Abtei lung IV D-3470/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Somalia, alias C._______, geboren B._______, Somalia, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, D._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3470/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Oktober 2008 im E._______ ein Asylgesuch. Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn F._______, geboren G._______ (N _______), aus. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie sich aus den Augen verloren (vgl. A 1/12, S. 9). Der Sohn stellte am 2. Oktober 2008 im H._______ ein Asylgesuch. B. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 21. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton I._______ zugewiesen. Am gleichen Tag wurde der Sohn dem Kanton J._______ zugewiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 23. März 2009 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel in den Kanton J._______, um bei ihrem Sohn leben zu können. Das BFM unterbreitete am 31. März 2009 dieses Gesuch den Kantonen I._______ und J._______ zur Stellungnahme. Die zuständigen Behörden des Kantons I._______ waren mit einem Kantonswechsel einverstanden, jene des Kantons J._______ nicht. C.b Mit Verfügung vom 28. April 2009 - eröffnet am 30. April 2009 wies das BFM das Kantonswechselgesuch ab. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. April 2009 (recte: 28. April 2009) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Wechsel in den Kanton J._______ zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D-3470/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) denn auch erhoben (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-3470/2009 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter – im Rahmen des Familienasyls – eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). In BVGE 2008/47 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Fa- D-3470/2009 milie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 21 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) verfüge das BFM einen Kantonswechsel auf Anfrage einer Gesuch stellenden Person bei Anspruch auf Einheit der Familie oder schwerwiegender Gefährdung. Würden andere Gründe geltend gemacht, setze dies die Zustimmung der betreffenden Kantone voraus. In casu sei weder die Einheit der Familie betroffen, da der Sohn der Beschwerdeführerin volljährig sei, noch bestehe eine schwerwiegende Gefährdung. Deshalb seien die zuständigen Kantone angefragt worden. Das Migrationsamt des Kantons J._______ habe die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert, weshalb das Kantonswechselgesuch abgelehnt werde. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in Somalia immer mit ihrem Sohn zusammen gewohnt. Sie hätten sich auch gemeinsam auf die Flucht begeben. Die gefährliche Reise nach Europa hätte sie nie alleine antreten können. Durch äussere Umstände seien sie kurz vor ihrer Einreise in die Schweiz getrennt worden, weshalb sie ihre Asylgesuche an zwei verschiedenen Empfangszentren eingereicht hätten. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen Sohn bestehe ein beachtliches Abhängigkeitsverhältnis. Sie sei gesundheitlich stark angeschlagen und auf ein familiäres Umfeld angewiesen, welches sie stütze und umsorge. Dies könne dadurch erreicht werden, dass sie mit ihrem Sohn zusammen leben könne. Es sei zu erwarten, dass dadurch eine substanzielle Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erreicht werde, wodurch auch weniger Arztkosten anfallen würden. In Somalia sei es kulturell bedingt üblich, dass erwachsene Kinder mit ihren Eltern zusammen lebten. Die erwachsenen Kinder seien verpflichtet, für das Wohl ihrer Eltern zu sorgen, wenn diese alt oder sonst wie schutzbedürftig seien. Der Sohn der Beschwerdeführerin würde diese Aufgabe gerne übernehmen, was D-3470/2009 jedoch nur möglich sei, wenn sie zu ihm in den Kanton J._______ ziehen könne. Zwar seien Besuchsaufenthalte gestattet, doch würde dadurch das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn nicht genügend geschützt. Aus gesundheitlichen Gründen sei die Beschwerdeführerin auf ein stabiles Umfeld angewiesen, das nur dann gewährleistet sei, wenn sie dauerhaft mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt leben könne. In diesem Sinne falle die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb dem Gesuch um Kantonswechsel stattgegeben werden müsse. 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr knapp K._______ Sohn bilden keine von Art. 1 Bst. e AsylV 1 erfasste Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den weiten Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen: Ein entsprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf ein familiäres Umfeld angewiesen, welches sie stütze und umsorge. Wenn sie mit ihrem Sohn zusammen leben könnte, sei zu erwarten, dass dadurch eine substanzielle Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erreicht werden könnte. Diese Gründe sind zwar nachvollziehbar, vermögen jedoch nicht dazu zu führen, dass die Beschwerdeführerin zwingendermassen und notwendigerweise auf die physische Anwesenheit ihres volljährigen Sohnes angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201). Die allgemeine Betreuung sowie die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, die gemäss Angaben in der Beschwerde wegen Herzproblemen und Zuckerkrankheit behandelt werde, sind in ihrem Aufenthaltskanton gewährleistet. Insbesondere ist aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis (datiert vom 7. Mai 2009) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Kanton I._______ bei zwei Ärzten in Behandlung ist. Aus den Akten sind somit keine Hinweise für eine medizinische Notwendigkeit für einen Kantonswechsel zu erkennen. Aufgrund des gegenseitigen Besuchsrechts sowie der telefonischen Erreichbarkeit haben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Möglichkeit, den Kontakt zueinander auch in der Schweiz aufrecht zu erhalten. Aufgrund der gewährleisteten Betreuung und medizinischen Versorgung ist die Beschwerdeführerin nicht „aus einem anderen Grund“ im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen (in casu ihres volljährigen Sohnes) ange- D-3470/2009 wiesen, zumal nicht rechtsgenüglich belegt wird, inwiefern sich dadurch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachhaltig verbessern würde. Ebenso wenig wird in der Beschwerde ausgeführt, wie der Sohn der Beschwerdeführerin, der in einer Unterkunft für Asylbewerber lebt, dort in besonderem Masse in der Lage wäre, für seine Mutter zu sorgen und ihr ein stabiles Umfeld zu bieten. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 6. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3470/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) - das M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 8