Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3423/2011/wif Urteil v om 2 2 . J un i 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / N (…).
D3423/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2010 beziehungsweise am 3. Januar 2011 in Bulgarien und am 18. Februar 2011 in B._______ um Asyl nachsuchte sowie in diesem Zusammenhang daktyloskopiert wurde, wie ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 21. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein weiteres Asylgesuch stellte und am 25. März 2011 summarisch befragt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. März 2011 im Wesentlichen vorbrachte, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz D._______, wo er sich seit seiner Geburt bis etwa im September 2010 aufgehalten habe, dass er seinen selber beantragten und echten Reisepass in E._______ dem Schlepper abgegeben und die Identitätskarte zuhause bei den Eltern in Syrien gelassen habe, dass er in F._______ in einem Restaurant gearbeitet habe, als er bemerkt habe, dass ein 15jähriger Kurde, der ebenfalls dort gearbeitet habe, mit vier Arabern Schwierigkeiten bekommen habe, worauf er protestiert und anschliessend von der herbeigerufenen Polizei mitgenommen worden sei, dass er später von den vier Arabern verspottet worden sei, dass er insgesamt drei Mal mitgenommen und längstens während zwei Tagen festgehalten worden sei, dass der Restaurantbesitzer ein Foto des syrischen Präsidenten auf den Boden geworfen, die Polizei angerufen und dann den Beschwerdeführer der Tat bezichtigt habe, worauf er vor der Polizei habe fliehen können, dass er nun befürchte, wegen dieser Sache von der Polizei gesucht zu werden, dass er von den bulgarischen Behörden festgenommen und im Gefängnis festgehalten worden sei, weshalb er Bulgarien nach der Freilassung vor Beendigung des Asylverfahrens in Richtung B._______ verlassen habe,
D3423/2011 dass er auch in B._______ keinen Entscheid erhalten habe, man ihm indessen nahegelegt habe, nach Bulgarien zurückzukehren, was er nicht wolle, weil er Angst habe, nach Syrien zurückgeschoben zu werden, da es in Bulgarien kein Asyl gebe, zumal die Bulgaren ein armes Volk seien, dass ihm im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid des BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt wurde, dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 1. Juni 2011 dem am 23. Mai 2011 gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2011 – eröffnet am 10. Juni 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liege, weshalb es Bulgarien obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung nach Bulgarien bis spätestens am 1. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach Bulgarien im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
D3423/2011 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würde, und in diesem Land weder die herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Bulgariens vorliege, dass schliesslich Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung hätten, dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 18. Juni 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien und nach Syrien festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D3423/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der per Fax am 18. Juni 2011 eingereichten Beschwerde das Original am 20. Juni 2011 folgte, dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
D3423/2011 der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DublinDVO]) Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Bulgarien somit für den Beschwerdeführer staatsvertraglich zuständig ist, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Bulgarien halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, er sei in Bulgarien in Haft genommen worden, wo er während zweieinhalb Monaten geblieben und zu seinen Fluchtgründen angehört worden sei, dass er mit 20 andern Personen in einem Schlaf und einem Aufenthaltsraum habe bleiben müssen, dass die Mafia die Inhaftierten kontrolliere und er Geld habe geben müssen, um von unliebsamen Arbeiten wie putzen und dergleichen verschont zu werden, dass ihm die Gefängnisangestellten gesagt hätten, er solle lieber weggehen und nicht wiederkommen, weil er sonst mit einer zweijährigen Gefängnisstrafe rechnen müsse, dass er deshalb vom Gefängnis weggegangen sei, Bulgarien verlassen habe und nach B._______ gereist sei, wo man ihm jedoch mitgeteilt habe, er müsse nach Bulgarien zurückkehren,
D3423/2011 dass er von den Erfahrungen im Gefängnis nachhaltig geprägt sei und lieber hier sterben wolle als nach Bulgarien zurückzukehren, dass ferner das Verwaltungsgericht G._______ in einem Urteil von nicht hinnehmbaren Problemen bei der Durchführung der Asylverfahren in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) – wobei insbesondere H._______ und Bulgarien gemeint seien – gesprochen habe, dass in Anbetracht der in Bulgarien herrschenden Situation eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Bulgarien auszuschliessen sei, dass zudem gemäss der Praxis der Strassburger Organe Rückschiebungen bereits dann für unzulässig erachtet worden seien, wenn eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Folter oder unmenschliche Behandlung bestehe, wobei ein Indiz dafür die allgemeine Menschenrechtssituation im betreffenden Land darstelle, dass infolge der angeführten Gründe der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nach I._______ und J._______ nicht zulässig oder zumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet werden müsse, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach I._______ und J._______ vorliegend nicht zur Diskussion steht, weshalb der diesbezügliche Antrag ins Leere stösst, dass die angeführten Probleme im Gefängnis erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden und somit als nachgeschoben zu betrachten sind, weshalb ihnen kein Glaube geschenkt werden kann, dass zudem Putzarbeiten an sich nicht gegen die Menschenrechte verstossen würden, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht relevant wären, dass die im Urteilsauszug vermerkten nicht "hinnehmbaren Zustände" – abgesehen von der erwähnten Gewahrsamshaltung – nicht näher definiert sind, weshalb allein gestützt auf dieses Urteil nicht davon auszugehen ist, eine Rückweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien sei gesetzeswidrig,
D3423/2011 dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht – wie im beigelegten Urteilsauszug des Verwaltungsgerichts G._______ vermerkt – während Jahren in Gewahrsam gehalten wurde, da er gestützt auf seine Aussagen das Gefängnis nach zweieinhalb Monaten verlassen haben will, dass seine Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mehrere Jahre im Gefängnis verbringen zu müssen, weder belegt ist noch naheliegend erscheint, zumal er diese Annahme auf angebliche Aussagen von Gefängniswärtern stützt, dass folglich die im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu bestätigen ist, dass mangels vorinstanzlicher Wegweisung nach Syrien auf den diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
D3423/2011 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D3423/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: