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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2014 D-3442/2014

28 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,995 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3442/2014

Urteil v o m 2 8 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).

D-3442/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus Tiflis stammender georgischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge am 13. September 2013 sein Heimatland verliess und am 11. Oktober 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 17. Oktober 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Februar 2011 nach C._______, D._______ und E._______ gegangen, wo er jeweils ein Asylgesuch gestellt habe, dass er, nachdem er das Asylgesuch in C._______ zurückgezogen habe, im Oktober 2011 mit dem Flugzeug nach Georgien zurückgekehrt sei, dass die Leute der alten Regierung, die immer noch an der Macht seien, ihn bedroht hätten, weil er an mehreren Demonstrationen wegen der Ungerechtigkeiten gegen die Regierung teilgenommen habe, dass er mehrmals verhaftet und jeweils zwei Tage in Haft geblieben sei, dass er schliesslich zum Schutz seiner Frau, die (…) Jahre jünger sei, ausgereist sei, dass für die weiteren Vorbringen auf die Befragungsprotokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2014 ein Arztzeugnis einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – eröffnet am 20. Mai 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ein Konstrukt, dass er widersprüchliche oder unterschiedliche Angaben zu seiner allfälligen politischen Tätigkeit (BFM Akte A5, S. 11; A28 S. 4, 5 und 9), zum eigentlichen Ausreisegrund (A5, S. 10 und 11; A28 S. 4 und 5), zu der an-

D-3442/2014 geblich angezeigten Person (A5 S. 10; A28 S. 7) und zum TV-Sender, dem er ein Interview gegeben haben wolle sowie betreffend den Gegenstand des Interviews (A5 S. 10; A28 S. 7 und 8) gelten gemacht habe, dass im Übrigen der georgische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei und betroffene Personen sich bei Drohungen und Übergriffen an die Behörden sowie an entsprechende Menschenrechtsorganisationen wenden könnten, dass die Vorbringen somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, dass sodann gemäss behandelndem Arzt keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr ins Heimatland bestehen würden, dass weitergehend auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 19. Juni 2014 (Poststempel) unter Beilage eines georgischen Führerscheins in Kopie an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die BFM- Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass ferner die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und die Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zu 16. Juli 2014 verlangte,

D-3442/2014 dass der Kostenvorschuss am 16. Juli 2014 bei der Gerichtskasse einging, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder

D-3442/2014 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Protokolle unterschriftlich genehmigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften lassen muss, zumal weder aus den Akten ersichtlich noch belegt ist, dass er – wie in der Beschwerde behauptet – anlässlich der Befragungen an einer Gedächtnisstörung gelitten hätte, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, ihn nochmals zu befragen, weshalb der diesbezüglich sinngemässe Antrag abzuweisen ist, dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen und der in Kopie eingereichte Führerschein, der kein Identitätspapier ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-3442/2014 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-3442/2014 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn und weiteren Verwandten über ein Beziehungsnetz verfügt, dass insbesondere festzustellen ist, dass in fast allen Regionen Georgiens, insbesondere Tiflis, von Institutionen (…)-Programme angeboten werden, dass der Beschwerdeführer allenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der im Formularteil der Beschwerdeschrift aufgeführte Antrag, das BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden zu unterlassen und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informieren, mit der Urteilsfällung hinfällig wird und mangels Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auch nie Anlass für eine entsprechende vorsorgliche Massnahme bestanden hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und der einbezahlte Kotenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

D-3442/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

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