Abtei lung IV D-3441/2009 D-3442/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 29. April 2009 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3441/2009 / D-3442/2009 Sachverhalt: A. Am (...) suchte (...), in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) stellte das Bundesamt fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Gegen diese Verfügung liess (...) am (...) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (...) erheben. B. B.a Die Beschwerdeführerinnen (...) – ethnische Serbinnen aus (...) – verliessen eigenen Angaben zufolge Kosovo am (...) auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder am (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchten sie (...) um Asyl nach. Am (...) wurden sie (...) erstmals befragt. Am (...) wurden sie, (...), in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. B.b (...) machte im Wesentlichen geltend, sie sei ständig von Kosovoalbanern bedroht worden. Im Jahr (...) seien ihr zwei Kühe und eine Motorpumpe gestohlen worden. Am (...) sei ihr Ehemann von fünf oder sechs maskierten Personen angegriffen und geschlagen worden. Am selben Tag hätten Kosovoalbaner sie aufgefordert, ihr Haus in (...) nie mehr zu betreten. Deshalb sei sie zusammen mit ihren Familienangehörigen ins Nachbardorf (...) gezogen. Daraufhin sei ihr Haus vom Kosovoalbaner B. besetzt worden. Am (...) beziehungsweise (...) habe ihr Ehemann das Haus für 22'500 Euro an B. verkauft, da er sich mit seiner Familie in Serbien habe niederlassen wollen. B. habe sofort eine Anzahlung von 10'000 Euro geleistet. Die Restanz wäre bis (...) zahlbar gewesen, sei indes nicht geleistet worden. Auch als sie in (...) wohnhaft gewesen seien, sei sie wiederholt auf der Strasse von Kosovoalbanern beschimpft, beleidigt und mit dem Tod bedroht worden. Vom (...) bis (...) habe sie sich mit einem – gemäss Abklärungen des BFM von der Schweizer Botschaft in (...) am (...) ausgestellten – Touristenvisum in der Schweiz aufgehalten. Nach ihrer Rückkehr von dort habe sie sich zusammen mit einem Begleiter erfolgos zu B. Nach (...) begeben, um die Kaufpreisrestanz abzuholen. Dabei sei sie von B. beziehungsweise mehreren Hausbewohnerinnen angegriffen, an den Haaren gepackt, beschimpft und geschlagen worden, während ihr Begleiter von Männern mit Eisenstangen D-3441/2009 / D-3442/2009 verprügelt und dabei verletzt worden sei. Aus diesen Gründen und aufgrund der unsicheren Lage in Kosovo habe sie ihre Heimat am (...) zusammen mit (...) erneut in Richtung Schweiz verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Hauskaufvertrag vom (...) und zwei Fotos zu den Akten, auf denen (...) mit einem blutunter laufenen linken Auge abgebildet ist. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine Identitätskarte in Kopie – das Original befinde sich zu Hause – sowie einen Heimatschein ein. B.c (...) machte im Wesentlichen geltend, (...) sei am (...) von Kosovoalbanern verprügelt und wiederholt mit dem Tod bedroht worden, weshalb er seine Heimat im (...) verlassen habe. Sie selbst sei in Kosovo immer wieder beschimpft, belästigt, provoziert und auch mit dem Tod bedroht worden. Kosovoalbaner aus dem Nachbardorf hätten Steine gegen ihr Haus geworfen und ihr gedroht, sie in kleine Stücke zu zerreissen. Deshalb habe sie keine Bewegungsfreiheit mehr gehabt. Auch (...) seien misshandelt worden. Am (...) seien sie aus ihrem Haus in (...) vertrieben worden und hätten seither bei Verwandten im Nachbardorf (...) gewohnt. Vom (...) bis (...) habe sie mit einem – gemäss Abklärungen des BFM von der Schweizer Botschaft in (...) am (...) ausgestellten – Touristenvisum bei (...) in der Schweiz aufgehalten. Am (...) sei (...) nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz bei einem Treffen mit dem albanischen Käufer ihres ehemaligen Hauses schwer verprügelt worden. Aus diesen Gründen habe sie Kosovo am (...) zusammen mit (...) erneut in Richtung Schweiz verlassen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine serbische Identitätskarte (Licna carta) im Original sowie einen Geburtsschein und einen serbischen Führerausweis in Kopie zu den Akten. B.d Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerinnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Mit separaten Verfügungen vom 29. April 2009 – eröffnet am 30. April beziehungsweise am 1. Mai 2009 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die D-3441/2009 / D-3442/2009 Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Die geltend gemachten Behelligungen, Drohungen und Misshandlungen seien als Übergriffe Dritter zu werten. Diese Übergriffe stellten Straftaten dar, welche von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Im vorliegenden Fall könne den Behörden ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden. Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergebe sich nämlich, dass die Beschwerdeführerinnen nicht um Schutz bei den heimatlichen Behörden ersucht hätten. Dieses Unterlassen erklärten sie hauptsächlich damit, dass die Polizei bei einer allfälligen Anzeige untätig bleibe, da alle Polizisten Albaner seien. Dieser Erklärungsversuch sei jedoch nicht überzeugend, zumal auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantierten. Indem sich die Beschwerdeführerinnen nicht um den Schutz der Behörden gekümmert hätten, hätten sie den Behörden auch die Möglichkeit genommen, zu ihren Gunsten einzugreifen. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung United Nations Interim Administration in Kosovo (UNMIK) soll sukzessive von der EU- Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS garantierten die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall asylrechtlich nicht relevant. Daran vermöchten auch der Hauskaufvertrag und die zwei Fotos, welche als Beweismittel eingereicht worden seien, nichts zu ändern. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Deshalb erübrige sich eine weitergehende Aus- D-3441/2009 / D-3442/2009 einandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Zwar könne eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in (...) aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Norden Kosovos. Es könne davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführerinnen möglich sei, sich allenfalls dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung aus dem Jahr 2006 sei der Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Angehörige der serbischen Minderheit aus Kosovo als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien, wo sie der Mehrheitsethnie angehörten, sei den Beschwerdeführerinnen somit ebenfalls zumutbar. (...), dessen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig sei, habe schon zuvor beabsichtigt, sich in Serbien niederzulassen, wo er über nahe Verwandte verfüge. Zudem lebten (...) der Beschwerdeführerinnen und (...), mit deren finanzieller Unterstützung sie rechnen könnten, in der Schweiz. Somit sei es den Beschwerdeführerinnen möglich, sich für den Fall, dass die Beschwerde (...) abgewiesen würde, in Serbien niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Rein soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Serbien oder in den Norden Kosovos als unzumutbar erscheinen liessen. Der Wegweisungsvollzug sei mit demjenigen (...) zu koordinieren. D. Mit separaten Eingaben vom 27. Mai 2009 (Datum der Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien die angefochtenen Verfügungen in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-3441/2009 / D-3442/2009 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde je eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die inhaltlich identischen Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit separaten Zwischenverfügungen vom 2. Juni 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung von Kostenvorschüssen verzichtet und die Entscheide über die Gesuche um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. D-3441/2009 / D-3442/2009 Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 3. Die Verneinungen der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnungen der Asylgesuche sowie die Wegweisungen an sich blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisungen (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen, die aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Sie sind Besitzer serbischer Identitätskarten. (...) besitzt zudem einen serbischen Führerschein. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (D-7561/2010 a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerde-führerinnen können sich aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführerinnen drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, liegen keine vor. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent- D-3441/2009 / D-3442/2009 gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 4.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin- D-3441/2009 / D-3442/2009 weisen). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Norden Kosovos oder in Serbien lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die aus (...) stammenden Beschwerdeführerinnen über eine zumutbare Zufluchtsalternative sowohl im Norden Kosovos als auch in Serbien verfügen. Nachstehend wird daher das Bestehen einer Zufluchtsalternative in Serbien geprüft. 4.4.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.2). Mithin erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Entgegnungen in den Beschwerden einzugehen. 4.4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerinnen in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu be- D-3441/2009 / D-3442/2009 rücksichtigen (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. insbesondere E. 8.3.3.6): - Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und Berufsbildung und -erfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gerade diese Faktoren fördern die für eine Integration erforderliche Flexibilität in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der Sprache am Zufluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken. - Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der betroffenen Person selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann bei engen verwandtschaft lichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. - Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu beachten. In casu ist festzuhalten, dass (...) bereits zuvor beabsichtigt hat, sich in Serbien niederzulassen. Seine Beschwerde wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen, wobei der Wegweisungsvollzug zu koordinieren ist. Damit erübrigt sich eine D-3441/2009 / D-3442/2009 formelle Verfahrensvereinigung, weshalb der entsprechende Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist. Zudem ist auf die weiteren Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den angefochtenen Verfügungen sowie auf die Ausführungen im Urteil (...) zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen (vgl. (...) sowie Sachverhalt, vorstehend Bst. C). Insgesamt sind somit keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Serbien aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen liessen. Die Entgegnungen der Beschwerdeführerinnen in den Rechtsmitteleingaben, sie hätten sich noch nie länger in Serbien aufgehalten geschweige denn dort gearbeitet, sind deshalb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerinnen über serbische Indentitätskarten verfügen (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3.4). 4.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Norden Kosovos. 4.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführerinnen auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Serbien entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerinnen verpflichtet sind, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 4.6 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzüge zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diese zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. D-3441/2009 / D-3442/2009 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren wären deren Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerden jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind die in den Beschwerden vom 27. Mai 2009 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3441/2009 / D-3442/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. In Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen im Doppel (...) - das BFM, (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13