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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2018 D-3449/2018

17 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,560 mots·~8 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3449/2018

Urteil v o m 1 7 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch B._______, Solidaritätsnetz Bern, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018

D-3449/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach dem gewaltsamen Tod seiner politisch aktiven Mutter durch Angehörige der Al-Shabaab seien die Täter hingerichtet worden, worauf er, sein Vater und sein Bruder von deren Familienangehörigen bedroht worden seien, dass er nach dem gewaltsamen Tod seines Bruders – aus Furcht, ebenfalls getötet zu werden – seinen Heimatstaat verlassen habe und nach seiner Ankunft in der Schweiz über Facebook eine Drohung von einem in C.______ wohnhaften Somalier erhalten habe, welcher der Familie der drei Hingerichteten angehöre, dass das SEM mit Entscheid vom 9. Mai 2018 (Eröffnung am 14. Mai 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung anordnete, ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2018 gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– erhob, dass die mit Vollmacht vom 13. Juli 2018 mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingaben vom 12. und 13. Juli 2018 unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des D._______ vom (…) geltend machte, der in der Zwischenzeit volljährig gewordene Beschwerdeführer habe sich vom 5.–12. Juli 2018 in stationärer Behandlung befunden (Fürsorgerische Unterbringung), und im

D-3449/2018 Weiteren eine Fürsorgebestätigung einreichte, sowie um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in wiedererwägungsweiser teilweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 angesichts der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wird, womit das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gegenstandslos geworden ist, dass indessen die Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (Ziff. 2) bestehen bleibt, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

D-3449/2018 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund teils widersprüchlicher, teils realitätsfremder und unbestimmter Angaben zu Recht als nicht glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar auf einzelne Feststellungen der Vorinstanz eingeht, diese indessen nicht entkräften kann, dass er beispielsweise aktenwidrig behauptet, er habe nie ausgesagt, dass die Täter vermummt gewesen seien (vgl. SEM-Protokoll A19 S. 8), dass er im Weiteren geltend macht, er habe nie, wie vom SEM behauptet, von einer Diskussion zwischen seiner Mutter und den Tätern

D-3449/2018 gesprochen, seine Mutter habe im Moment ihrer Tötung lediglich gesagt: “Hassan, was willst du?“, dass sich indessen aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass seine Schwester ihm gegenüber erwähnt habe, dass ihre Mutter mit den Personen diskutiert habe (vgl. A19 S. 8), dass der weitere Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe im Unterschied zu seiner Schwester einen der Täter nicht erkannt, da sie beide ein ganz unterschiedliches Leben geführt hätten, nicht zu überzeugen vermag, zumal es sich bei dem Täter um einen Nachbarn gehandelt haben soll (vgl. A19 S. 8), dass in der Beschwerde im Weiteren auf Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Befragungen hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei nicht alles, was er gesagt habe, übersetzt worden und bei der Rückübersetzung sei er nicht gehört worden, wenn er den Dolmetscher auf Fehler und Unvollständigkeiten hingewiesen habe, dass hierzu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer jeweils angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A8 S. 8, A19. S. 1) und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigte (vgl. A8 S. 8, A19 S. 15), dass die anwesende Rechtsvertreterin gegen Ende der Anhörung lediglich anmerkte, dass der Beschwerdeführer müde und niedergeschlagen sei, was keine gute Ausgangslage für die Rückübersetzung sei, dass diese Anmerkung die Urteilsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt, dass hinsichtlich der Bemerkung des Hilfswerkvertreters, dass “die Übersetzung in langen Abschnitten mit wenigen Nachfragen stattgefunden habe, was gewisse Missverständnisse erklären könne (vgl. A19 F 54–55 und F 79)“, darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei den genannten Fragen aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers um notwendige Nachfragen handelte, welche vielmehr auch der Klärung von allfälligen Missverständnissen dienen sollten,

D-3449/2018 dass schliesslich mit der Beschwerde mehrere Dokumente in Kopie (Geburtsschein, Todesbestätigungen hinsichtlich Mutter und Bruder) und eine Fotografie (Vater in Spital) eingereicht wurden, welche der Beschwerdeführer nach der Anhörung per E-Mail erhalten und an seine Rechtsvertreterin weitergeleitet habe und die offensichtlich bei der Vorinstanz nicht eingereicht worden seien, dass deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund der Tatsache, dass diese lediglich in Kopie vorliegen, als gering einzustufen ist, dass die mit der Eingabe vom 13. Juli 2018 eingereichten Fotografien, welche nach Angaben des Beschwerdeführers dessen Schwester mit Verletzungen zeigen sollen, mangels eines hinreichenden Sachzusammenhangs mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant sind, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der

D-3449/2018 unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen worden war, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3449/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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