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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 D-3476/2008

3 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,441 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3476/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3476/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger aus (...) – sein Heimatland am 25. September 2007 per Schiff verliess und am 14. Oktober 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 20. November 2007 im Transitzentrum Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 11. März 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2008 – eröffnet am 22. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2008 sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, den Kostenvorschuss zu erlassen und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-3476/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-3476/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangszentrum Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zur seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe seiner Identitätspapiere erklärte, er habe weder je einen Pass, eine Identitätskarte noch andere Papiere gehabt und wisse bloss, dass er in (...) die Schule besucht habe, dass er zudem die Ausreise nicht vorbereitet habe, D-3476/2008 dass er sich um die Beschaffung von Papieren bemüht hätte und dies immer noch tue, bisher allerdings erfolgslos, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz eine Person im Heimatland kontaktiert habe, wobei diese ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht helfen könne, dass er in Nigeria zwar Verwandte habe, sich indessen nicht an alle erinnere und seine Eltern Beamte seien, zu denen er momentan keine gute Beziehung habe und mit ihnen nie telefonischen Kontakt habe, dass er anlässlich seiner Arbeit als Callboy per Telefon kommuniziert habe, jetzt aber niemanden kenne, den er telefonisch kontaktieren könnte, dass das BFM aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Umfeld in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, es bestehe bezüglich telefonischer Kontaktemöglichkeiten eine die Papierbeschaffung begünstigende Ausgangslage, dass trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz der Beschwerdeführer bis dato keine Dokumente eingereicht habe, welche geeignet wären, seine Identität zu belegen und keine Bemühungen dokumentiere, welche ein konkretes Ergebnis erwarten liessen, dass das BFM folgerte, dass dies zusammen mit seinen unglaubwürdigen Angaben zur Asylbegründung, den Schluss zu liesse, der Beschwerdeführer sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, er sei mit dem Schiff von Lagos in ein ihm unbekanntes Land gereist und von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangt und dabei nie kontrolliert worden, dass die Schilderung des Reisewegs äusserst unsubstanziiert ausgefallen sei und er nicht habe beschreiben können, wie er genau auf dieses Schiff gelangt sei und wie er es wieder verlassen habe (act. A1/S.7 u. A17/S.12), dass die geltend gemachte problemlose Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne gültige Papiere realitätsfremd erscheine, D-3476/2008 dass das BFM – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 20. November 2007, der Anhörung vom 11. März 2008 und der Verfügung vom 15. Mai 2008 zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unglaubhaft und nicht hinreichend begründet seien, zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Homosexualität überzeugend darzulegen, dass der Beschwerdeführer nicht eindeutig angeben konnte, wer ihn im Heimatland verfolgt hat, dass er bei der Befragung angab, die Polizei habe ihn gesucht (act. A1/S.5), bei der Anhörung jedoch zu Protokoll gab, er wisse nicht genau, wer nach ihm gesucht habe, aber da er gewusst habe, was er gemacht habe, sei ihm in den Sinn gekommen, dass es die Leute seien, die ihn in der Disco in flagranti mit seinem Freund erwischt und geschlagen hätten (act. A17/S.4 u. S.9), dass er bei der Befragung angab, er sei von jemandem per Telefon vor der Polizei gewarnt worden, bevor diese im Dorf eingetroffen sei (act. A1/S.5), demgegenüber bei der Anhörung vorbrachte, der Wächter vom Hof habe ihm mitgeteilt, er werde von Leuten gesucht (act. A17/S.8), dass er bis auf den Vorfall in der Disco noch nie bedroht worden sei und sonst auch keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (act. A1/S.6), dass der Einwand in der Beschwerde, er habe den Vorfall in der Disco realitätsnah beschrieben, nicht überzeugt, da der Beschwerdeführer D-3476/2008 nicht im Stande war die Disco zu zeichnen oder genauer zu beschreiben und er nicht angeben konnte, wie ihm die Flucht aus der Disco genau gelungen ist (act. A17/S.5), dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was mit seinem Geschlechtspartner nach dem Vorfall in der Disco passiert ist, ob er noch am Leben oder tot sei, was erstaunt, zumal es sich um seinen Freund gehandelt hat, mit welchem er angeblich zusammen gewohnt hat (act. A17/S.4 u. S.5), dass sich der Beschwerdeführer, wie das BFM zurecht ausführt, widersprüchlich betreffend den Wissensstand der Eltern über seine Homosexualität geäussert hat (act. A1/S.5; A17/S.7), dass sich der Beschwerdeführer widerspricht, was die Kenntnis über seine Verwandten im Dorf betrifft, da er bei der Befragung noch angab, es könnte schon sein, dass er Verwandte im Dorf habe, aber er kenne sie nicht (act. A1/S.3), während er sich bei der Anhörung an den Onkel B._______ und seine Tante C.________ erinnern konnte, welche im Dorf leben würden (act. A17/S.3), dass er trotz viermonatigem Aufenthalt auf dem Hof im Dorf nicht im Stande war, diesen zu beschreiben (act. A17/S.8), dass er – wie bereits erwähnt – die Flucht aus Nigeria, insbesondere die Schiffsreise unsubstanziiert und realitätsfremd geschildert hat, dass der Beschwerdeführer schliesslich in einem Rapport gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 2. April 2008 zu Protokoll gab, er sei mit einer (angeblich) Deutschen Staatsangehörigen namens D._______ verlobt, was hinsichtlich seiner im Asylverfahren behaupteten Homosexualität überwiegende Zweifel erweckt, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde und deren handschriftlich in Englisch verfassten Anhang näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nicht zu ändern vermögen, dass aus diesen Gründen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, D-3476/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-3476/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz (act. A1/S.3) und Freunde hat (act. A1/S.2 u. A17/S.9) und über eine immerhin 12-jährige Schulausbildung verfügt (act. A1/S.2), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu erlassen, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR D-3476/2008 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3476/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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