Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3427/2011
Urteil v o m 2 2 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
D-3427/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune aus B._______ in der Provinz C._______ – am 28. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 5. August 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 17. August 2010 im Wesentlichen geltend machte, er habe für die Hilfsorganisation "E._______" gearbeitet, die von den Amerikanern finanzierte Wiederaufbauprojekte ausführe, dass er in seinem Dorf zum Vorgesetzten für die Realisierung der Wiederaufbauprojekte gewählt worden sei, dass die Taliban, die gegen die Wiederaufbauprojekte gewesen seien, ihn etwa eine Woche vor Beendigung des letzten Projekts hätten töten wollen, er bei dem Anschlag aber unversehrt geblieben sei, dass ihn die Taliban nach Beendigung des besagten Projekts am 20. April 2010 in seiner Abwesenheit zu Hause hätten festnehmen wollen, weshalb er nach F._______ geflüchtet und von dort aus via G._______ in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 20. Mai 2011 – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Nachteile seien lokal begrenzt und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in der Provinzhauptstadt H._______, offen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2011 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 14. Juni 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) und um Gewährung des Asyls ersucht wurde,
D-3427/2011 dass in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 feststellte, dass die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme betrifft (Dispositivziffern 4-7), dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen wurden, dass das BFM in einer ersten Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte und vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass der Instruktionsrichter dem BFM angesichts der zwischenzeitlich ergangenen neuen Rechtsprechung zur Frage einer innerstaatlichen Schutzalternative mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme gab, dass das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 13. November 2012 beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-3427/2011 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 grundsätzlich von einer die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden innerstaatlichen Fluchtalternative des Beschwerdeführers ausging, ohne sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer solchen näher auseinanderzusetzen, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft indes auch die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – respektive der innerstaatlichen Schutzalternative – zu prüfen ist (vgl. BVGE 2011/51), dass dem BFM daher die Möglichkeit zu eröffnen ist, den vorliegenden Fall unter diesem Aspekt neu zu beurteilen, dass demzufolge dem Antrag des BFM in der zweiten Vernehmlassung vom 13. November 2012 auf Rückweisung der Sache stattzugeben ist, dass mithin die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3427/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Anordnung der vorläufigen Aufnahme [Dispositivziffern 4-7]), und die Sache wird zur Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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