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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2008 D-3475/2006

3 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,292 mots·~26 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Sept...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3475/2006 {T 0/2} law/rep Urteil v o m 3 . Dezember 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asyl, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. September 2004 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3475/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Juni 2002 und gelangte via den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 5. August 2002 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. August 2002 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am 9. August 2002 wies ihn das BFF für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 6. September 2002 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Suleimaniya (Nordirak) - geltend, er sei zwischen 1993 und 1996 ein einfaches Mitglied der C._______ (D._______) gewesen. Im Jahre 1994 oder 1995 sei er wegen der Teilnahme an Demonstrationen bzw. des Verteilens von Prospekten von Angehörigen des Sicherheitsdienstes der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), den Asaish, festgenommen worden. Am 20. Juni 1998 sei er der E._______ (F._______) beigetreten und Mitglied des Komitees geworden. Diese politische Gruppierung sei nicht öffentlich aufgetreten, sondern geheim tätig gewesen. Dabei habe er an Sitzungen teilgenommen und neue Mitglieder angeworben. Im Januar 2002 habe er für die Gruppierung eine Person namens G._______ angeworben. Nach Überprüfung der Anwerbung sei die Mitgliedschaft von G._______ bei der E._______ vom Gremium schliesslich abgesegnet worden. Im Verlaufe des Monats Mai 2002 sei er indessen von Mitgliedern des Gremiums dahingehend verständigt worden, Jassin stehe im Verdacht, auch Kontakte zu Islamisten zu unterhalten. Am 29. Mai 2002 habe man ihm zugetragen, dass G._______ tatsächlich in Kontakt zur islamistischen Partei H._______ (I._______) stehe. Daraufhin habe er sich aus Angst vor einem Verrat durch G._______ bzw. einer Verfolgung durch die Islamisten unverzüglich zu einem in Suleimaniya wohnhaften Freund begeben, wo er sich versteckt habe. Am 5. Juni 2002 hätten drei Islamisten zuhause nach seinem Verbleib gefragt. Sein Bruder habe jenen Personen erzählt, er wisse nicht, wo D-3475/2006 er (der Beschwerdeführer) sei und wann er zurückkehre. Tags darauf habe ihn sein Bruder aufgesucht und über den Besuch der Islamisten orientiert. Da er in der Vergangenheit auch Kritik an der Religion der Islamisten geübt habe, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen und sein Land am 11. Juni 2002 verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen Mitgliedschaftsausweis Nr.(...) der E._______ aus dem Jahre 1999 sowie einen undatierten Mitgliedsausweis Nr. (...) der irakischen Sektion des J._______ zu den Akten. Ausserdem reichte er mehrere kurdische Zeitungen ein, die er in der Schweiz von einem Kurden erhalten habe. Dabei habe er in einer der Zeitungen im November 1999 unter dem Pseudonym K._______ einen Artikel verfasst. B. Mit Verfügung vom 9. September 2004 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, der Einfluss der Islamischen Bewegung im Raume Halabja und schliesslich auch in Suleimaniya sei im heutigen Zeitpunkt stark zurückgegangen. So habe die PUK im Herbst 2001 die Region Halabja wieder unter ihre Kontrolle gebracht. Zudem sei die Islamische Bewegung durch interne Spaltungen stark geschwächt worden. Im März 2003 habe die PUK überdies mit Hilfe von amerikanischen Spezialeinheiten gezielte Angriffe gegen islamistische Extremisten in der Region Halabja geführt, diese dabei stark geschwächt und grösstenteils vertrieben. Die Islamische Bewegung könne daher aktuell nicht als quasistaatliche Macht betrachtet werden, weshalb es sich bei allfälligen Übergriffen von Islamisten um Handlungen Dritter handeln würde. Eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege aber nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Die PUK habe indessen Suleimaniya fest unter ihrer Kontrolle. Islamistisch motivierte Anschläge, wie sie in den 90-er Jahren regelmässig vorgekommen seien, kämen daher praktisch nicht mehr vor. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der aus Suleimaniya stammende Beschwerdeführer nicht in asylrelevanter Weise gefährdet und eine Verfolgung durch die Islamisten unwahrscheinlich sei. Sollte er trotzdem von Islamisten verfolgt werden, hätte er die Möglichkeit, sich an die Sicherheitsbehörden der PUK zu wenden. Diese seien grundsätzlich D-3475/2006 schutzfähig. Vorliegend wäre auch deren Schutzwillen anzunehmen, da die PUK innerhalb ihres Herrschaftsbereichs keinerlei Aktivitäten der Islamisten mehr dulden würde. Für den Beschwerdeführer bestehe daher im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Islamisten. Angesichts dieser Sachlage könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) adressierter Eingabe vom 11. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung, der Entscheid des BFF vom 9. September 2004 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation im Irak („Asylsuchende aus Irak”) vom 9. Juni 2004, ein Artikel der Zeitung „Die Welt” über die Gruppe L._______ (M._______) vom 20. September 2004, einen Internet- Artikel von Human Rights Watch über die Gruppe L._______ aus dem Jahre 2004, ein Fax-Bestätigungsschreiben der E._______ vom 23. September 2004, eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde N._______ vom 30. September 2004 sowie das Original des irakischen Nationalitätenausweises des Beschwerdeführers bei. Zur Begründung der Beschwerde werden zunächst nochmals die bereits im Rahmen seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat dargelegt. In diesem Zusammenhang merkte er an, dem Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Juni 2004 zur Situation im Irak sei zu entnehmen, dass führende Persönlichkeiten der kommunistischen Parteien asylrelevanter Verfolgung unterliegen würden. Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers selber nicht in D-3475/2006 Zweifel gezogen. Ein Parteimitglied, das - wie er - im Komitee Einsitz genommen, Zeitungsartikel im Parteiorgan verfasst und aktiv neue Mitglieder angeworben habe, könne durchaus unter den Begriff einer führenden Persönlichkeit fallen. Selbst wenn dies verneint würde, sei jedenfalls von einem hohen Bekanntheitsgrad seiner Person auszugehen. Die von ihm verfassten islamkritischen Artikel seien der islamistischen Organisation L._______ nunmehr ebenso wie das von ihm verwendete Pseudonym unter Aufdeckung seiner wahren Identität bekannt geworden. Ausserdem würden im Irak nach dem Zusammenbruch des Regimes stabile Strukturen fehlen, weshalb die allgemeine Sicherheit nicht gewährleistet sei. Terroristische Anschläge seien im Irak weiterhin zahlreich, teilweise täglich zu verbuchen und forderten eine hohe Zahl von Opfern. Zivilpersonen könnten vor Anschlägen nicht geschützt werden und auch der Nordirak sei Schauplatz von Anschlägen. Laut dem Artikel in der Zeitung „Die Welt” vom 20. September 2004 sei die Organisation L._______ als Terrorgruppierung einzustufen, welche sich nebst Anschlägen zahlreicher weiterer Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht habe. Diese Gruppierung operiere vornehmlich im Nordirak, werde aber auch für zahlreiche Bombenattentate in den übrigen Landesteilen des Iraks verantwortlich gemacht. Die Attacken der L._______ würden sich gegen Menschen und Institutionen richten, welche aus der Optik der Aggressoren islamfeindlich eingestellt seien. Im Lichte der jüngsten Gewaltwellen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat, die Allianzen oder die ehemals autonome Zone den Beschwerdeführer vor einer gezielten Verfolgung einer islamistischen Terrorgruppe schützen könnte, weshalb ihm in der Schweiz Asyl gewährt werden müsse. D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2004 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK einleitend fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. D-3475/2006 E. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 sandte die Rechtsvertretung ein von ihrem Mandanten verfasstes Begleitschreiben vom 2. Juli 2005 ein, worin dieser unter Bezugnahme auf einen beigefügten Artikel der Zeitung „Hawlati” (einer unabhängigen Zeitung aus Suleimaniya) darauf hinweist, dass die PUK ihr Gebiet entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht fest unter Kontrolle habe, da es dort nach wie vor zu Selbstmordanschlägen und anderweitigen terroristischen Übergriffen komme. Ausserdem sei bekannt, dass die PUK nur ihre eigenen Mitglieder schütze. Kommunisten würden von der PUK absichtlich nicht vor Feindseligkeiten islamistisch-fundamentalistischer Terroristen geschützt, da die PUK wie auch die KDP („Demokratische Partei Kurdistans”) kommunistische Menschen nicht akzeptieren würden. G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 9. September 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. H. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 teilte die Instruktionsrichterin der ARK der Rechtsvertretung mit, dass das BFM seine Verfügung vom 9. September 2004 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend bezüglich des Beschwerdeführers aufgehoben habe, womit seine Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte sie die Rechtsvertretung an, ob der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 2. Februar 2006 werde eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens ohne Kostenauflage zugesichert. Bei unbenutztem Fristablauf werde das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgesetzt. I. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 hielt der Beschwerdeführer aus- D-3475/2006 drücklich an seiner Beschwerde fest, soweit diese durch die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2006 nicht gegenstandslos geworden sei. J. Mit Begleitschreiben vom 2. März 2006 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Schreiben des Generalkoordinators der Organisation O._______ (P._______) vom 6. Februar 2006, ein weiteres Fax-Bestätigungsschreiben der E._______ vom 6. Februar 2006 sowie ein vom 5. Februar 2006 datierendes Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers seitens des Herausgebers der Internet-Zeitschrift Q._______ - R._______, S._______ - zu den Akten. Ergänzend wird ausgeführt, T._______, ein österreichisch-irakischer Kurde, sei von Angehörigen des Geheimdienstes der KDP im Nordirak entführt worden, nachdem er einige Wochen vor seiner Reise dorthin Internetartikel veröffentlich habe, in denen er Kritik an den KDP-Behörden und auch an Massud Barzani geäussert habe. In der Folge sei er zu einer 30-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aus verschiedenen Berichten über Aktionen gegen Mitglieder oder Funktionäre linker Organisationen im Nordirak gehe eindeutig hervor, dass die kommunistischen Organisationen, welche die Besatzung durch die USA und Grossbritannien ablehnten, die Zusammenarbeit mit der jetzigen Regierung im Irak verweigerten und eine Abspaltung Kurdistans vom Irak forderten, von allen Seiten unter Druck gesetzt und verfolgt würden. Es sei überdies anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Kommunist, Reporter und Journalist den nordirakischen Geheimdiensten bekannt sei, da letztere gerade Personen mit einem kritisch-intellektuellen Ansatz als besondere Bedrohung empfinden würden. K. Mit Eingabe vom 4. April 2006 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter anderem die Kopie eines vom 22. Februar 2006 datierenden Schreibens des Beschwerdeführers und dreier Mitunterzeichner an die Vereinten Nationen in Genf sowie die Kopie eines Artikels aus der englischsprachigen irakisch-kurdischen Zeitung „Soma” vom 11. Februar 2006. Im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln hielt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, dieser sei ein äusserst aktives Mitglied der Organisation F._______ und gleichzeitig aktives Mitglied der Organisation U._______. In diesen Funktionen sei er mit der Organisation von Sitzungen, aber auch von Protestaktionen befasst und engagiere sich D-3475/2006 zusätzlich in der Mobilisierung der kurdischen Exilgemeinschaft. Solche Aktionen hätten ihm zahlreiche Drohungen von Seiten offensichtlich regierungstreuer irakischer Bürger in der Schweiz eingetragen, welche ihn von seinen Aktivitäten abzubringen versuchten. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen aktiven Mitgliedern zahlreiche Protestaktionen durchgeführt und Draft- Letters sowie Petitionen an verschiedene internationale Organisationen, Schweizer Regierungsämter und Menschenrechtsorganisationen verfasst. Zudem fungiere er als Kontaktperson zwischen der kurdischen Exilgemeinschaft in der Schweiz und den anderen Gemeinschaften in der Diaspora. Aus all diesen Aktivitäten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge, zumal er als Verfasser, Organisator, Kommunikator und Teilnehmer sehr aktiv sei. L. Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Verfahren ab 1. Januar 2007 neu vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde und allfällige Parteieingaben ab diesem Zeitpunkt daher ebenfalls an die neue Rechtsmittelbehörde zu richten seien. M. Am 29. November 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige, woraufhin ihm von der zuständigen Behörde des Kantons Thurgau am 27. Februar 2007 eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. N. Mit Begleitschreiben vom 3. April 2007 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen am 24. Februar 2006 in der NZZ publizierten Artikel bezüglich des österreichisch-irakischen Publizisten T._______ ein, wonach dieser wenige Tage zuvor vom kurdischen Zivilgericht Erbil wegen Verleumdung und Beleidigung von Regierungsorganen zu einer eineinhalbjährigen Freiheisstrafe verurteilt worden sei. O. Mit Begleitschreiben vom 10. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertretung ein positives Urteil der ARK vom 14. November 2006 hinsichtlich eines Parteikollegen ihres Mandanten (N [...]) - V._______ - ein. In der D-3475/2006 zitierten Entscheidung nehme das Gericht Stellung zu der vom Bundesamt aufgestellten Behauptung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der PUK. Beide Fälle würden vergleichbare Sachverhalte aufweisen. Es sei auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung von der Zurechenbarkeitstheorie hin zur Schutztheorie nicht mehr ausreichend, wenn die Vorinstanz sich mit dem Hinweis auf die Schutzfähigkeit der PUK begnüge und den Sachverhalt im Übrigen ungewürdigt lasse. Zur konkreten Exponierung des Beschwerdeführers sei bereits umfänglich referiert worden. P. In seinem Schreiben vom 10. September 2008 hielt W._______ im Namen der X._______ fest, der Beschwerdeführer sei ein kommunistischer Aktivist aus dem Irak und ein aktives Mitglied der Föderation irakischer Flüchtlinge in der Schweiz. Er habe den Irak aus Angst vor Verfolgung durch Islamisten verlassen. Da seine Rückkehr in den Irak eine reale Lebensgefahr für ihn darstellen würde, werde darum ersucht, die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und ihn als Flüchtling anzuerkennen. Q. Mit Begleitschreiben vom 17. September 2008 reichte die Rechtsvertretung eine vom Beschwerdeführer am 17. August 2008 verfasste persönliche Erklärung, einen Internet-Artikel von Amnesty International zum Schicksal diverser kurdischer Journalisten im Nordirak vom 1. August 2008, einen Internet-Artikel über die Hauptversammlung der Schweizer Sektion des O._______ vom 20. November 2007 mit mehreren Fotos der Sitzungsteilnehmer (inklusive des Beschwerdeführers) sowie eine vom Beschwerdeführer angefertigte zusammenfassende Übersetzung der dort referierten Themen auf Deutsch, ein undatiertes Schreiben der O._______, wonach der Beschwerdeführer sich innerhalb dieser politischen Organisation engagiere, eine auf die O._______ ausgestellte Bewilligung der Verwaltungspolizei der Stadt Y._______ vom 25. April 2008 zur Durchführung einer Standaktion auf öffentlichem Grund, sowie diverse Fotos inklusive einem Begleitschreiben zu den Akten, denen zufolge der Beschwerdeführer in einer Sekundarschule im Z._______ während vier Monaten zusammen mit weiteren Personen einen Einblick in die Geschichte, Religion, Geografie, Kultur und Politik seiner Heimat vermittelt hat. D-3475/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamtes gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-3475/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 4 S. 38 f. E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfol- D-3475/2006 gung durch die Islamisten sei nicht mehr begründet, da sich die Verhältnisse im Irak massgeblich (zu seinen Gunsten) verändert hätten. So sei der Einfluss der Islamischen Bewegung im Raume Halabja und auch in Suleimaniya zufolge gezielter militärischer Interventionen stark zurückgegangen. Islamistisch motivierte Anschläge kämen in Suleimaniya praktisch nicht mehr vor. Deshalb sei davon auszugehen, dass der aus Suleimaniya stammende Beschwerdeführer nicht (mehr) in asylrelevanter Weise gefährdet und eine Verfolgung durch die Islamisten unwahrscheinlich sei. Sollte er trotz allem von Islamisten verfolgt werden, könnte er sich an die Sicherheitsbehörden der PUK wenden, die grundsätzlich schutzfähig seien. Im vorliegenden Fall sei auch von deren Schutzwillen auszugehen, da die PUK keinerlei Aktivitäten der Islamisten mehr dulde. Angesichts dieser Sachlage könne auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verzichtet werden. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Juni 2004 sei zu entnehmen, dass führende Persönlichkeiten der Kommunistischen Parteien asylrelevanter Verfolgung unterliegen würden. Da die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen worden sei, dürfe als erstellt gelten, dass er im Komitee gewesen sei, Zeitungsartikel des Parteiorgans verfasst und aktiv neue Mitglieder für die Partei angeworben habe und deshalb durchaus unter den Begriff einer führenden Persönlichkeit fallen dürfte. Da die L._______ zwischenzeitlich auch wisse, dass er der Urheber unter dem Pseudonym K._______ erschienener Zeitungsartikel sei und diese Gruppierung weiterhin ungehindert Anschläge auf islamkritisch gesinnte Menschen und Institutionen ausübe, sei er weiterhin in asylbeachtlicher Weise gefährdet. In seiner persönlichen Eingabe vom 2. Juli 2005 (vgl. Prozessgeschichte Bst. F) fügte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass die PUK nur ihre eigenen Mitglieder schütze, dagegen beispielsweise Kommunisten absichtlich nicht vor islamistisch-fundamentalistischen Terroristen schütze, da sie kommunistische Leute nicht akzeptiere. Schliesslich wurde in ihrer Eingabe vom 2. März 2006 (vgl. Prozessgeschichte Bst. J) nachgetragen, verschiedenen Quellen zufolge würden die kommunistischen Organisationen, welche die Zusammenarbeit mit der jetzigen Regierung im Irak verweigerten und eine Abspaltung Kurdistans vom Irak forderten, von allen Seiten unter Druck gesetzt und verfolgt. Im Übrigen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Kommunist, Reporter D-3475/2006 und Journalist den nordirakischen Geheimdiensten bekannt sei, da letztere gerade Personen mit einem kritisch-intellektuellen Ansatz als besondere Bedrohung empfinden würden. Der Beschwerdeführer vertritt damit sinngemäss den Standpunkt, er sei nach wie vor einer Gefahr vor Übergriffen seitens der Islamisten, wenn nicht gar zusätzlich durch die PUK bzw. die KDP ausgesetzt. 3.3 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinandergesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben anderen Personengruppen - insbesondere kritische Medienschaffende ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S. 52.]). 3.3.2 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos bedarf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebenen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]). D-3475/2006 3.3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als politisch Links stehend und ist laut den Angaben seiner Rechtsvertretung in deren Schreiben vom 4. April 2006 „ein sehr aktives Mitglied der F._______. Den Verfahrensakten sind indessen keine Hinweise zu entnehmen, in welcher Art und Weise bzw. in welcher Funktion der Beschwerdeführer für die besagte Partei in der Schweiz tätig gewesen ist. Über die laut dem Fax-Bestätigungsschreiben vom 23. September 2004 auch unter der englischen Bezeichnung E._______ auftretende kommunistische Partei ist lediglich zu erfahren, dass diese unter schlechten politischen Bedingungen existiert und deshalb im Geheimen arbeitet, wobei die Partei hauptsächlich Anstände mit der islamistischen Organisation „Ansar Al Islam“ habe, welche jeglichen freiheitlichen bzw. demokratischen Grundtendenzen ablehnend gegenüber stehe. In einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 2006 beklagt die E._______ das Fehlen der Meinungsäusserungsfreiheit in dem von den kurdischen Nationalparteien beherrschten Kurdistan (Nordirak) und führt als abschreckendes Beispiel das Schicksal des kurdischen Schriftstellers T._______ an, welcher zu einer 30-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er einen kritischen Artikel über die KDP verfasst habe. Laut dem Bestätigungsschreiben vom 6. Februar 2006 gehört der Beschwerdeführer ferner der Organisation O._______ an. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer einen im Internet publizierten kurdischen Bericht über die vom Zentralkomitee am 20. November 2007 in Bern durchgeführte Hauptversammlung ein, auf der gemäss der vom Beschwerdeführer angefertigten zusammenfassenden Übersetzung unter anderem über eine Definition der Massenmorde am kurdischen Volk und über die Verletzung der Frauenrechte im Nordirak diskutiert worden sei. Des Weiteren organisierte der Beschwerdeführer am 3. Mai 2008 für das P._______ in Y._______ eine Standaktion, in der die UNO mittels einer Unterschriftensammlung aufgefordert worden ist, den Giftgasangriff auf Halabja (vom 16. März 1988) endlich als Völkermord anzuerkennen und zu verurteilen. Schliesslich gehört der Beschwerdeführer als Mitglied auch der Organisation U._______ an. In diesem Kontext reichte er im Namen jener Organisation ein von ihm und weiteren drei Personen unterzeichnetes Bittschreiben vom 22. Februar 2006 ein, worin die Vereinten Nationen in Genf darum ersucht werden, sich für den kurdischen Schriftsteller a._______ einzusetzen, der nach der Veröffentlichung seines Buches D-3475/2006 b._______ seitens mehrerer islamischer Gruppierungen zusammen mit seiner Familie Todesdrohungen erhalten habe und aktuell im Versteckten leben müsse. 3.3.4 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Profil aufweist, welches eine aktuelle begründete Furcht vor Übergriffen durch Islamisten als naheliegend erscheinen lässt, fällt auf, dass seine skizzierten Tätigkeiten zwar den Anschein eines politischen Engagements vermitteln, indessen nicht zur Annahme berechtigen, er habe dadurch die Aufmerksamkeit islamistischer Gruppierungen auf sich gezogen. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens zwar unzählige Dokumente und Bestätigungsschreiben eingereicht, welche sein politisches Engagement zugunsten diverser Parteien bzw. Organisationen belegen sollen. Er hat jedoch bis heute keinen einzigen, von ihm stammenden Zeitungsartikel eingereicht, worin er sich pointiert gegen den Terror extremistischer islamischer Gruppierungen geäussert hätte. Vor diesem Hintergrund muss das vom 5. Februar 2006 datierende Schreiben des Herausgebers der Internet- Zeitschrift Q._______, worin dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 als Reporter für die Q._______ tätig sei, als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert bewertet werden. Das Fehlen jeglicher vom Beschwerdeführer stammender Zeitungsartikel beschlägt dabei nicht nur den Zeitraum seines Aufenthalts in der Schweiz, sondern auch jenen vor seiner Ausreise aus dem Irak im Juni 2002. Der Beschwerdeführer reichte zwar im Verlaufe der kantonalen Anhörung mehrere von einem Kurden in der Schweiz erhältlich gemachte kurdische Zeitungen ein und führte dabei aus, in einem dieser Zeitungsexemplare unter dem Pseudonym K._______ einen Zeitungsartikel verfasst zu haben (vgl. act. A7 S. 8), ohne allerdings ersichtlich zu machen, um welchen Artikel es sich dabei handelt. All diese Feststellungen führen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst nicht als Journalist aufgetreten ist, weshalb schwerlich anzunehmen ist, dass die Islamisten aktuell, d.h. mehr als sechs Jahre nach seiner Ausreise aus der Heimat und - wie sich aus dem beigezogenen Dossier N (...)ergibt - ganz im Gegensatz zur Person des vor und nach dessen Ausreise aus dem Irak rege und dokumentiert als Journalist tätigen Kollegen V._______, noch ein Interesse an seiner Person haben könnten. Eine eigentliche Analogie zwischen den beiden Fällen besteht somit entgegen der von der Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2007 vertretenen Ansicht nicht. D-3475/2006 Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz - wie von ihm im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zusätzlich geltend gemacht worden ist (vgl. Prozessgeschichte Bstn. F und J) - den nachhaltigen Unwillen der PUK oder der KDP auf sich gezogen haben könnte. Zwar ist anzunehmen, dass die PUK bzw. die KDP im Ausland ein Agentennetz unterhalten, welches politische Aktivitäten irakischer Oppositionsparteien im Ausland beobachtet und dabei auch Informationen über Aktivitäten exilirakischer kommunistischer Parteien sammelt. Die vom Beschwerdeführer dokumentierten politischen Tätigkeiten in der Schweiz weisen aber nicht darauf hin, dass er sich im Rahmen der vorgenannten Organisationen derart exponiert hat, dass ihn die PUK oder die KDP im Nordirak als profilierten Gegner ihrer Politik respektive als Kommunisten, Reporter und Journalisten mit einem „kritischenintellektuellen Ansatz” (vgl. Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 2. März 2006 S. 2) wahrgenommen und entsprechend das Augenmerk auf seine Person gerichtet haben könnten. 3.3.5 Insgesamt ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, in Zukunft ernsthaften Nachteilen seitens der Islamisten, der PUK oder der KDP ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 4.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 12. Januar 2006 die angefochtene Verfügung vom 9. Sep- D-3475/2006 tember 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]), ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 29. November 2006 durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, wodurch die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 9. September 2004) als dahin gefallen zu betrachten ist, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Gleichzeitig ist die zuvor am 12. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen (Art. 14b Abs. 2 zweiter Satz aANAG). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 9. September 2004 sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober D-3475/2006 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 6.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 6.3 Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3475/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: 12 Fotos; über die Herausgabe von bei der Vorinstanz eingereichter Dokumente entscheidet das Bundesamt auf Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; ) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 19

D-3475/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2008 D-3475/2006 — Swissrulings