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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2018 D-3447/2018

25 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,968 mots·~10 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3447/2018

Urteil v o m 2 5 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, alias B._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018

D-3447/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer am 6. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 10. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) und am 20. Oktober 2017 in D._______ die Anhörung durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als E._______ während ungefähr sechs Monaten für einen Geschäftsmann aus F._______, A., tätig gewesen, dass er diesen jeweils zwischen G._______ und H._______ chauffiert habe, dass A.H. und eine weitere Person von ihm die Auslieferung des Geschäftsmannes verlangt hätten, dass sowohl der Geschäftsmann als auch er bedroht worden seien, worauf er dem Geschäftsmann zur Abreise nach I._______ verholfen habe, dass er (der Beschwerdeführer) weiterhin behelligt worden sei, weshalb er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2018 – eröffnet am 15. Mai 2018 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, die geltend gemachten Asylvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass die Vorinstanz zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers feststellte, so habe er bei der Befragung angegeben, nebst der Mutter lebten noch eine Schwester und ein Bruder im Irak, demgegenüber bei der Anhörung erklärt, im Irak noch vier Schwestern und vier Brüder zu haben,

D-3447/2018 dass er zudem seine Beteiligung am Handel mit J._______, seine Tätigkeit in der K._______ sowie seine Auslandaufenthalte in L._______ und in M._______ im Rahmen der BzP nicht erwähnt und diese erstmals bei der Anhörung vorgebracht habe, dass es ihm sodann nicht gelungen sei, eine gezielt gegen seine Person gerichtete asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft darzutun, so basierten seine Schilderungen auf Mutmassungen und subjektiven Befürchtungen, dass der Eindruck entstanden sei, er habe lediglich versucht, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch in genannter Weise und mit geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein, dass er die Frage nach einer allfälligen behördlichen Suche nach ihm verneint habe und seine Familie nach seiner Flucht auch nicht von Schwierigkeiten betroffen gewesen sei, dass auch bei Wahrunterstellung festzustellen sei, dass aus seinen Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein monetäre Motive zu einem Interesse an besagtem Geschäftsmann und allenfalls ihm selbst geführt hätten, welche nicht als asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten seien, dass es sich sodann bei den geltend gemachten Nachteilen – Präsenz von Milizen – um bedauerliche Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen im Irak handle, von denen leider viele Menschen in ähnlicher Weise betroffen seien, dass aus den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich seien, dass man den Beschwerdeführer gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund hätte treffen wollen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,

D-3447/2018 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass er gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der (…) (datiert vom 8. Juni 2018), zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eine Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 10. Juli 2018 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die Begehren mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ zu beurteilen, mithin aussichtslos erscheinen würden, dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– am 9. Juli 2018 innert Frist geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-3447/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,

D-3447/2018 dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Angabe festgehalten und ausgeführt wird, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, so habe sie tatsachenwidrig festgehalten, A.H. sei ein Mitglied des Islamischen Staates (IS), dass aus den Protokollen hervorgehe, dass er zu keinem Zeitpunkt ausgesagt habe, A.H. sei Mitglied des IS; die einzige Erwähnung der „Daesh“ sei vielmehr erfolgt, als A.H. den Klienten des Beschwerdeführers, A., als Angehörigen der „Daesh“ bezeichnet habe, weil dieser Sunnite sei und aus F._______ stamme, dass die Übergriffe nicht durch ein IS-Mitglied, sondern durch ein Mitglied einer mafiaähnlichen Bande erfolgt sei, womit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, dass das SEM in seinem Entscheid in ausführlicher und begründeter Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten Asylgründe als weder glaubhaft noch asylrelevant im Sinne von Art. 7 und 3 AsylG zu qualifizieren sind, dass der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll gegeben habe, A.H. sei Mitglied einer Bande und nicht IS-Mitglied, zu bestätigen ist, indessen dieser Umstand im Ergebnis nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen vermag, dass diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen dürfte, was indessen nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist und folglich auch keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz darstellt, dass das SEM in den asylbegründenden Vorbringen mehrere Unstimmigkeiten feststellte und in der Folge zur Recht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer an der Wahrheit seiner gemachten Aussagen festhält und ausführt, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seien seine Darlegungen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, dass er bezüglich der divergierenden zahlenmässigen Angaben seiner Geschwister erklärte, bei der BzP habe er die Anzahl Familienmitglieder angegeben, mit denen er in N._______ gelebt habe (Mutter, Schwester und

D-3447/2018 Bruder), währenddessen er im Rahmen der Anhörung präzisierend zu Protokoll gegeben habe, dass er im Ganzen vier Brüder und vier Schwestern habe, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nach den im Heimatland lebenden Familienangehörigen – somit nicht nach jenen, mit denen er in N._______ zusammengelebt habe – gefragt wurde, wobei er seine Mutter sowie seinen Bruder O._______ und seine Schwester P._______ nannte (vgl. A3/10 S. 4), dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung erklärte, er habe vier Brüder und vier Schwestern (vgl. A9/21 S. 4), dass der Beschwerdeführer die Wahrheit und Vollständigkeit der anlässlich der BzP protokollierten Angaben unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich auf seine Aussagen zu behaften lassen hat, womit seine Vorbringen auf Beschwerdeebene als nachgeschoben und unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen zu werten sind (vgl. A3/10 S. 7), dass sodann die Einwände auf Beschwerdeebene bezüglich der behaupteten Morddrohungen nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz zu Recht angebrachten Zweifel an einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung auszuräumen, zumal es als realitätsfremd zu werten ist, dass er trotz erfolgter Morddrohungen und dem Täter bekannten Aufenthaltsort unbehelligt geblieben sein soll, dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter substanziierte, für welche politischen Parteien beziehungsweise Politiker A.H. gearbeitet hat, dass die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 unverändert geblieben ist, weshalb an der Beurteilung weiterhin festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-3447/2018 BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 9. Juli 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3447/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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