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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 D-3469/2015

8 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,185 mots·~11 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3469/2015

Urteil v o m 8 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Angelika Stich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).

D-3469/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat verliess und über Ungarn, Österreich und Deutschland am 20. April 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 eröffnete, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2015 im Verfahrenszentrum in Zürich summarisch zur Person (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. April 2015 summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Erstbefragung) sowie am 7. Mai 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen ausführte, er sei kosovarischer Staatsangehöriger und zuletzt in C._______ wohnhaft gewesen, dass er nach der Absolvierung der obligatorischen Grundschule in einer Berufsschule eine Art Lehre als (…) angefangen habe, dass er sich jedoch nicht auf seine Ausbildung habe konzentrieren können, da sein Vater ihn gezwungen habe, jeweils in der Nacht in fremde Wälder zu gehen, um dort Holz zu fällen und dieses danach zu verkaufen, dass sein Vater ihn auch manchmal mit einem Holzstock geschlagen habe, wenn er sich geweigert habe, in den Wald zu gehen, dass selbst seine Mutter ihn nicht vor dem Vater habe schützen können und auch weitere Verwandte nichts gegen den Vater unternommen hätten, dass er es schliesslich nicht mehr ausgehalten habe und ausserdem auch die Lebensbedingungen schlecht gewesen seien, weshalb er sich entschlossen habe, mit zwei Cousins auszureisen,

D-3469/2015 dass dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, dass er am 19. Mai 2015 durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme beim SEM einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (gleichentags eröffnet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2015 abwies, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache einen innerfamiliären Konflikt geltend, dass er sich diesbezüglich an die staatlichen Strukturen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen in seinem Heimatstaat wenden könne, um Schutz zu finden, dass der Kosovo als verfolgungssicherer Staat bezeichnet werde und staatliche Strukturen zum Schutze der Rechte der Kinder aufgebaut und Gesetze gemäss internationalen Standards erlassen habe, überdies die Ombudsstelle über eine spezifische Abteilung für die Rechte der Kinder verfüge, dass er bis anhin nichts unternommen habe, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen und seinen Vorbringen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zugrunde liege, dass seine weiteren Asylvorbringen sich auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in seinem Heimatstaat beziehen würden, weshalb diese nicht asylrelevant seien, dass er folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug festgehalten wurde, dass keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprechen würden und es für den Beschwerdeführer trotz familiärer Probleme nicht grundsätzlich unzumutbar sei, zu seinen Eltern zurückzukehren, zumal er mit ihnen seit seinem Aufenthalt in der Schweiz in regelmässigem Kontakt stehe,

D-3469/2015 dass er überdies zahlreiche Verwandte im Kosovo und in Westeuropa habe, an die er sich für finanzielle Hilfe oder sonstige Unterstützung wenden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, dessen Minderjährigkeit mit der eingereichten Identitätskarte belegt sei, dass seine Glaubwürdigkeit vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden sei, weshalb davon auszugehen sei, er habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wahrheitsgemäss über seine familiäre Situation Auskunft gegeben, dass das SEM bereits in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19. Mai 2015 darauf hingewiesen worden sei, dass im Entscheidentwurf eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Wegweisungsvollzug mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vereinbar sei, fehle, dass diese Frage in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht erörtert werde, dass es aufgrund seiner Vorbringen konkrete Hinweise darauf gebe, dass sein Kindeswohl gefährdet sei, wenn er – ohne Intervention einer dafür verantwortlichen Behörde im Kosovo – zu seiner Familie beziehungsweise zu seinem Vater zurückgesendet werde, dass das SEM aufgrund der auf ihn anwendbaren KRK verpflichtet gewesen wäre, abzuklären, welche kosovarische Behörde vorliegend zuständig sei, Massnahmen für ihn zu ergreifen, dass es ferner auch hätte abklären müssen, ob diese behördlichen Strukturen im Kosovo tatsächlich bereit seien, ihm zu helfen,

D-3469/2015 dass diesbezüglich jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen worden seien, weshalb bei einem Wegweisungsvollzug die reelle Gefahr bestehe, dass er weiterhin der willkürlichen und ausbeuterischen Behandlung durch seinen Vater ausgesetzt werde, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob seine Verwandten tatsächlich unterstützungsbereit und –fähig seien, nicht erfolgt sei, obwohl er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass seine Tanten und Onkel im Kosovo zwar von seiner Situation gewusst, indessen nichts dagegen unternommen hätten, dass folglich das SEM keine konkreten Abklärungen im Rückkehrstaat vorgenommen, sondern nur pauschal darauf verwiesen habe, er stehe mit seinen Eltern in Kontakt und habe genügend Verwandte im Kosovo, welche ihn unterstützen könnten, dass es somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem es den Sachverhalt betreffend die Wegweisung nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zudem die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3469/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug richtet, womit die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als erwiesen gilt, zumal es sich bei der eingereichten Identitätskarte um ein echtes Dokument handelt (vgl. act. A14/3) und die Vorinstanz die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht in Abrede gestellt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, vorgängig abzuklären, ob ein Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl vereinbar sei beziehungsweise ob er in seinem Heimatstaat einem Mitglied der Familie oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG), dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eines Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6)

D-3469/2015 dass die Vorinstanz bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug von unbegleiteten Minderjährigen entsprechend konkrete Abklärungen hinsichtlich vorhandener Institutionen tätigen muss, um dem Kindeswohl ausreichend Rechnung zu tragen, wobei es nicht genügt, bloss festzustellen, dass im Heimatstaat Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden (BVGE 2011/23 E. 5.4.5, Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und EMARK 1998 Nr. 13 E. 5 e bb), dass sich die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und des Wegweisungsvollzugs auf die Feststellung beschränken, dass der Kosovo staatliche Strukturen zum Schutze der Rechte der Kinder aufgebaut habe und der Beschwerdeführer sich an diese wenden könne, dass es dem Beschwerdeführer überdies nicht grundsätzlich unzumutbar sei, zu seinen Eltern zurückzukehren und er zudem zahlreiche Verwandte habe, die ihn finanziell oder auf sonstige Weise unterstützen könnten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 E. II 1 und S. 4 E. III 2.), dass hingegen eine Prüfung, ob ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Kosovo mit dem Kindeswohl vereinbar ist beziehungsweise ob er dort einem Mitglied der Familie, einer offiziellen Vormundschaftsbehörde oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, gänzlich fehlt, dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt offensichtlich unvollständig erstellt und mithin den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz aufgrund der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass das SEM indessen vorliegend den Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen,

D-3469/2015 dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass er auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm diesbezüglich Kosten erwachsen sind, dass das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, ausrichtet (Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV), dass damit praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E. 11). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3469/2015 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:

D-3469/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 D-3469/2015 — Swissrulings