Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3477/2018
Urteil v o m 2 9 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
D-3477/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei – am 19. Mai 1985 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass dieses Gesuch mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Polizeiwesen vom 7. Januar 1986 aufgrund nicht erfüllter Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) abgewiesen und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet wurde, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, nachdem er am 31. März 1989 aufgrund der Eheschliessung mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten hatte, dass diese Ehe am 28. Januar 1993 geschieden wurde, was zur Folge hatte, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1994 erneut eine Schweizerin heiratete, worauf ihm abermals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2000 erstmalig durch das Amt für Migration des Kantons B._______ ausländerrechtlich verwarnt wurde (dies wegen bezogener Sozialhilfegelder, offener Verlustscheine und zweier Verurteilungen), dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. August 2003 eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer nach einer strafrechtlichen Verurteilung vom 20. Februar 2004 erneut vom Amt für Migration verwarnt wurde, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 von seiner zweiten Ehefrau trennte und die Ehe mit Urteil vom 28. Juli 2005 geschieden wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2005 zum dritten Mal heiratete, dieses Mal eine türkische Staatsangehörige, die in der Türkei lebte, dass mit Verfügung vom 19. April 2006 die halbe IV-Rente aufgehoben wurde,
D-3477/2018 dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 zum dritten Mal vom Amt für Migration verwarnt wurde (dies erneut wegen bezogener Sozialhilfegelder), dass das Amt für Migration mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängerte und die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte, dass der Regierungsrat des Kantons B._______ mit Beschluss vom 4. Mai 2010 und in der Folge das Kantonsgericht des Kantons B._______ mit Entscheid vom 19. Januar 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigten, dass die Ausreisefrist auf Ende April 2011 festgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 bei der versuchten Einreise in die Schweiz mit einem gefälschten slowenischen Reisepass kontrolliert wurde, dass er daraufhin in Ausschaffungshaft versetzt und am (…) 2012 in die Türkei ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2018 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 4. April 2018 summarisch befragt und am 25. April 2018 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Türkei trotz grosser Anstrengungen keine Arbeit gefunden habe, was sogar dazu geführt habe, dass er sich von seiner dritten Frau habe scheiden lassen, da er weder ihr noch den Kindern etwas habe bieten können, dass er weiter vorbrachte, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in der Türkei keine Zukunft sehe, in der Schweiz aber schon, dass er in diesem Zusammenhang weiter ausführte, er habe sich sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei verschuldet,
D-3477/2018 dass er in der Türkei zudem zweimal beziehungsweise mehrere Male nach März 2017 beziehungsweise nach Januar 2018 festgenommen worden sei, da man ihn verdächtigt habe, der (…) anzugehören, wobei er jeweils nach einigen Stunden beziehungsweise einmal erst nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei, dass er deshalb am 25. Februar 2018, nachdem das Einreiseverbot für die Schweiz Ende 2016 abgelaufen sei, die Türkei mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe und am 15. März 2018 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags um Asyl nachgefragt habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Mai 2018 ablehnte und seine Wegweisung in die Türkei sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant oder unglaubhaft, da sie widersprüchlich seien, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm ein Bleiberecht zu erteilen, dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 verlangte Kostenvorschuss am 2. Juli 2018 fristgerecht geleistet wurde, dass vom Zivilstandsamt D._______ am 15. August 2018 der am 4. Juli 2018 ausgestellte Pass des Beschwerdeführers im Original zu den Akten gereicht wurde, mit der Anfrage um Akteneinsicht zwecks Ehevorbereitung,
D-3477/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-3477/2018 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seinem Entscheid zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, seine Heimat verlassen zu haben, da er dort nicht mehr glücklich gewesen sei und nicht habe arbeiten können, weshalb er sich verschuldet und schliesslich von seiner Familie getrennt und somit alles verloren habe, dass es sich hierbei jedoch um Nachteile aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage handle, welche nicht asylrelevant seien, dass die Vorinstanz betreffend die angeblichen Verhaftungen wegen des Verdachts, der (…) anzugehören, ausführte, dass auch diese keine Asylrelevanz zu begründen vermöchten und im Übrigen aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden könnten, da sich der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Anzahl und Dauer der Verhaftungen widersprochen habe (einmal für drei Tage und einmal für drei bis fünf Stunden [B7 Rz 7.02] beziehungsweise einmal für fünf Tage und drei bis fünf Mal für mehrere Stunden [B11 F 39]) und bezüglich des Zeitpunkts, wann sich diese ereignet hätten, gar um fast ein Jahr unterschiedliche Angaben gemacht habe (etwa im März 2017 [B7 Rz 7.02] oder ab dem 15. Januar 2018 [B11 F41]), dass die Vorinstanz schloss, dass somit die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hielten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass das SEM zudem den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder als nicht asylrelevant oder als nicht glaubhaft zu erkennen sind,
D-3477/2018 dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen können, da der Beschwerdeführer lediglich allgemein moniert, den Medien sei zu entnehmen, dass sich die politische Situation für Mitbürger und Ausländer in der Türkei in der letzten Zeit massiv verschlechtert habe, dass er auf Beschwerdeebene zudem nicht auf die Widersprüche in Bezug auf seine Verhaftungen einging, sondern in dieser Hinsicht lediglich vorbrachte, dass die Türkei kein Rechtsstaat mehr sei und bereits im Juli 2016 die Mitgliedschaft bei der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt habe, was unter anderen Art. 8 und Art. 5 EMRK betreffe, und dass somit Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung seien, dass er sich verschiedentlich unvorsichtig geäussert habe, weshalb er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten rechnen müsse, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer somit implizit anerkennt, unterschiedliche Angaben gemacht zu haben, dass er weiter allgemein ausführte, dass seine Zeit in der Schweiz nicht von solchen Bedrängnissen geprägt gewesen sei und sein familiäres und freundschaftliches Umfeld hier sei, dass er insbesondere doppelt Anspruch auf ein Bleiberecht in der Schweiz habe, da er zweimal mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei, wobei jede Heirat länger als drei Jahre gedauert habe, dass er zudem darauf hinweisen möchte, dass er in der Türkei trotz grosser Anstrengungen keine Arbeit gefunden habe, was ihm in der Schweiz problemlos gelingen würde, dass es sich dabei jedoch um allgemeine wirtschaftliche Probleme ohne Asylrelevanz handelt, dass dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 vom türkischen Generalkonsulat in Zürich ein neuer türkischer Pass zwecks Ehevorbereitung ausgestellt wurde, dass er sich somit freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt hat und mit dieser Handlung zu erkennen gab, dass weder begründete Furcht vor einer Verfolgung besteht noch internationaler Schutz erforderlich ist (vgl. zum ganzen BVGE 2011/28 E. 3.3.2),
D-3477/2018 dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das SEM sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis über eine vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-3477/2018 dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme anführt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer im Besitz gültiger Reisepapiere ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3477/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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