Abtei lung IV D-3448/2007 haf/rau {T 0/2} Urteil vom 30. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Therese Kojic, Richter Vito Valenti Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, alias C._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Christoph von Blarer, _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. April 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Hazara, aus Afghanistan stammend, mit letztem Wohnsitz in A._______ (Iran), verliess nach eigenen Angaben den Iran im August 2005 und reiste über die Türkei und ihm unbekannte Länder mit Hilfe eines Schleppers am 6. November 2005 in die Schweiz ein. Hier stellte er am 8. November 2005 ein Asylgesuch, zu dem er am 14. November 2005 im Empfangszentrum B._______ summarisch befragt wurde. Mit Verfügung des BFM vom 16. November 2005 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo er am 8. Dezember 2007 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört wurde. Gemäss Lingua-Gutachten vom 2. März 2007 wurde der Beschwerdeführer in einem afghanischen Milieu im Iran sozialisiert. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. April 2007 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 18. April 2007 im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis am 11. Juni 2007 auf. Parallel dazu gewährte er dem Beschwerdeführer innert der gleichen Frist das rechtliche Gehör bezüglich einer Wegweisung in den Iran. E. Der Beschwerdeführer kam beiden Aufforderungen fristgerecht nach. Am 6. Juni 2007 leistete er den einverlangten Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer zu einer eventuellen Rückkehr in den Iran Stellung. Dabei machte er unter anderem geltend, dass afghanische Flüchtlinge im Iran systematischer Diskriminierung ausgesetzt sowie von der Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. F. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das BFM unter anderem aus, es habe in seinem Entscheid nicht von einer Rückweisung in den Iran gesprochen, da es einen solchen nicht als möglich erachte. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer dort nicht einmal über einen Aufenthaltsstatus.
3 G. Mit Eingabe vom 19. September 2007 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht und führte unter anderem aus, die Herkunft des Beschwerdeführers dürfte D._______ im heutigen Bezirk E._______ in der Provinz F._______ sein. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Rechtsvertreter auf, innert Frist eine Kostennote einzureichen. I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Mai 2007 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 18. April 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, rechtskräftig geworden. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
4 stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, in Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn sich die Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert habe. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden des Landes ausdehnen können. Gleichzeitig komme der Aufbau der afghanischen Nationalarmee sowie der Polizeikräfte nur schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Der Regierung unter Präsident Hamid Karzai sei es indessen gelungen, die Situation in Afghanistan weitgehend zu stabilisieren. Auch die im Dezember 2005 erfolgte Einsetzung des Parlaments bilde einen wichtigen Schritt in Richtung einer Stabilisierung der Lage des Landes. Die lokalen und regionalen Kommandanten verhielten sich immer noch loyal zur Zentralregierung, die durch Einbindung der Paschtunenstämme versuche, weitere Kreise der Bevölkerung für sich zu gewinnen. Auch die NATO- Führung zeige sich zuversichtlich, das Land erfolgreich stabilisieren zu können und die NATO-geführten ISAF-Truppen hätten ihren Einsatzraum ausgedehnt und die Verantwortung für sämtliche regionalen Wiederaufbauteams übernommen. Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau des Landes auch in Zukunft zu fördern und dem Land in den kommenden fünf Jahren eine internationale Wiederaufbauhilfe zugesprochen. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland. So habe der Beschwerdeführer dem BFM keinerlei heimatliche Ausweispapiere abgegeben oder glaubhafte Angaben über seine Herkunft und familiäre Situation machen können, weshalb seine Identität und seine genauere Herkunft
5 aus Afghanistan nicht als gesichert zu bewerten seien. Angesichts dieser Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Afghanistan nicht über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dies allein schon aufgrund der in diesem Kulturkreis existierenden grossen Familien- und Clan-Strukturen. Wiewohl Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers, denen letzterer nicht nachgekommen sei und der die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen, eine Rückkehr nach Afghanistan sei derzeit nicht zumutbar und verweist in diesem Zusammenhang auf EMARK 2003 Nr. 10 sowie EMARK 2006 Nr. 9. Die Begründung des BFM beruhe auf der Annahme, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Demgegenüber sei festzustellen, dass er dem BFM einige Dokumente und Bestätigungsschreiben eingereicht habe. Auch habe das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Lingua- Gutachten ergeben, dass der Beschwerdeführer, "wie angegeben in einem afghanischen Milieu im Iran sozialisiert wurde". Der Beschwerdeführer sei als Kleinkind (ungefähr mit einem Jahr) von seinem Ziehvater aufgenommen worden, nachdem seine eigene Familie ums Leben gekommen sei. Dieser habe ihn, den kulturellen Gepflogenheiten im Iran und in Afghanistan entsprechend, erst spät über seine familiäre Herkunft orientiert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen näheren Bezug zu seinem Heimatland habe aufbauen können und er in Afghanistan nicht über ein funktionierendes, ihn unterstützendes familiäres oder soziales Netz verfüge. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vollzogen werden kann oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die unter Erwägung 4 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.3 6.3.1 Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt, wonach in
6 Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, trifft in dieser pauschal geäusserten Form nicht zu. In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenzierter zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102). 6.3.2 Die Vorinstanz bestreitet die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht, vertritt indessen vorab den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keinen Identitätsausweis eingereicht, der seine Identität und Herkunft belegen würde, weshalb es ihm nicht gelungen sei, glaubhafte Angaben über seine Herkunft und familiäre Situation zu machen. Angesichts dieser Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Afghanistan nicht über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dies allein schon auf Grund der in diesem Kulturkreis existierenden grossen Familien- und Clan-Strukturen. Seine Aussagen hinsichtlich vorhandener individueller Wegweisungshindernisse seien daher nicht gesichert. Dem BFM sei somit die Möglichkeit genommen, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Gemäss ständiger Rechtsprechung der ARK (heute Bundesverwaltungsgericht) sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser, wie vorliegend, seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit, am Rückkehrhilfeprogramm teilzunehmen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.3.3 Der Beschwerdeführer beharrt demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe auf seinen früheren Aussagen, im Kleinkindalter Afghanistan verlassen und im Anschluss daran in der Obhut seines Onkels in A._______ gelebt zu haben. Desgleichen wiederholt er seine frühere Aussage, keine Beziehung zu Afghanistan zu haben. In diesem Zusammenhang verweist er auf das Ergebnis der Lingua- Analyse, gemäss der er im afghanischen (Flüchtlings-)Milieu im Iran sozialisiert
7 wurde. 6.3.4 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers und seine genauere Herkunft innerhalb Afghanistans nicht gesichert sind, da er keinerlei heimatstaatliche Ausweispapiere eingereicht habe. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Mitgliederausweis der politischen Partei Wahdat vermag die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Zudem hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2007 zutreffend festgestellt, dass das auf dem Ausweis angegebene Geburtsdatum nicht mit den übrigen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Da das BFM aber auf das vorliegende Gesuch eingetreten ist, ging es wohl davon aus, dass entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere eingereicht hat, kann deshalb nicht als Indiz betrachtet werden, welches gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Identität und Herkunft spricht. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens sowie auf Beschwerdeebene wiederholt zu Protokoll gab, er sei als Kleinkind mit der Familie seines Ziehvaters in den Iran gelangt (vgl. A1/S.1 f.; A11/S. 3). Diese Aussagen werden auch durch das Ergebnis der Lingua-Analyse gestützt. Bereits bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärte der Beschwerdeführer, er stamme aus der afghanischen Ortschaft "G._______", er wisse allerdings nicht, in welcher Provinz sich die Ortschaft befinde (vgl. A1/S. 1 f.). Bei der kantonalen Anhörung wiederholte er die diesbezüglichen Aussagen (vgl. A11/S. 3). Mit Eingabe vom 19. September 2007 präzisiert der Beschwerdeführer seine Herkunft insofern, als er erklärt, gemäss der eingereichten Mitgliederkarte sei "H._______" der Geburtsort des Beschwerdeführers. E._______ sei auf der UN-Karte von 2004 als Distrikt und als Distriktshauptort aufgeführt. In diesem Distrikt befinde sich tatsächlich die Ortschaft D._______, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers D._______ im heutigen Bezirk E._______ in der Provinz F._______ sein dürfte. Gleichzeitig gab er an, dem Volksstamm der Hazara anzugehören (vgl. A1/ S. 2; A11/S.3), was insofern für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben spricht, als sich das traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara unter anderem auch auf Teile der Provinz F._______ erstreckt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30, E. 7a S. 193). 6.3.5 Die Provinz F._______, woher der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit zu stammen scheint, gehört nicht zu einer der oben erwähnten Provinzen (vgl. E.6.3.1). Die Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz erweist sich demnach als generell � mithin ungeachtet des allfälligen Bestehens eines Beziehungsnetzes � unzumutbar. 6.3.6 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der oben erwähnten Provinzen (vgl. E. 6.3.1), wo die Sicherheitslage vergleichsweise stabil ist, niederzulassen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er in Afghanistan über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in einer der relativ stabilen Provinzen Afghanistans über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz, welche es ihm ermöglicht, sich
8 dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise zu sichern. Unter diesen Umständen ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland zur Zeit nicht zuzumuten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 633 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen. Mit der eingereichten Kostennote vom 12. Oktober 2007 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von knapp zehn Stunden (exklusive zwei Stunden der Dolmetscherin) für das Beschwerdeverfahren geltend und verlangt insgesamt Fr. 1'720.--. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen beträgt er mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.--. Somit stehen dem Beschwerdeführer für das Entgelt der Bemühungen seines Vertreters Fr. 1'500.-- (10 x Fr. 150.--) Honorar sowie Fr. 220.-- Spesen zu. Den gesamten Betrag von Fr. 1'720.-- hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 18. April 2007 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 6. Juni 2007 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten. 4. Das Bundesamt wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'720.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - Rechtsvertreter des Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Zahlungsformular) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie zu den Akten), über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am: