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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2011 D-3431/2011

27 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,687 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3431/2011 law/auj Urteil vom 27. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], B._______, geboren am […], C._______, geboren am […], D._______, geboren am […], Serbien, […], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N[…].

D-3431/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige und Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma mit letztem Wohnsitz in Z._______ – am 2. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 11. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und die Eltern sowie den […]-jährigen Sohn C._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das Bundesamt die Eltern und den Sohn am 1. Juni 2011 zu den Asylgründen anhörte, dass der Sohn anlässlich der Befragung zur Person (BzP) zu Protokoll gab, er sei von anderen Schülern in der Schule beschimpft und verprügelt und von den Lehrern nicht ernst genommen worden, dass die Eltern zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, eine kriminelle Gruppe von vier unbekannten Männern habe dem Ehemann am 9. März 2011 an seinem Wohnort das Angebot unterbreitet, gegen ein Entgelt von 3000 Euro ein Auto über die 15 km entfernte ungarische Grenze zu fahren und im ersten Ort in Ungarn stehen zu lassen, dass er sich zunächst geweigert habe, das Angebot anzunehmen, die Gruppe ihn deshalb am 15. März 2011 nochmals aufgesucht und gedroht habe, ihn umzubringen und seine Frau und Tochter zu vergewaltigen und zur Prostitution zu zwingen, dass dieselben Männer bei einem dritten Vorkommnis am 26. März 2011 der Ehefrau beim Aufstossen der Türe die Nase gebrochen und den Ehemann mit Fäusten geschlagen und mit Füssen getreten, ihm eine Pistole in den Mund gehalten und mit dem Tod gedroht hätten, falls er nicht für sie arbeiten wolle, dass er aus Angst in eine Zusammenarbeit eingewilligt, das Land jedoch noch in derselben Nacht in Richtung Schweiz verlassen habe, dass er es bereut habe, seine Familie alleine in Serbien zurückgelassen zu haben und deshalb nach zirka zehn Tagen Aufenthalt in der Schweiz

D-3431/2011 in die Heimat zurückgekehrt sei, diese aber am 18. April 2011 erneut verlassen habe, dass die Ehefrau mit den Kindern Serbien am 1. Mai 2011 ebenfalls verlassen habe und sie alle gemeinsam am folgenden Tag in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 9. Juni 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 2. Mai 2011 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden könnten, weil sie äusserst widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar seien, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Kinder hätten geschlafen und deshalb von den drei nächtlichen Besuchen der kriminellen Gruppe nichts mitbekommen, ihr Ehemann jedoch gesagt habe, die Kinder hätten ferngesehen und der Sohn habe einmal nachgefragt, was los sei, dass die Ehefrau diesen Widerspruch mit der Aussage, die Männer seien nicht lange geblieben und sie glaube, die Kinder hätten geschlafen, wären sie doch aus dem Zimmer gekommen, falls sie etwas gehört hätten, nicht auszuräumen vermocht habe, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge beim dritten Vorkommnis im Korridor verprügelt worden sei, gemäss den Aussagen seiner Ehefrau jedoch in einem Zimmer, und deren Erklärung, der Korridor liege gleich neben dem Zimmer, nicht zu überzeugen vermöge, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, am 26. März 2011 massiv bedroht worden zu sein und dieses Datum im Gegensatz zu demjenigen ihres Hochzeitstages nie

D-3431/2011 vergessen zu können, an der BzP hingegen dieses Datum gar nicht erwähnt habe, sondern stattdessen den 15. März 2011 angegeben habe, dass sie auch diesen Widersprich nicht überzeugend zu erklären vermocht habe und ausserdem nicht in der Lage gewesen sei, die Männer auch nur ansatzweise zu beschreiben, und diese Unfähigkeit damit begründet habe, gemäss ihrer Tradition sollten die Frauen die Männer nicht genau ansehen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau ihre Aussage, trotz massiver Drohungen anlässlich des zweiten Besuches nicht mit einem dritten Besuch der Männer gerechnet zu haben, nicht befriedigend hätten erklären können, dass der Sohn an der BzP geltend gemacht habe, in der Schule beschimpft und verprügelt worden zu sein, dass das BFM zur Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien festhielt, diese habe sich im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien entspannt, dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten sei, welches die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien und gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache erhielten und zudem vorgesehen sei, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma wie Beschimpfungen und Prügeleien beispielsweise in der Schule nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat allerdings Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze und solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen

D-3431/2011 Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Interventionen nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, sei der serbische Staat doch bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, und es den Beschwerdeführenden daher nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Juni 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

D-3431/2011 beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass demnach – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

D-3431/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass auch auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Erklärungen für die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und damit die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen nicht ausgeräumt werden,

D-3431/2011 dass die Aussage der Eltern auf Beschwerdeebene, sie hätten nicht wissen können, was die Kinder während der Besuche der Männer genau gemacht hätten, nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz aufgezeigten diesbezüglichen Widersprüche zwischen den Angaben der Eltern an den Befragungen zu erklären, dass sich die Beschwerdeführerin selbst in derselben Anhörung in Widersprüche verstrickte, indem sie an einer Stelle sagte, sie habe bei der Ankunft der Männer jeweils geschlafen, um gleich darauf anzugeben, sie habe ferngesehen (vgl. A11/9 S. 4 Fragen 24 und 26), dass die übrigen von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zwischen den Aussagen der Eheleute sowie die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Männer zu beschreiben, auf Beschwerdeebene mit den grossen Angstgefühlen der Ehefrau aufgrund der traumatischen Erlebnisse, welche sie vergessen wolle, zu erklären versucht werden, dass diese Argumentation nicht überzeugt, da die der angeblichen Traumatisierung zugrundliegenden Ereignisse von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft beurteilt wurden und keine Hinweise auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin vorliegen, dass sich ausserdem für das Vorbringen der Eltern, sie hätten die Kinder aus Angst um deren Sicherheit nicht mehr zur Schule gehen lassen, in den Aussagen des Sohnes C._______ keine Bestätigung findet, dass C._______ zwar an der BzP zu Protokoll gab, er sei in der Schule von anderen Schülern beschimpft und verprügelt sowie von den Lehrern nicht ernst genommen worden und er befürchte, bei einer Rückkehr nach Serbien erneut verprügelt zu werden (vgl. A6/9 S. 5), dass er später allerdings anfügte, er sei vor drei Jahren von drei Schülern verprügelt und an der Nase verletzt worden (vgl. A6/9 S. 6 Frage 22), dass er anlässlich der Anhörung angab, die Eltern hätten nicht gewollt, dass er weiterhin zur Schule gehe beziehungsweise er und seine Schwester draussen spielten, er wisse aber nicht, wovor sie Angst gehabt hätten (vgl. A12/5 S. 2 Fragen 4 bis 6), dass er für die Schule Fussball gespielt habe und auch gefragt worden sei, ob er mit den Erwachsenen spielen möchte, seine Eltern dies jedoch nicht gewollt hätten (vgl. A12/5 S. 2 Frage 11),

D-3431/2011 dass er nie mit irgendjemandem in seiner Heimat Probleme gehabt habe, weder mit Behörden noch mit Dritten, und nicht gerne in die Schweiz gekommen sei, weil er in Serbien geboren und aufgewachsen sei und seinen Geburtsort nicht vergessen könne (A12/5 S. 3 Fragen 21 und 22), dass mit Bezug auf die Beschwerdeführenden der pauschale Hinweis auf Diskriminierungen von Roma in Serbien (vgl. A10/10 S. 5, A11/9 S. 4 Frage 19, Beschwerde S. 8 f.) sowie auf ungenügenden behördlichen Schutz (Beschwerde S. 4 und 8 f.) nicht nur von den Aussagen des Sohnes nicht erhärtet wird, sondern auch in den Angaben der Eltern keine Grundlage findet, sagten diese doch aus, inmitten von Serben und Ungarn zu leben (vgl. A11/9 S. 2 Frage 10) sowie aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oft und viel Kontakt mit anderen Leuten zu haben (vgl. A11/9 S. 4 Frage 24), dass die Beschwerdeführenden angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auch aus dem in dieser Form erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argument, die Männer hätten den Beschwerdeführer davor gewarnt, die Behörden einzuschalten, weshalb er Angst gehabt habe, zur Polizei zu gehen, und die Roma sich zudem nicht darauf verlassen könnten, von den Behörden tatsächlich Schutz zu erhalten, nichts ableiten können, was unter dem Aspekt von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu einer anderen Beurteilung als derjenigen des BFM führen könnte, dass im Übrigen den Ausführungen der Vorinstanz zur Verbesserung der Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien beizupflichten ist, dass vor diesem Hintergrund entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zur Situation der Roma in Serbien vorzunehmen, dass somit keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung ersichtlich sind, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, wenn die asylsuchenden Personen im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder

D-3431/2011 Niederlassungsbewilligung sind (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die Wegweisung zu Recht verfügt wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine ihnen in Serbien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember

D-3431/2011 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Serbien schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden neben ihrer Muttersprache Rom auch Serbisch, Ungarisch und Englisch (Vater und Sohn) sowie Russisch (Sohn) sprechen (vgl. A4/10 S.2, A5//9 S. 2, A6/9 S. 2), dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein familiäres (vgl. A4/10 S. 3, A5/9 S. 3, A6/9 S. 3) sowie über ein soziales beziehungsweise geschäftliches Beziehungsnetz verfügen (vgl. A11/9 S. 4 Frage 24), dass sie im […]handel sowie im Handel mit […] tätig waren (vgl. A4/10 S. 2, A 5/9 S. 2, A10/10 S. 2), der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben "gut gelebt und gut verdient" hat (vgl. A10/10 S. 5 Frage 30) und zwei Häuser besitzt (vgl. A10/10 S. 2 Frage 4, A11/9 S. 2 Fragen 7 und 8), dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnten, dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, das BFM habe die gesundheitliche Situation der Mutter und des Sohnes nicht berücksichtigt, obwohl darauf hingewiesen worden sei, dass das Kind ohnmächtig geworden sei und die Mutter einen Arzttermin habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung am 1. Juni 2011 in der Tat erklärte, es gehe ihr heute nicht besonders gut, sie habe die ganze Nacht wegen Halsschmerzen nicht schlafen können und habe

D-3431/2011 während der Anhörung einen Arzttermin, worauf die Sachbearbeiterin des BFM ihr versicherte, sie werde einen anderen Arzttermin erhalten (vgl. A11/9 S. 2 Frage 3 und S. 3 Fragen 16 und 17), dass sie ausserdem zu Protokoll gab, am Tag der BzP sei ihr Sohn in Ohnmacht gefallen, was sie als Mutter tief getroffen habe (vgl. A11/9 S. 2 Frage 3), dass aus den Akten hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2011 von einem Arzt wegen unklaren linksseitigen Unterbauchschmerzen mit diskreten Leukozytosen behandeln liess (vgl. A13/1), dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben bei der Anhörung zufolge am 1. Juni 2011 einen weiteren Arzttermin hatte, den sie nicht wahrnehmen konnte, dass das BFM jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung teilnehmen konnte, sie bei dieser Gelegenheit ihre gesundheitliche Probleme nicht weiter thematisierte und in der Folge auch keine Arztzeugnisse eingereicht wurden, ohne weiteres davon ausgehen durfte, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden unter keinen aktuellen ernsthaften gesundheitlichen Problemen leiden, welche allenfalls unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG zu würdigen wären, dass deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erhoben oder die ihm obliegende Begründungspflicht (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.) verletzt haben soll, dass in der Beschwerde – allerdings ohne diese auch nur ansatzweise zu umschreiben – erneut geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide an gesundheitlichen Problemen, und erklärt wird, diese würden nach Erhalt der Arztzeugnisse, welche nachgereicht würden, detaillierter dargelegt, dass unter diesen Umständen jedoch ohne weiteres anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin leide jedenfalls nicht an gesundheitlichen Problemen, aufgrund derer sie im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine medizinische Notlage geraten könnte, weil diese in Serbien allenfalls nicht adäquat behandelt werden könnten,

D-3431/2011 dass es sich deshalb erübrigt, die Einreichung der angekündigten Arztzeugnisse abzuwarten, da in antizipierter Beweiswürdigung (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) angenommen werden kann, diese würden keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass der […]-jährige Sohn C._______ und die […]-jährige Tochter D._______ in Serbien sozialisiert worden sind, weshalb einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr dorthin unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 367 f.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien daher nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-3431/2011 D-3431/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

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