Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3423/2009/sps Urteil v om 1 6 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (…).
D3423/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im August 2008 und gelangte am 20. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 31. Oktober 2008 sagte er aus, er habe seit seinem sechsten Lebensjahr bis am 4. August 2008 zusammen mit seinen Eltern im Iran gelebt. Damals sei er nach Afghanistan zurückgeschafft worden, wo er bei seiner Schwester im Quartier B._______ gelebt habe. Nachdem er sich zwei Wochen dort aufgehalten habe, sei er entführt worden. Anschliessend habe er sich wieder in den Iran begeben, wo er zwei Wochen bei seinen Eltern geblieben sei. Als er bei seiner Schwester gelebt habe, habe sich eines Tages ein Mann bei ihm gemeldet, der ihm persönliche Fragen gestellt habe. Dieser habe sich als Angehöriger seiner Sippe ausgegeben und ihm gesagt, er wolle ihn weiteren Verwandten vorstellen. Sie seien ein paar Schritte zusammen gegangen und er sei in einen Wagen gestossen worden. Man habe ihn zu einer Plantage gefahren, wo er eingesperrt worden sei. Nachdem seine Familie 70'000 Dollar bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Seine Verwandten hätten die Entführung bei der Polizei angezeigt. Diese habe gesagt, sie sollten ihn befreien und zur Polizei bringen, damit man ihn befragen könne. A.c. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 27. März 2009 zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Entführer hätten ihn gezwungen, am Telefon mit seinem Bruder zu sprechen. Er habe seinen Bruder gebeten, ihn zu befreien. Sein Bruder habe sich damals bereits in Afghanistan befunden, da er von seinem Schwager über die Entführung in Kenntnis gesetzt worden sei. Sein Bruder habe die Polizei von der Entführung in Kenntnis gesetzt und gesagt, diese stecke mit den Entführern unter einer Decke. Nach seiner Freilassung habe er sich im Iran in einem Spital behandeln lassen müssen. Er leide unter Asthma und sei während seiner Gefangenschaft beinahe erstickt, da er keinen Asthmaspray dabei gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
D3423/2009 Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2009 um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine vom gleichen Tag datierende Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde, im Übrigen wies er es ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei Nichtleistung desselben werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, die Beschwerde teilweise zurückzuziehen, soweit diese die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffe. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er ziehe die Beschwerde zurück, insoweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wurden. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 schrieb der Instruktionsrichter die Beschwerde als gegenstandslos ab, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wurden. Er stellte fest, das Beschwerdeverfahren werde auf den Vollzugspunkt beschränkt weitergeführt. Dem BFM wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben.
D3423/2009 H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 1. Juli 2009 zur Kenntnis. I. Am 17. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. C._______ vom 23. November 2009 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D3423/2009 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beschwerde vom 25. Mai 2009 am 5. Juni 2009 hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zurückgezogen wurde und die Anordnung der Wegweisung Regelfolge der Abweisung des Asylgesuchs ist. Es ist deshalb vorliegend einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
D3423/2009 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1. Das BFM begründete seine Verfügung hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs damit, dass nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung Afghanistans ausgegangen werden könne. Die Situation in der Provinz Herat, aus der der Beschwerdeführer stamme, werde vom BFM als grundsätzlich sicher eingestuft. Er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz. Zudem sei sein im Iran lebender Bruder wohlhabend, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. 5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Mann der Schwester des Beschwerdeführers sei nicht wohlhabend und er könne nicht auf längere Zeit dort bleiben. Seinem im Iran lebenden Bruder sei es nicht zuzumuten, ihn zu unterhalten, nachdem er schon 70'000 Dollar Lösegeld bezahlt habe. Er hätte bei einer Rückkehr wiederum zu gewärtigen, entführt zu werden. Sein Bruder könne aber kein weiteres Lösegeld bezahlen. Aufgrund des relativen Wohlstandes in Herat, sei dort die Kriminalität gross. Korruption und Erpressung seien verbreitet, diesbezüglich sei die Situation unsicher und gefährlich. Abgesehen davon würden zurückkehrende Flüchtlinge bei ihrer Ankunft in Afghanistan bereits am Flughafen festgenommen und erpresst. 6. 6.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D3423/2009 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer brachte vor, er befürchte, erneut Opfer einer Entführung zu werden. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet der Beschwerdeführer könne wiederum Opfer einer Entführung werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug auch zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
D3423/2009 namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 6.2.2. Im Rahmen einer Prüfung der Situation in der Stadt Herat gelangte das Bundesverwaltungsgericht im ebenfalls zur Publikation vorgesehenen Urteil D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 zum Schluss, die Lage in derselben sei mit derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Die individuellen Prüfungskriterien zur Feststellung, ob der Vollzug der Wegweisung dorthin zumutbar ist, bleiben die gleichen, wie bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine überwiegenden individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der
D3423/2009 Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. Er ist noch jung und verfügt über eine gewisse Berufserfahrung, die er sich im Geschäft seines in Teheran lebenden Bruders aneignen konnte (act. A9/15 S. 6). Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis vom 17. Dezember 2009 leidet der Beschwerdeführer unter Asthma bronchiale und benötigt eine regelmässige Inhalationstherapie. Den Akten kann entnommen werden, dass er bereits seit Jahren an Asthma leidet und in der Regel einen Asthmaspray auf sich trug (act. A9/15 S. 10). Die Asthmaerkrankung steht seiner Rückkehr nach Herat nicht entgegen, da er einen ausreichenden Medikamentenvorrat mit sich nehmen kann. Sollten gewisse Medikamente in Herat nicht zur Verfügung stehen, wird er sich diese von seinen in Teheran lebenden Verwandten zustellen lassen können. Der Beschwerdeführer wird in Herat auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz stossen, das ihm bei den zu erwartenden Problemen bei der Reintegration in Herat zur Seite stehen kann. Seine Schwester lebt dort im Elternhaus (act. A9/15 S. 5), weshalb auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als geregelt zu erachten ist. Im gleichen Quartier wie seine Schwester leben auch eine Tante und ein Onkel, woraus geschlossen werden kann, dass er auf die Unterstützung seiner Familie sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen können wird. Der Wegweisungsvollzug nach Herat ist im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D3423/2009 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D3423/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: