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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-3463/2009

4 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,356 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-3463/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3463/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 20. März 2008 kurz befragt und am 16. April 2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass er dabei zu seiner Person angab, er sei ein Haussa und er stamme aus der Stadt X._______ in Adamawa State (im äussersten Osten von Nigeria gelegen), wo er mit seiner Mutter auf eigenem Land Viehwirtschaft betrieben habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei aus Nigeria geflohen, da er seit dem 13. Februar 2008 in Zusammenhang mit dem Tod seines Kollegen S.Y. gesucht werde, dass er dabei anführte, er sei wie immer mit seinem Kollegen unterwegs gewesen und habe dann mit ihm im Y._______ (nördlich von X._______) in einem Hotel übernachtet, worauf er am nächsten Morgen habe feststellen müssen, dass sein Kollege während der Nacht aus unbekannten Gründen gestorben sei, dass er in der Folge den Hotelbesitzer gerufen habe, worauf die Polizei erschienen sei, welche erst den Leichnam seines Kollegen abtransportiert und ihn dann zu dessen Tod befragt habe, dass die Polizei ihn anschliessend zum Posten habe mitnehmen wollen, worauf er in Panik geraten und geflüchtet sei, da in seiner Region rasch ein Verdacht aufkommen könne und man ihn hätte verdächtigen können, er habe seinen Kollegen umgebracht, dass er sich versteckt und in der Folge von einem Dritten erfahren habe, dass über den Fall im Radio berichtet worden sei, worauf er X._______ am 15. Februar 2008 verlassen und sich nach Benin begeben habe, dass der Beschwerdeführer ein Jahr später – im Rahmen der einlässlichen Anhörung – geltend machte, er habe in seiner Heimat Probleme, da er mit seinem Freund S.Y. etwas getan habe, was zu dessen Tod geführt habe, D-3463/2009 dass er dabei anführte, er habe mit seinem Freund in einem Hotel in Y._______ übernachtet, welches ihnen des öftern als Ausgangspunkt für ihre Unternehmungen und als Spielort gedient habe, dass er am Morgen des 13. Februar 2008 festgestellt habe, dass sein Freund gestorben sei, wobei sein Freund offenbar zu Tode gekommen sei, da sie gemeinsam sexuellen Verkehr gehabt hätten, mithin sein Freund unmittelbar nach dem Verkehr ohnmächtig geworden und in der Folge verstorben sei, dass der Aufseher der Unterkunft mutmasslich die Polizei verständigt habe, worauf er – als er die ankommende Polizei erblickt habe – sofort nach Hause geflüchtet sei, wo man ihm jedoch vor einem Verbleiben gewarnt habe, da kurz zuvor schon die Polizei dort erschienen sei, dass er sich vor diesem Hintergrund erst bei einem Freund versteckt und dann seine Heimat in Richtung Benin verlassen habe, wobei er kurz vor seiner Abreise und nochmals unterwegs am Radio über den Vorfall berichten gehört und auf diese Weise vernommen habe, dass nach dem Täter gesucht werde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, sondern lediglich eine angebliche Geburtsurkunde, wobei er auf diesbezügliche Frage hin anführte, er habe einzig seine Geburtsurkunde, da er sich nie um die Ausstellung eines Passes oder einer Identitätskarte bemüht habe, dass er zu den Umständen seiner Reise nach Europa angab, ein Bekannter seines Vaters habe ihm Geld für seinen Transport von Jos nach Lagos und weiter nach Benin gegeben und mutmasslich auch seine Weiterreise organisiert, mithin er von verschieden Personen begleitet worden sei, welche ihn im Auto mitgenommen oder Tickets für ihn gekauft hätten, dass er schliesslich – ohne selbst Papiere vorzuweisen – mit einem Mann auf dem Luftweg von Benin auf einen ihm unbekannten Flughafen in Europa gelangt sei, von wo man für ihn seine Weiterreise ins Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 25. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer- D-3463/2009 deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur Hauptsache anführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die vorgebrachten Gesuchsgründe seien aufgrund von klaren Widersprüchen unglaubhaft und im Falle des Beschwerdeführers sprächen keine Gründe gegen eine Rückkehr in dessen Heimatstaat, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er die ihm vom BFM vorgehaltenen Widersprüche zu erklären respektive zu relativieren versuchte, unter anderem unter Berufung auf Übersetzungsfehler, dass er insbesondere geltend machte, im angefochtenen Entscheid sei nicht erwähnt worden, dass er homosexuell sei, obwohl dies das zentrale Argument seines Asylgesuches sei, womit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt nicht ordentlich festgestellt worden sei, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe begründete Angst, aufgrund seiner Homosexualität von der Justiz nicht richtig behandelt und zudem aufgrund seiner Homosexualität bestraft zu werden, da Homosexualität in Nigeria verpönt und auch strafbar sei, dass er dabei auf einen Bericht von Amnesty International vom 28. Januar 2009 sowie auf einen im deutschen Bundestag hängigen Vorstoss vom 4. März 2009 verwies, dass er in seinen weiteren Ausführungen die Nichtvorlage von Reiseoder Identitätspapieren als entschulbar erklärte, indem er das Vorbringen bekräftigte, er habe noch nie ein solches Papier besessen und sich in seiner Heimat jeweils mit seiner Geburtsurkunde ausgewiesen, dass er im Übrigen sinngemäss die Beschaffung und Nachreichung von Papieren in Aussicht stellte, D-3463/2009 dass am 2. Juni 2009 eine Bedürftigkeitsbestätigung nachgereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, D-3463/2009 sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass anlässlich der Einreichung des Gesuches keine Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass daran auch das sinngemäss in Aussicht stellen der Beschaffung und Nachreichung von Identitätspapieren nichts zu ändern vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass seine Ausführungen über seine Reise von Nigeria in die Schweiz – angeblich alleine durch Vermittlung eines befreundeten Viehzüchters, welcher für ihn die gesamte Reise organisiert habe, sowie mit Hilfe verschiedenster unbekannter Personen – keine nachvollziehbare Substanz aufweisen, dass im Weiteren die Beschreibung seiner Einreise über einen europäischen Flughafen – angeblich ohne dort persönlich ein Reisepapier vorzulegen – als offenkundig haltlos zu bezeichnen ist, dass im Übrigen das Vorbringen auf Beschwerdeebene zum angeblichen Nicht-Besitz von Identitätspapieren – der Beschwerdeführer will sich in seiner Heimat jeweils mit seiner Geburtsurkunde ausgewiesen haben – als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass bei dieser Sachlage im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), D-3463/2009 dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf klare Widersprüchen verweist, welche die Gesuchsvorbringen als offenkundig unglaubhaft erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, da sich seine Ausführungen als blosse Anpassung seiner Vorbringen an die vorinstanzlichen Vorhalte erweisen, dass aufgrund der Akten namentlich kein Anlass zur Annahme vorliegt, es sei im Verfahren zu Übersetzungsfehlern gekommen, dass sich aufgrund der vorstehenden Zusammenfassung der Gesuchsvorbringen vielmehr erhellt, dass der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen zwischen der Kurzbefragung und der erst ein Jahr später erfolgten einlässlichen Anhörung in praktisch allen wesentlichen Punkten abgeändert hat (vgl. dazu oben), dass vom Beschwerdeführer namentlich erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend gemacht wurde, sein Kollege respektive Freund S.Y. sei aufgrund homosexueller Aktivitäten zu Tode gekommen, hatte er doch anlässlich der Kurzbefragung noch auf ein völlig überraschendes Versterben aus einem unbekannten Grund verwiesen, dass er im Weiteren in nicht der Lage war, in nachvollziehbarer Weise über seine angebliche Homosexualität zu berichten, erschöpfen sich seine diesbezüglichen Ausführungen doch offenkundig in Gemeinplätzen, welche in keiner Weise auf eine persönliche Betroffenheit schliessen lassen (vgl. dazu act. A9, F. 32-34 sowie F. 46-48), dass er dabei zusätzliche Widersprüche schaffte, beispielsweise wenn er auf die Frage nach der Geheimhaltung seiner angeblichen homosexuellen Ausrichtung wiederholt anführte, er habe sich jeweils nur an Freitag- und Samstagabenden mit seinem Freund getroffen (vgl. A9, F. 48. F. 57 und insbesondere F. 69), wo doch der Freund am 13. Februar 2008 – also an einem Mittwoch – verstorben sein soll, dass aufgrund der Akten von insgesamt konstruierten und im Verlauf des Verfahrens auch noch modifizierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, D-3463/2009 dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass es insbesondere auch keiner weiteren Erwägungen zur angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers bedarf, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, D-3463/2009 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) trotz ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3463/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10

D-3463/2009 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-3463/2009 — Swissrulings