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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2015 D-3426/2015

4 août 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,764 mots·~9 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3426/2015

Urteil v o m 4 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Syrien, c/o schweizerische Botschaft in Beirut, Libanon, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des SEM vom 10. April 2015 / N (…).

D-3426/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 24. September 2012 (Datum Eingang: 26. September 2012) ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau, seine beiden Töchter C._______ und D._______ sowie seine zwei mittlerweile in Schweden lebenden Söhne E._______ und F._______ bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Er führte dazu zusammengefasst aus, er und seine Familie hätten in Damaskus gelebt, bevor sie wegen des Bürgerkrieges in den Libanon geflohen seien. Dort seien die Lebensumstände schwierig, zumal das Leben für sie extrem teuer sei. A.b Dem Schreiben des Beschwerdeführers lagen Kopien der Identitätskarten aller Familienmitglieder (mit englischen Übersetzungen) bei. B. B.a Anfangs Dezember 2013 wurden die Beschwerdeführenden und ihre Söhne/Brüder auf der Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführenden brachten dabei im Wesentlichen vor, sie und ihre Söhne/Brüder hätten Syrien anfangs 2012 verlassen, weil es in der Nähe ihres Hauses zwei Explosionen gegeben habe und es zu Vergewaltigungen und Entführungen gekommen sei. Zudem sei die Autowerkstatt des Beschwerdeführers zerstört worden und es habe keine Arbeit mehr gegeben. Sie hätten etwa eineinhalb Jahre im Libanon gelebt, seien dann aber – ohne ihre Söhne/Brüder – zurück nach Syrien, weil sie sich das Leben im Libanon nicht mehr hätten leisten können. In Syrien würden sie in der Nähe der Kampflinie leben und hätten ständig Angst vor der nächsten Bombardierung. Die Frauen könnten das Haus nicht mehr verlassen. Es gebe viele Checkpoints und einen Mangel an Lebensmitteln sowie medizinischer Versorgung. B.b Anlässlich der Befragungen legten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, ihre Identitätskarten, den Führerschein des Beschwerdeführers und eine Registrierungsbescheinigung des UNHCR (Regionalbüro Libanon) vor. Diese Dokumente wurden in Kopie zu den Akten genommen. C. C.a Mit sechs separaten Verfügungen vom 10. April 2015 – alle eröffnet am 27. April 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden und

D-3426/2015 ihrer Söhnen/Brüdern die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. C.b Zur Begründung führte es – die Verfügungen betreffend die Beschwerdeführenden zusammengefasst – im Wesentlichen aus, mit Berücksichtigung der schweren Lebensumstände, in welchen sich die Beschwerdeführenden befinden würden, sei festzuhalten, dass es sich bei den von ihnen geltend gemachten Vorbringen um Probleme handle, welche aufgrund eines umfassenden Konflikts zwischen rivalisierenden sunnitischen und schiitischen Kräften in ihrer Region entstanden seien. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründen zu treffen. Die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden erleiden würden, seien demnach nicht die Folge einer gezielten Bedrohung oder Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Vollständigkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden beim UNHCR registriert gewesen seien und vom Libanon – jeweils für eine Dauer von zwölf Monaten ab Registrierung – als Flüchtlinge anerkannt würden. Trotz aller Umstände sei die Sicherheitslage und humanitäre Situation der Flüchtlinge im Libanon zum heutigen Zeitpunkt als befriedigend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, sich erneut an das UNHCR zu wenden, wenn sie in Erwägung ziehen würden, wieder in den Libanon zu flüchten. D. Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Mai 2013 (recte: 22. Mai 2015; gleichentags bei der Botschaft eingegangen und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Auf die Begründung der sinngemässen Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-3426/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert und ist ansonsten frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend E._______ und F._______ mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des asylrechtlichen Auslandsverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-3426/2015 4. Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 5. 5.1 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3). 6. 6.1 Das Gericht stellt die äusserst schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Syrien nicht in Abrede. Voraussetzung für die Ertei-

D-3426/2015 lung einer Einreisebewilligung ist allerdings, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie in Syrien aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) konkret gefährdet sind. Ihre Vorbringen (Zerstörung der eigenen Werkstatt, Arbeitslosigkeit, Versorgungsengpässe, Miterleben von Explosionen sowie Angst, Opfer von Kampfhandlungen oder Übergriffen zu werden) – so tragisch und einschränkend derartige Umstände auch sein mögen – wiederspiegeln vielmehr eine allgemeine Gefährdungssituation aufgrund des Bürgerkrieges. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, das auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden in Syrien hinweisen würde, zumal sie dorthin freiwillig zurückgekehrt sind. 6.2 Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung in Syrien – im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf eine derartige Gefährdung der Beschwerdeführenden im Libanon – erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. Es ist daher nicht näher auf die im vorinstanzlichen Verfahren und insbesondere in der Beschwerdeschrift erwähnten Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden im Libanon einzugehen, die im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur sind. 6.3 Das SEM hat den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-3426/2015 (Dispositiv nächste Seite)

D-3426/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in Beirut.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Sandra Sturzenegger

Versand:

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