; abgerufen am 8. Januar 2016). Hervorzuheben ist dabei, dass die soeben erwähnte PYKS (welche in abgekürzter Form gemeinhin als "Yekiti-Partei" bezeichnet wird) wie auch der Kurdische Nationalrat als solcher gegenüber der PYD in einem oppositionellen Verhältnis stehen (vgl. dazu The Henry Jackson Society, The Decisive Minority: The Role of Syria's Kurds in the Anti-Assad Revolution, März 2012, <http://henryjacksonsociety.org/wp-content/uploads/2012/03/The-Decisive-Minority.pdf>; abgerufen am 8. Januar 2016). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird der PYD seitens der PYKS und anderer syrisch-kurdischer Gruppierungen sogar vorgeworfen, sich in bestimmten Phasen des syrischen Bürgerkriegs mit dem staatlichen Regime des Präsidenten al-Assad auf eine Kooperation eingelassen zu haben. Zwischen der PYD und den ihr kritisch gegenüberstehenden kurdischen Gruppierungen ist es vor diesem Hintergrund in der jüngeren Vergangenheit auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen. Die syrisch-kurdische Parteienlandschaft ist komplex und häufiger Veränderung unterworfen. Dabei lässt sich auch nicht schlüssig beurteilen, ob es sich bei der "Partiya Yekîtî Kurdistanî Sûriyê" (P.Y.K-S)", die im vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben genannt wird, um einen Ableger der vorhin erwähnten PYKS von Ismail Hamo oder um eine sonstige Gruppierung handelt. Klar erscheint nach dem Gesagten jedoch, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vor seiner Ausreise aus Syrien während Jahren ein aktives Mitglied der "Yekiti-Partei" gewesen ‒ welche mit der PYD nichts zu tun gehabt habe ‒, nicht mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren vereinbar ist, er nehme nunmehr in der

D-3478/2014 Schweiz bei Veranstaltungen der PYD eine wichtige Rolle ein. Auch erhärtet diese Feststellung die zuvor (E. 4.4.2) getroffene Einschätzung zusätzlich, die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Yekiti-Partei seien bezüglich des Zeitraums vor seiner Ausreise aus Syrien derart mangelhaft, dass eine langjährige Mitgliedschaft nicht glaubhaft erscheint. 4.4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur teilweise widersprüchlich und von verschiedenen Unstimmigkeiten geprägt sind, sondern mangels inhaltlicher Substantiiertheit auch keine wesentlichen positiven Glaubhaftigkeitselemente erkennen lassen. Die Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit nicht als erfüllt zu erachten. 4.5 Im Beschwerdeverfahren wurde schliesslich geltend gemacht, es bestehe aufgrund der politischen Aktivitäten und der damit zusammenhängenden Verfolgung der beiden Schwestern des Beschwerdeführers, B._______ und C._______, durch die staatlichen syrischen Behörden die Gefahr einer Reflexverfolgung für seine eigene Person. 4.5.1 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). 4.5.2 Während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz zwar erwähnte, die beiden genannten Schwestern würden sich als Flüchtlinge in Schweden beziehungsweise in den Niederlanden aufhalten, machte er – entgegen den Behauptungen im Beschwerdeverfahren – zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit deren Fluchtgründen geltend. Mit der Beschwerdeschrift sowie mit den Eingaben vom 14. August 2014 und vom 22. Oktober 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schwester des Beschwerdeführers namens B._______ sei für die kurdische Zukunftsbewegung des im Jahr 2011 ermordeten Mashaal Tammo politisch aktiv gewesen und aufgrund ihrer nahen Beziehung zu Tammo dazu gezwungen worden, Syrien anfangs des Jahres 2012 zu verlassen. Sie lebe heute als anerkannter Flüchtling in Schweden. Die Schwester des Beschwerdeführers namens C._______ sei eine politisch engagierte Studentin an der Universität von al-Hasakah gewesen und habe Syrien im Herbst 2011 verlassen, da sie

D-3478/2014 Repressalien der Sicherheitskräfte befürchtet habe. Sie lebe heute als anerkannter Flüchtling in den Niederlanden. Mit der Eingabe vom 14. August 2014 wurde als Beweismittel der Ausdruck einer vom 13. August 2014 datierenden E-Mail der Schwester C._______ eingereicht. Daraus geht – über das soeben Gesagte hinaus – im Wesentlichen hervor, C._______ sei während der Demonstrationen gegen das syrische Regime aktiv gewesen und deswegen durch die syrischen Behörden gesucht worden. B._______ sei ein aktives Mitglied der kurdischen Partei von Mashaal Tammo gewesen und habe an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Nach der Ermordung von Tammo sei die Situation auch für sie gefährlich gewesen. 4.5.3 Mit Blick auf diese Vorbringen ist festzustellen, dass der Umstand alleine, dass B._______ – in nicht näher bezeichneter Weise – für die politische Bewegung von Mashaal Tammo aktiv gewesen sei und sich beide Schwestern an regimekritischen Demonstrationen beteiligten, offensichtlich nicht geeignet ist, die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Konkretere Gründe, die aufgrund einer besonderen politischen Exponierung der beiden Schwestern eine Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung tatsächlich als begründet erscheinen lassen könnten, werden nicht vorgebracht. 4.6 Nach den angestellten Erwägungen erweist sich somit, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Zeitraums bis zu seiner Ausreise aus Syrien keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem vorgebracht wurde, er betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht. 5.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-

D-3478/2014 fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E- MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 5.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 5.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen

D-3478/2014 werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 5.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). 5.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und

D-3478/2014 Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E- 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 5.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Rahmen seiner Anhörung vom 29. Oktober 2013 sowie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend, er habe sich in der Schweiz mehrfach an Demonstrationen gegen das staatliche syrische Regime beteiligt. Dabei führte er bei seiner Anhörung aus, er sei Mitglied der "Yekiti-Partei" und habe als solches an Konferenzen, Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen, wobei er als Beweismittel mehrere Photographien zu den Akten gab. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme als Mitglied der "Yekiti-Partei" an fast allen Konferenzen, Versammlungen und Demonstrationen der Partei sowie des Vereins Ararat teil. Mit der Replik vom 14. August 2014 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2014 an einer Veranstaltung der Schweizer Sektion der PYD teilgenommen, wobei er hier in besonders exponierter Weise aufgetreten sei. Diesbezüglich wurde eine Photographie eingereicht, die ihn an einem Rednerpult sitzend zeigt. In diesem Zusammenhang wurde ausserdem ausgeführt, bei der Veranstaltung sei über die kurdische Miliz YPG informiert worden, und es müsse davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Teilnehmer des Anlasses nunmehr zum bewaffneten Arm der Opposition zählen würden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer

D-3478/2014 mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 geltend, er habe am 5. Oktober 2014 in der Schweiz an einer Feier zum Jahrestag der Gründung der PYD teilgenommen. Bei diesem Anlass sei er in unmittelbarer Nähe von Salih MUSLIM, dem Präsidenten der Partei, gesessen. Schliesslich wurde mit Eingabe vom 22. Januar 2015 vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 18. Januar 2015 in Bern an einer weiteren Veranstaltung der PYD teilgenommen. Mit dieser Eingabe wurde ausserdem eine Photographie eingereicht, die ihn neben Mohammed ISMAIL, dem Sekretär des Politbüros der PYD, zeigen soll. 5.6 Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wurde bereits in Erwägung gezogen (vgl. E. 4.4.3), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er Mitglied der "Yekiti-Partei" ‒ die nichts mit der PYD zu tun habe ‒ sei und zugleich bei Veranstaltungen der PYD in der Schweiz eine exponierte Rolle einnehmen will, aufgrund der tiefgehenden Rivalität zwischen den beiden politischen Bewegungen erhebliche Zweifel hervorrufen. Dessen ungeachtet ist aber ausserdem festzustellen, dass aufgrund der mündlichen und schriftlichen Vorbringen wie auch der eingereichten Beweismittel keine schlüssige Beurteilung der zentralen Frage möglich ist, welche Funktionen der Beschwerdeführer innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tatsächlich innehaben will. Auf den eingereichten Photographien von Kundgebungen ist lediglich zu sehen, dass der Beschwerdeführer mit anderen Demonstrationsteilnehmern auf öffentlichen Plätzen kurdische Embleme sowie Plakate und Transparente zeigt, die sich gegen das Vorgehen des staatlichen Regimes im syrischen Bürgerkrieg wenden. Weitere Bilder zeigen den Beschwerdeführer mit anderen Personen in Versammlungsräumen, wobei weder zu den Inhalten der Anlässe noch zu den konkreten Funktionen des Beschwerdeführers irgendwelche Angaben zu entnehmen sind. Die Photographie, die den Beschwerdeführer an einem Rednerpult sitzend zeigt, lässt nicht einmal den Schluss zu, er habe selbst eine Rede gehalten, vermittelt das Bild doch den Eindruck, er habe sich lediglich zum Zweck der Aufnahme auf den betreffenden Platz gesetzt. Soweit eine Photographie eingereicht wurde, die den Beschwerdeführer neben Mohammed ISMAIL, einer Führungsperson der PYD, stehend zeigt, so wurde ebenfalls weder etwas dazu gesagt, noch ist aufgrund des Bilds ersichtlich, in welcher Funktion der Beschwerdeführer zur Gelegenheit der Aufnahme kam. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die den Verdacht ausräumen könnten, bei der Aufnahme handle es sich um eine blosse Gefälligkeitsgeste von Seiten Mohammed ISMAILS anlässlich einer zufälligen Begegnung. Auch ist angesichts des

D-3478/2014 Fehlens jeglicher entsprechender Angaben nicht einmal im Ansatz ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm besuchten Veranstaltungen irgendwelche konkrete Aufgaben und Funktionen ausübte, oder ob er lediglich als weitgehend passiver Teilnehmer anwesend war. 5.7 Auf der Grundlage der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede sein. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Mai 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

D-3478/2014 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 14. August 2014 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3'418.85 geltend gemacht. Dabei ist allerdings festzustellen, dass angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen weder die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.‒ noch die Anzahl der 12,6 verrechneten Arbeitsstunden angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 220.‒ sowie eines Aufwandes von 9 Arbeitsstunden ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3478/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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D-3478/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.01.2016 D-3478/2014 — Swissrulings