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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2012 D-3469/2011

6 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,071 mots·~35 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3469/2011

Urteil v o m 6 . November 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), sowie den Kindern B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 / N […].

D-3469/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren drei Kindern am 23. August 2009 via den Flughafen Colombo und reiste am selben Tag von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo sie am 25. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2009 erhob das BFM im Transitzentrum F._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Am 18. September 2009 hörte sie das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls in F._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 wies sie das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus H._______, I._______ (Jaffna-Halbinsel) – im Wesentlichen geltend, ihr Mann, den sie im Jahre 1995 geheiratet habe, sei früher Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und deswegen von der indischen Armee zwei beziehungsweise drei Jahre lang inhaftiert worden; nach deren Abzug aus Sri Lanka sei er im Jahr 1990 freigelassen worden, worauf er sich von den LTTE distanziert habe. Ungeachtet dessen seien sie und ihr Ehemann nach der Heirat wiederholt im Rahmen von Razzien festgenommen und in Camps der sri-lankischen Armee verbracht worden, wo sie geschlagen worden seien. Etwa im Jahr 2002 oder 2003 sei sie selbst bei einer weiteren Festnahme von Angehörigen der sri-lankischen Armee durch Schläge am Kopf verletzt worden, worauf sie vom Militär hospitalisiert worden, später aber aus Angst vor weiteren Behelligungen aus dem Spital geflohen sei. Im Jahr 2004 sei ihr Ehemann wegen der anhaltenden behördlichen Schikanen ins Vanni-Gebiet gezogen. Seither lebe sie getrennt von ihrem Mann und habe nur noch selten Kontakt zu ihm. In der Folge sei sie regelmässig von Armeeangehörigen nach dessen Verbleib gefragt worden. Später sei ihr Ehemann im Vanni-Gebiet von Angehörigen der srilankischen Armee festgenommen worden, habe aber aus der Gefangenschaft fliehen können. Danach habe die sri-lankische Armee sie in H._______ abermals aufgesucht und sich nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt, wobei sie erklärt habe, nicht zu wissen, wo er sei.

D-3469/2011 Deswegen sei sie zusammen mit ihren drei Kindern im Frühjahr 2008 zu einer in L._______ (Jaffna-Halbinsel) lebenden Tante mütterlicherseits gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz während ungefähr eineinhalb Jahren gelebt habe. Auch dort habe sie die sri-lankische Armee indessen – letztmals im Juli oder August 2009 – brieflich aufgefordert, sich zu stellen. Aus diesem Grunde habe ihr die Tante empfohlen, die Heimat zu verlassen, um ihre Kinder in Ruhe aufziehen zu können. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel Referenzschreiben des Bischofs von M._______ vom 13. Oktober 2009, der Sri Lanka Red Cross Society vom 13. Oktober 2009, der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 12. Oktober 2009 sowie von N._______, Justice of the Peace, M._______, vom 13. Oktober 2009 bei. In den vier Referenzschreiben wird in inhaltlich ähnlicher Form festgehalten, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe während des sri-lankischen Bürgerkrieges stark unter den Nachstellungen der sri-lankischen Armee leiden müssen, weil ihn diese der Unterstützung der LTTE verdächtigt habe. In der Folge sei der Ehemann der Beschwerdeführerin ins Vanni-Gebiet geflohen, um sich dem Zugriff der sri-lankischen Armee zu entziehen. Nach der militärischen Eroberung des Vanni-Gebiets sei er dort indessen festgenommen und in einem Armeecamp Tag und Nacht massiv misshandelt worden, bis ihm die Flucht geglückt sei. Seither würden sich Armeeangehörige bei der Beschwerdeführerin immer wieder nach dessen Verbleib erkundigen und dabei die ganze Familie bedrohen, weshalb sich diese zwecks Abwendung weiteren Unheils zur Flucht ins Ausland entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 – eröffnet am 19. Mai 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM gestützt auf Art. 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), ihm "Kopien sämtlicher Akten aus obigem Dossier" zuzustellen (vgl. act. A20/2), worauf ihm das BFM

D-3469/2011 unter Beilegung eines Aktenverzeichnisses am 1. Juni 2011 die entscheidwesentlichen Akten zustellte und ergänzend vermerkte, interne beziehungsweise kantonale Akten unterstünden dem Akteneinsichtsrecht nicht (vgl. act. A21/2). D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni 2011 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie – unter Beilegung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Departementes Gesundheit und Soziales des Kantons G._______ vom 8. Juni 2011 – um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 23. Juni 2011 bestätigte die vormals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 13. Juli 2011 allfällige Arztzeugnisse oder medizinische Berichte über das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung einzureichen. G. Mit Begleitschreiben vom 2. August 2011 reichte der Rechtsvertreter innert einmalig erstreckter Frist ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste G._______, Ambulatorium O._______ vom 25. Juli 2011, einen ärztlichen Bericht über die Erstkonsultation bei P._______, Psychiatrische Dienste G._______ vom 20. Juni 2011 sowie eine von der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2011 unterzeichnete Entbindungserklärung der sie behandelnden Ärzte von deren beruflicher Schweigepflicht ein.

D-3469/2011 H. Mit Verfügung vom 9. August 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2011 die Abweisung der Beschwerde. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 26. August 2011 zur Einreichung einer allfälligen Replik zu. K. Mit Eingabe vom 12. September 2011 machte der Rechtsvertreter von seinem Replikrecht Gebrauch. L. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2012 räumte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter die Gelegenheit ein, zum vom BFM im Dezember 2011 zusammengefassten Bericht der im September 2010 erfolgten Dienstreise – welcher ihm bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens ([…]) zugestellt worden und dessen Inhalt ihm folglich bekannt sei – bis zum 12. Oktober 2012 Stellung zu nehmen. M. Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter einen von ihm bereits zuhanden anderer Rechtsmittelverfahren verfassten und für das vorliegende Beschwerdeverfahren aktualisierten Bericht zum Dienstreisebericht des BFM ein. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mandantin in der Zwischenzeit, also seit dem Arztbericht vom 25. Juli 2011, nicht wesentlich verändert habe. Sie besuche nach wie vor regelmässig die Therapie in der Ambulanten Psychiatrie in O._______. Zusätzlich wies er darauf hin, dass gemäss neuester Information seiner Mandantin auch deren Sohn B._______ therapiert werden müsse. Er habe die entsprechenden Ärzte gebeten, ihm entsprechende Therapieberichte zukommen zu lassen, welche er umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten werde.

D-3469/2011 N. Mit Begleitschreiben vom 26. Oktober 2012 sandte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht von P._______, Psychiatrische Dienste Kantons G._______ vom 22. Oktober 2012 zu und hielt ergänzend fest, betreffend der Behandlung des Sohnes der Beschwerdeführerin müsse er zuerst herausfinden, um was für eine Behandlung es sich handle und welcher Arzt zuständig sei. Allenfalls werde ein diesbezügliches Zeugnis nachgereicht, sofern es für das laufende Verfahren relevant sei. Im vorerwähnten medizinischen Bericht vom 22. Oktober 2012 hält die behandelnde Ärztin fest, trotz der Sprachschwierigkeiten habe mit engagierter Hilfe eines Dolmetschers im Laufe der Zeit ein gewisses Vertrauensverhältnis mit der Patientin geschaffen werden können. Bisher hätten supportive Gespräche, begleitet von einer Psychopharmakologie, stattgefunden. In diesem Rahmen habe eine Besserung des Zustandsbilds erreicht werden können. Bei der Patientin liege zum jetzigen Zeitpunkt keine deutliche posttraumatische Symptomatik vor, die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen müsste. Insofern handle es sich anhand der bisherigen erhobenen Befunde am ehesten um eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei entsprechenden psychosozialen Belastungsfaktoren mit Migrationshintergrund. Was das Kind der Patientin betreffe, könne keine Stellung bezogen werden, da sich das Kind nicht in ihrer Behandlung befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-3469/2011 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zu ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. 2.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 2.3 2.3.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-

D-3469/2011 fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. Auch in der angefochtenen Verfügung weist das BFM auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hin. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht der Beschwerdeführenden auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch der Beschwerdeführenden nicht gerecht. 2.3.2 Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen – über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt wer-

D-3469/2011 den. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. 2.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht keine Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährte, wodurch sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weshalb ihr (sinngemässer) Antrag auf Einsicht in diese Ergebnisse an sich gutzuheissen wäre. Indes räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. September 2012 die Gelegenheit ein, zum Dienstreisebericht des BFM eine Stellungnahme abzugeben und wies darauf hin, dass eine Kopie davon dem Rechtsvertreter bereits in einem anderen Verfahren zugestellt worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. L). In der Folge machte der Rechtsvertreter am 12. Oktober 2012 von dem ihm eingeräumten Recht auf Einreichung einer Stellungnahme Gebrauch (vgl. Sachverhalt Bst. M). Mithin ist der entsprechende Antrag hinfällig geworden. Hinsichtlich der anderen verwendeten Herkunftsländerinformationen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht zu Recht verweigert. Deren weitergehender (sinngemässer) Antrag, es sei ihnen auch Einsicht in allfällige weitere Herkunftsländerinformationen zu geben, ist folglich abzuweisen. 2.3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-

D-3469/2011 scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 2.3.5 Im vorliegenden Verfahren räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. September 2012 die Gelegenheit ein, zum Dienstreisebericht des BFM eine Stellungnahme abzugeben, wovon deren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 Gebrauch machte. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 2.4 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka weiche erheblich von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ab, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis ihre Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 unter anderem die Rückschaffung von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz für unzumutbar erklärt, während die Vorinstanz dies bejahe. Aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf-

D-3469/2011 grund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu bestanden, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht rund fünfeinhalb Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Grundsatzurteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 8.3.5 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen gegen sie und ihren Ehemann seitens der sri-lankischen Armee seien in den Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen. Mittlerweile habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka jedoch massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatis-

D-3469/2011 tischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Es treffe zwar zu, dass die srilankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen im Mai 2009 alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten vorgingen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nie in Kontakt mit den LTTE gestanden. Ihr Ehemann habe sich nach dem Abzug der indischen Armee aus Sri Lanka im Jahre 1990 von dieser Gruppierung distanziert. Deshalb sei es auch als unwahrscheinlich einzustufen, dass die Behörden noch zum heutigen Zeitpunkt ein Interesse an dessen Person haben könnten, zumal auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin zu schliessen sei, dass er nicht über ein ausreichendes politisches Profil verfügt habe, das ihn aktuell einer Gefährdung aussetzen könnte. Vor diesem Hintergrund habe folglich auch die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mit einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Sri Lanka habe sich unter der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheidstaat entwickelt, in welchem die Minderheiten diskriminiert und unterdrückt würden. Ein Hauptziel der Regierung bestehe darin, die tamilische Bewegung für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam auszulöschen. Es werde versucht, die tamilische Bevölkerung einzuschüchtern und alle Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens unschädlich zu machen. Wiewohl sich der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1990 von seinen politischen Tätigkeiten bei den LTTE zurückgezogen habe, habe ihn die sri-lankische Armee verdächtigt, weiterhin für diese Organisation tätig zu sein, was dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fortlaufend behördlich behelligt worden seien. Dabei sei sie im Jahre 2002 von Angehörigen der sri-lankischen Armee erneut festgenommen und während der Haft misshandelt worden. Wegen den erlittenen Kopfverletzungen sei sie vom sri-lankischen Militär damals gar in ein Spital eingeliefert worden, aus dem sie wenige Tage später entflohen sei. Nach der Flucht ihres Mannes in das Vanni-Gebiet sei sie mit ihren drei Kindern allein (in H._______) zurückgeblieben. Nachdem der psychi-

D-3469/2011 sche Druck durch das Militär nach der Flucht ihres Ehemannes (aus einem Armeecamp) wieder zugenommen habe, sei sie schliesslich zu ihrer Tante in L._______ gezogen, wo allerdings auch noch zwei an sie gerichtete Vorladungen des Militärs eingetroffen seien, was schliesslich zu ihrer Ausreise geführt habe. Durch die Verbundenheit ihres Ehegatten und zahlreicher Verwandter mit den LTTE sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zu einem Personenkreis gehöre, der mit ständigen Nachstellungen, Verhaftungen und Verhören durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder der mit ihr liierten Milizen rechnen müsse. Im Weiteren äusserte der Rechtsvertreter den Verdacht, dass seine Mandantin als mögliche Folge der im Jahr 2002 erlittenen Kopfverletzungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden könnte. Gemäss dem vor der Veröffentlichung stehenden UNO-Expertenbericht habe die sri-lankische Armee 2009 im Vanni-Gebiet schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen, die angesichts der vermuteten Anzahl von getöteten tamilischen Zivilisten als Genozid bezeichnet werden müssten. Es sei eine Frage der Zeit, bis die UNO ihr Versagen in Sri Lanka zugeben müsse, da sie den sich ankündigenden Genozid nicht verhindert habe. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34

D-3469/2011 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei von Angehörigen der sri-lankischen Armee, welche ihren Ehemann weiterhin der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätten, bis etwa ins Jahr 2002 des Öfteren mitgenommen und dabei zumindest einmal (nämlich im Jahr 2002) massiv misshandelt worden; nach dessen Untertauchen im Vanni-Gebiet im Verlaufe des Jahres 2004 sei sie zudem wiederholt nach seinem Aufenthaltsort befragt und nach seiner Flucht aus einem Militärcamp im Februar 2008 abermals über dessen Verbleib verhört worden. Auch nach der Wohnsitznahme bei ihrer Tante in L._______ hätten Armeeangehörige in Q._______ sie zumindest zweimal brieflich aufgefordert, sich bei den dortigen Behörden zu melden. 5.4 5.4.1 Es kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die srilankischen Behörden den Ehemann der Beschwerdeführerin während des bis Mai 2009 währenden Bürgerkriegs aus nicht näher bekannten Gründen trotz dessen angeblicher Distanzierung von den LTTE seit dem Jahr 1990 (vgl. act. A1/15 S. 8 und act. A9/12 S. 7 F59) weiterhin verdächtigt haben könnten, dieser Organisation anzugehören. Nichtsdestotrotz steht für das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Verfahrensakten fest, dass die angeblichen Vorsprachen srilankischer Armeeangehöriger bei der Beschwerdeführerin nach dessen Untertauchen im Vanni-Gebiet im Jahr 2004 einzig dem Zweck gedient haben, sie über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu befragen (vgl. act. A1/15 S. 8).

D-3469/2011 Dass es dabei zu Gewaltanwendungen gegen die Beschwerdeführerin – ähnlich wie angeblich vor fast zehn Jahren (2002 oder 2003), als sie bei einer Festnahme mehrmals auf den Kopf geschlagen worden sei (vgl. act. A1/15 S. 9 und act. A9/12 S. 7 F60 f.) – gekommen sein könnte, ist den Akten nicht zu entnehmen. So besehen deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2004 seitens der heimatlichen Behörden Nachteilen ausgesetzt war, die in asylrechtlicher Hinsicht als erheblich bezeichnet werden könnten. Darüber hinaus weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstanhörung erklärte, nach der Übersiedlung zu ihrer Tante nach L._______ im Frühjahr 2008 keine behördlichen Probleme mehr gehabt zu haben (vgl. act. A1/15 S. 9 oben), im Ergebnis ebenfalls deutlich darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden kein unmittelbares Verfolgungsinteresse an ihr hatten. Ihre erst im Rahmen der Zweitanhörung vom 18. September 2009 vorgebrachte Behauptung, sie habe noch im Jahre 2009 einen von der Armee in Q._______ stammenden Brief erhalten, worin sie aufgefordert worden sei, sich "zu ergeben" (vgl. act. A9/12 S. 7 F62 bis F68), erscheint deswegen eher als unbehelflicher Versuch, ihren Asylvorbringen nachträglich zusätzliches Gewicht zu verleihen; unbenommen davon würde diesem Vorfall die von Gesetz und Praxis erforderliche notwendige Intensität abgehen. 5.4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den sri-lankischen Behörden nicht gesucht wurde und gegen sie nichts vorlag, das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung hätte führen können. Diese Auffassung wird durch den Umstand, dass sie Sri Lanka legal via den Flughafen Colombo verliess, bestärkt. Angesichts des Gesagten bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung rechtfertigen könnte, zumal die sinngemässe Behauptung in der Beschwerde, sie gehöre als Angehörige eines besonders verdächtigen Personenkreises, welcher mit den LTTE verwandtschaftlich eng verbunden sei, einer Risikogruppe an (vgl. Beschwerde S. 5, 2. Abschnitt), in den Akten keine hinreichende Stütze findet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

D-3469/2011 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem – auch unter Berücksichtigung ihrer Zuge-

D-3469/2011 hörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie und ihre Kinder im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf die Beschwerdeführerin sind jedoch in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unter E. 5.4 keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, sie könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht von Frau P._______ (Psychiatrische Dienste G._______, Externer Psychiatrischer Dienst, Ambulatorium O._______) vom 20. Juni 2011 an einer Anpassungsstörung mit migrationsbedingten Belastungen bei zusätzlichem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Hinsichtlich des Psychostatus hält der medizinische Bericht unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei im

D-3469/2011 Kontaktverhalten freundlich und kooperativ. Auffassung und Aufmerksamkeit erschienen objektiv unbeeinträchtigt. Subjektiv bestünden Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken sei die Patientin logisch und kohärent, inhaltlich auf Flashbacks fokussiert. Hinweise für Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Die Patientin gebe Zukunftsängste an. Im Affekt sei sie eher gedrückt, teils nachdenklich und besorgt. Psychomotorisch sei sie ruhig. Das Einschlafen habe sich gebessert. Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden keine. Eine Suizidalität werde von der Patientin glaubhaft verneint. Subjektiv berichte die Patientin, dass sie zurzeit besser einschlafe als zuvor, ohne Medikamente einnehmen zu müssen. Sie habe in der Heimat Dinge erlebt, wie beispielweise, dass in ihrem Beisein Leute mit einer Pistole erschossen worden seien. Die negativen Erinnerungen würden bei ihr zeitweise hochkommen, was sich auf ihre psychische Verfassung negativ auswirke. Zudem leide sie unter Antriebslosigkeit. Das Konzentrationsvermögen habe deutlich nachgelassen. Zeitweise fühle sie sich auch überfordert. Suizidgedanken seien früher aufgetreten, sie würde sich selbst aber nichts antun, da sie die Familie habe, um die sie sich kümmern müsse. Des Weiteren berichte sie über Zukunftsängste, wobei sie nicht genau wisse, wie es mit ihr und ihren Kindern weitergehen solle. 7.3.3 Gemäss Praxis führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 7.3.4 Wie dem ärztlichen Bericht von Frau P._______ vom 20. Juni 2011 zu entnehmen ist, berichtete die Beschwerdeführerin der Ärztin gegenüber beispielhaft davon, wie sie habe erleben müssen, dass in ihrem Beisein Leute mit einer Pistole erschossen worden seien. Mangels Geltendmachung anderweitiger gravierender Geschehnisse müsste daher angenommen werden, der ärztlich diagnostizierte Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin gründe auf letztgenanntem Ereignis. In diesem Zusammenhang fällt indessen vorab auf,

D-3469/2011 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens keine entsprechenden Äusserungen machte, weshalb an ihren diesbezüglichen Vorbringen a priori gewisse Zweifel bestehen. Im Weiteren deutet aufgrund der Aktenlage nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, welche im Rahmen ihres Asylverfahrens lediglich angeblich im Jahr 2002 oder 2003 erlittene Kopfverletzungen geltend machte, sich in Sri Lanka selbst bis zu ihrer im Jahr 2009 erfolgten Einreise in die Schweiz in psychologische Behandlung begab, was ebenfalls gegen eine gravierende psychische Erkrankung spricht. Für letztere Annahme spricht im Ergebnis auch die Tatsache, dass sie sich – dem Datum der Erstkonsultation vom 20. Juni 2011 zufolge – auch in der Schweiz erst psychiatrisch untersuchen liess, nachdem ihr Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen worden war. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, leider seien die ernsthaften (psychischen) Beschwerden der Beschwerdeführerin von den zuständigen Betreuern nicht ernstgenommen und sie – anstatt sie bei einem Arzt anzumelden – mit der Verabreichung von Kopfwehtabletten gegen ihre Kopfschmerzen hingehalten worden (a.a.O. S. 3/4), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Auch der im ärztlichen Begleitschreiben vom 25. Juli 2011 enthaltene Vermerk, die nächste (dritte) Konsultation sei für den 31. September 2011 geplant, lässt nicht darauf schliessen, dass die seelische Erkrankung der Beschwerdeführerin tatsächlich gravierender Natur sein könnte. Diese Einschätzung wird im Ergebnis durch den vom Rechtsvertreter am 26. Oktober 2012 eingereichten weiteren ärztlichen Bericht von P._______ vom 22. Oktober 2012 bestätigt, dem zufolge sich der Gesundheitszustand der Patientin gebessert habe und zum jetzigen Zeitpunkt keine deutliche posttraumatische Symptomatik vorliege, die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen müsste. Die behandelnde Ärztin schloss ihren Bericht mit der Feststellung, aufgrund der bisher erhobenen Befunde handle es sich am ehesten um eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei entsprechenden psychosozialen Belastungsfaktoren mit Migrationshintergrund. So gesehen, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) gewichtige Indizien dafür, dass aus medizinischer Sicht aktuell nichts gegen eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes B._______ nach Sri Lanka spricht. Es erübrigt sich deshalb auch, das vom Rechtsvertreter am 26. Oktober 2012 vage in Aussicht gestellte Arztzeugnis bezüglich des Sohnes (B._______) abzuwarten, zumal der Rechtsvertreter auch dannzumal nicht einmal anzugeben vermochte, um welche Art der Behandlung es gehe und wer der zuständige Arzt sei. Ei-

D-3469/2011 ner allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin könnte mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung begegnet werden. Sollte die Beschwerdeführerin wider Erwarten in Sri Lanka nach wie vor einer ärztlichen Betreuung bedürfen, wäre eine solche aufgrund der medizinischen Grundinfrastruktur in ihrem Heimatland erhältlich. 7.3.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus H._______, I._______ im Jaffna-Distrikt (Nordprovinz), wo sie gemäss eigenen Angaben von der Geburt bis Frühjahr 2008 gelebt und teilweise auch die Schule besucht hat. Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). 7.3.6 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Transitzentrum F._______ vom 8. September 2009 leben ihre Eltern sowie mehrere Geschwister nach wie vor in H._______ (vgl. act. A1/15 S. 3 Ziff. 12). Überdies hat sie anderthalb Jahre lang bis zu ihrer Ausreise im August 2009 bei einer Tante in L._______, R._______ (Jaffna-Halbinsel) gelebt. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin in Sri Lanka eigenen Angaben zufolge als S._______ gearbeitet. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf aktuelle gravierende gesundheitliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 8.3.4). Sie wird nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sowohl auf die Unterstützung ihrer in Jaffna lebenden Familienangehörigen zählen und bei diesen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden können, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank ihrer schulischen Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

D-3469/2011 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche bei der Einreichung der Asylgesuche lediglich Kopien von Geburtsurkunden abgab und ausführte, Pass und Identitätskarte ihrem Schlepper abgegeben zu haben (vgl. act. A1/15 S. 4 f.), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Mithin ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde den Beschwerdeführenden erst auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gelegenheit eingeräumt, zum Dienstreisebericht des BFM Stellung zu nehmen (vgl. Sachverhalt Bst. L vorstehend). Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.3 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen. 9.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels

D-3469/2011 erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3469/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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D-3469/2011 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2012 D-3469/2011 — Swissrulings