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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 D-3434/2026

21 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,290 mots·~11 min·6

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3434/2026

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Japan, c/o (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026.

D-3434/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. April 2026 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, dass ihr das SEM mit Verfügung vom 14. April 2026 die Einreise in die Schweiz verweigerte und für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Rechtsvertretung am 14. April 2026 zur Zuweisung in den Transitbereich Stellung nahm und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz beantragte, dass die Beschwerdeführerin am 29. April 2026 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin dem SEM am 4. Mai 2026 zur Ergänzung ihrer Aussagen eine schriftliche Stellungnahme übermittelte, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 zu dem ihr zugestellten Entwurf des Asylentscheids Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Mai 2026 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 13. Mai 2026 Beschwerde erhoben hat und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, dass ferner (eventualiter) die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte und eventualiter beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,

D-3434/2026 dass die Kantonspolizei B._______ (Flughafenpolizei-Grenzabteilung) diese Eingabe der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2026 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeanträge in Englisch verfasst wurden, dass die Beschwerde damit zwar entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) verfasst wurde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristsetzung zur Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da die in Englisch verfassten Beschwerdeanträge verständlich sind, zudem ist die Beschwerdebegründung auf Deutsch verfasst und damit in einer Landessprache, dass es sich unter diesen Umständen vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich, namentlich im vorliegenden Flughafenverfahren, sowie angesichts der Laienbeschwerde rechtfertigt, auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung zu verzichten, dass die Beschwerdeführerin mit rechtzeitiger Einreichung ihrer Beschwerde bei der Flughafenpolizei als unzuständige Behörde die Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat (Art. 23 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,

D-3434/2026 dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des vorliegenden Direktentscheids in der Sache gegenstandslos ist, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, der japanische Staat betrachte sie als Terroristin und wolle sie töten, dass sie vor zwei Jahren angefangen habe, elektromagnetische Strahlen zu spüren, welche ihr starke Schmerzen bereitet hätten, und sie von mit elektromagnetischen Pulswaffen ausgerüsteten Flugzeugen verfolgt würde, dass sie zudem vor ihrer Ausreise vor einem Supermarkt von einem Mann geschlagen worden sei, mit einer Metallkugel auf ihr Auto geschossen worden und zweimal während der Fahrt eine ölige Flüssigkeit auf ihre

D-3434/2026 Windschutzscheibe gespritzt worden sei, wobei sie diese Vorfälle jeweils der Polizei gemeldet habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde von elektromagnetischen Strahlen behelligt, ausgeführt hat, es anerkenne das subjektive Verfolgungsempfinden, jedoch sei das Vorbringen für Dritte weder erkennbar noch nachvollziehbar und entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, dass auch die weiteren Vorbringen, wonach sie von einem Mann attackiert, mit einer Metallkugel auf ihr Auto geschossen und zweimal eine Flüssigkeit auf ihre Windschutzscheibe gespritzt worden sei, nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz seien, zumal die Beschwerdeführerin die Vorfälle der Polizei habe melden können und den japanischen Sicherheitsbehörden nicht vorgeworfen werden könne, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage, sie vor unrechtmässiger Verfolgung Dritter zu schützen, dass die Beschwerdeführerin eine sehr umfangreiche Beschwerdeschrift eingereicht hat, wobei die darin enthaltenen Ausführungen über weite Strecken einer kohärenten Argumentation entbehren, dass sie im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Vorbringen wiederholt, womit die Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte enthält, die geeignet wären, die Beurteilung der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten die Auffassung des SEM teilt, dass aus der angefochtenen Verfügung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – hervorgeht, dass die Vorinstanz die ergänzende Eingabe beim Asylentscheid berücksichtigt hat und sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass die Anhörung absichtlich so gestaltet worden wäre, dass sie für die Beschwerdeführerin ungünstig ausgefallen wäre, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den Akten keine Belege für eine tatsächlich gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung seitens der japanischen Behörden zu entnehmen sind, dem Arztbericht vom 27. April 2026 jedoch zu entnehmen ist, dass sie unter anderem an einer wahnhaften Störung leidet,

D-3434/2026 dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) entnommen werden können, dass das subjektive Gefühl der Beschwerdeführerin, durch den japanischen Staat mittels Waffen, welche elektromagnetische Pulse ausstiessen, verfolgt sowie durch gezielte Manipulationen ihres Fahrzeugs schikaniert zu werden (vgl. Aufzählung in der Beschwerdeschrift, S. 95 f.), vor dem Hintergrund der diagnostizierten wahnhaften Störung keine asylrechtliche Relevanz im Sinne einer objektiv begründeten Furcht zu entfalten vermag, zumal sich derartige Vorbringen ihrem Inhalt nach jeglicher objektiver Nachvollziehbarkeit entziehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsüberzeugung dadurch bestätigt sieht, dass verschiedenste Personen ihre Kontaktaufnahmen ignoriert hätten, dass Personen in ihrem Umfeld ihr Verhalten plötzlich geändert hätten und dass sie überall schikaniert werde oder plötzlich Dinge sehe, über welche sie kurz davor gesprochen habe, dass sie daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal diese Deutung – wonach ihr gesamtes Umfeld in eine gegen sie gerichtete staatliche Verschwörung eingebunden sei – den Schluss nahelegt, dass es sich dabei um Ausdruck der diagnostizierten wahnhaften Störung handelt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb sie in den Fokus der japanischen Regierung geraten sein soll, dass ein lediglich subjektiv empfundenes Verfolgungsgefühl, dass den Akten nach auf keinen objektivierbaren Grundlagen fusst, keine objektiv begründete Furcht von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermag, dass auch die weiteren geschilderten Übergriffe durch Dritte (Angriff vor dem Supermarkt, das Beschiessen ihres Fahrzeugs mit einer Metallkugel sowie das Bespritzen ihrer Windschutzscheibe mit einer öligen Flüssigkeit) keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, zumal die Beschwerdeführerin sich in diesen Fällen an den staatlichen Sicherheitsapparat wenden konnte und ein fehlender Schutzwille oder eine fehlende Schutzfähigkeit der japanischen Behörden nicht erkennbar ist,

D-3434/2026 dass es sich vor diesem Hintergrund zudem erübrigt, die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Videoaufnahmen zu sichten, zumal sie nicht substanziiert dartut, inwiefern sie in Bezug auf flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen Beweischarakter aufwiesen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung gesetzeskonform ist und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), wobei Wegweisungsvollzugshindernissen zu beweise sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), und hierbei das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot zu beachten ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-3434/2026 dass der Vollzug unzumutbar ist bei einer konkreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Japan aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Abreise in einem Angestelltenverhältnis befunden hat und es ihr – sollte sie in der Zwischenzeit aufgrund ihrer Abwesenheit entlassen worden sein – dank ihrer mehrjährigen Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen möglich sein sollte, eine neue Arbeitsstelle zu finden, dass sie zudem in ihrer Heimat über mehrere Verwandte und damit über ein Beziehungsnetz verfügt, dass bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine wahnhafte Störung diagnostiziert und ihr Medikamente verschrieben wurden, sie in Japan bereits in der Vergangenheit in medizinischer Behandlung war und davon auszugehen ist, dass sie auch künftig medizinische Betreuung offenstehen wird, dass ihr zudem die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG offensteht, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass somit die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,

D-3434/2026 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass überdies die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ex ante betrachtet als aussichtslos einzustufen ist, womit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes – ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3434/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Flughafenpolizei des Kantonspolizei B._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

Versand:

D-3434/2026 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 D-3434/2026 — Swissrulings