Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-346/2023
Urteil v o m 2 5 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (…).
D-346/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 25. November 2022 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich gewährte, und sie im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass sie die Türkei, wo Kurden nicht beliebt und überall ausgeschlossen seien, am (…) Oktober 2022 in einem LKW verlassen habe, dass ihr Ziel die Schweiz gewesen sei, sie aber in Österreich erwischt worden sei, worauf sie dort ihre Fingerabdrücke habe geben müssen, dass ein in Österreich lebender Freund ihres Vaters sie nach drei Tagen zu sich nach Hause geholt habe, wo sie vom Tod der (…) erfahren habe, und sie schliesslich am 19. November 2022 in die Schweiz weitergereist sei, dass sie hierzulande bleiben möchte, wo sie nebst ihren Eltern und Schwestern noch weitere Verwandte habe (…), dass es ihr wegen der anstrengenden Reise psychisch nicht gut gegangen sei, sie sich mittlerweile aber besser fühle, dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 die Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin anzeigte (Vollmacht vom 6. Dezember 2022), und die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM am 9. Januar 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2023 – der Beschwerdeführerin ausgehändigt am 13. Januar 2023 und dem Rechtsvertreter zugestellt am 16. Januar 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Österreich) anordnete, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
D-346/2023 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass für die Begründung auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Eintreten auf das Asylgesuch und um Durchführung des nationalen Asylverfahrens ersuchte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Januar 2023 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie des Weiteren beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie sei aus politischen Gründen mit ihren Eltern und den beiden volljährigen Schwestern aus der Türkei ausgereist und habe in der Schweiz, wo Asylverfahren ihrer (…) hängig seien, um Asyl nachsuchen wollen, dass sie aber in Österreich angehalten und in ein Zeltlager gebracht worden sei, wo die Lebensbedingungen unzumutbar gewesen seien, es kaum zu essen gegeben habe und nach heftigen Regenfällen Wasser ins Zelt geflossen sei, dass ihr, nachdem sie angegeben habe, in die Schweiz zu wollen, erlaubt worden sei, anderswo hinzugehen, und es ihr nicht zuzumuten sei, wieder nach Österreich zurückzukehren, wo ihr grundlegende menschliche Bedürfnisse verwehrt worden seien, dass sie zwar volljährig sei, bislang aber noch nie von ihrer Familie getrennt gelebt habe, und erwarte, dass sie hierzulande bleiben dürfe, sollten die Beschwerden ihrer Eltern und Schwestern gegen deren Nichteintretensentscheide gutgeheissen werden, dass der Beschwerde – nebst der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung – Kopien von zwei Schreiben
D-346/2023 vom 16. Januar 2023 (ohne Übersetzung) beilagen, die von den (…) der Beschwerdeführerin verfasst worden seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Januar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-346/2023 (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
D-346/2023 der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass auf die allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2023 zur Zuständigkeit im Fall von unbegleiteten Minderjährigen (vgl. Beschwerde S. 6) nicht näher einzugehen ist, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen volljährig ist, womit Art. 8 Dublin-III-VO folglich vorliegend nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats in Betracht fällt, dass auch Art. 11 Dublin-III-VO (Zuständigkeit bei gleichzeitiger Antragstellung mehrerer Familienangehöriger, bei denen die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte) vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten und nicht verheiratete, in dauerhafter Beziehung lebende Partner sowie minderjährige Kinder der antragstellenden Person – und nicht wie vorliegend Eltern oder Geschwister einer volljährigen Antragstellerin – gelten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 23. Oktober 2022 in Österreich als asylsuchende Person registriert worden war, dass das SEM die österreichischen Behörden am 7. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
D-346/2023 dass die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Einwand der Beschwerdeführerin, Österreich sei nicht ihr anvisiertes Zielland gewesen und sie sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich ist, da die Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin in Österreich erstellt ist (vgl. Eurodac-Eintrag [Asylgesuch vom 23. Oktober 2022]) und im Übrigen bereits die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene dortige Einreise die Zuständigkeit Österreichs begründete (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III- VO), dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, und ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Österreichs auch mit den weiteren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
D-346/2023 Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, wonach sie in Österreich unzulänglich versorgt worden sei, psychisch belastet sei und in der Schweiz über Verwandte verfüge, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden ist (vgl. BVGE 2013/24 E. 5), dass – wie bereits festgestellt – als Familienangehörige einer antragstellenden Person gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten und nicht verheiratete, in dauerhafter Beziehung lebende Partner sowie minderjährige Kinder gelten, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und die sich gegenwärtig in der Schweiz aufhaltenden Verwandten nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Abs. g Dublin-III-VO zu zählen sind, womit vorliegend – unabhängig vom Ausgang der Verfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin – die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie nicht gegeben sind, zumal allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht allein gelebt habe, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen vermag, dass die schweizerischen Behörden im Weiteren zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Österreich Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
D-346/2023 dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, die österreichischen Behörden würden der Beschwerdeführerin den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, wonach sie in Österreich während drei Tagen in einem Zeltlager untergebracht und dort unzulänglich versorgt worden sei, auch nicht gelingt, substanziiert darzulegen, dass ihr in Österreich eine adäquate Unterstützung verweigert worden wäre und sie sich bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen somit keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihr die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es der Beschwerdeführerin auch offensteht, sich an die dort zuständigen Stellen zu wenden, sollte sie sich künftig von Drittpersonen schikaniert oder von Behördenvertretern ungerecht behandelt fühlen respektive Hilfe bei Behördengängen benötigen, und keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen österreichischen Organe ihr die erforderliche Unterstützung verweigern würden, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Belastung aufgrund der Reisestrapazen und des vor Kurzem eingetretenen Todes der (…) darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere dann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Tordesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9
D-346/2023 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies für die von der Beschwerdeführerin dargelegte Situation nicht ersichtlich ist, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Österreich der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Betreuung verweigern würde, und es ihr obliegt, sich diesbezüglich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
D-346/2023 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-346/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr