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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2014 D-3418/2014

8 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,756 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3418/2014

Urteil v o m 8 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…) Bangladesh, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N _______.

D-3418/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. Juni 2013 auf dem Luftweg in Richtung Italien mit einem Zwischenhalt in Dubai. Von Italien aus begab er sich am 17. Juni 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 21. Juni 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bangladeschischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Bengali an und sei in der Stadt B._______, Distrikt B._______, geboren. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und zuletzt im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte verloren. Im Januar 2004 sei er über Dubai nach Zypern geflogen. Dort habe er eine Schule besucht und nebenher gearbeitet. B.b Im Rahmen der Kurzbefragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands und Italiens zur allfälligen Wegweisung dorthin im Sinne des Dublin-Verfahrens gewährt. B.c Am 30. Juli 2013 orientierte das BFM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asylverfahrens. C. Am 25. März 2014 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied […] der Studentenbewegung der Jamaat Islamia, in seinem Distrikt gewesen. Zwar sei er kein Student, er sei aber seit seiner Schulzeit Mitglied dieser Partei. Innerhalb der Partei habe er die Funktion eines "Publicity Secretary" (eine Art Öffentlichkeitsverantwortlicher) innegehabt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Anhängerschaft über bevorstehende Versammlungen und Demonstrationen zu informieren. Die Ideologie seiner Partei bestehe darin, den richtigen Weg zum Islam aufzuzeigen. Am […] habe es landesweite Streiks und Demonstrationen für die Freilassung des Parteileiters gegeben. Auch

D-3418/2014 der Beschwerdeführer habe in seiner Region, der Stadt C._______, eine Versammlung und Demonstration organisiert. Der Kreisvorsitzende der Jamaat Islamia habe die Versammlung einberufen und ihm Einladungsbriefe und Umschläge zum Verteilen an die wichtigen Mitglieder, wie Lehrer und Mullahs, gegeben. Die Briefe seien vom Sekretär der Jamaat Islamia unterschrieben worden. Den Rest der Anhängerschaft habe er per Megaphon informiert. Ungefähr 700 bis 800 Personen hätten zusammen mit ihm demonstriert. Die Demonstranten seien von Anhängern der Awami League angegriffen worden und es sei zu einer Massenschlägerei gekommen. Dabei sei ein Anhänger der Awami League am Kopf verletzt worden und zehn Minuten später seinen Verletzungen erlegen. 30 bis 40 Minuten später sei die Polizei gekommen und habe angefangen, Leute festzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. Chaoten hätten bei diesen Unruhen Stühle und Tische kaputt gemacht. Auch ein Minarett sei beschädigt worden. Später habe er erfahren, dass die Polizei und der Vater des Verstorbenen Anzeige gegen ihn erstattet hätten beziehungsweise, dass es eine Anklageschrift ("Charge-Sheet") gebe und sich diese bei der Polizei befinde. Er habe sich mit dem Parteileiter unterhalten, welcher ihm gerate habe, unterzutauchen. Von seinem Vater und seinen Cousins habe er erfahren, dass die Polizei ihn gesucht habe und von einem Onkel väterlicherseits, welcher bei der Awami League sei, dass er des Mordes beschuldigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin nach D._______ begeben, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe. In der Zwischenzeit habe ihn die Polizei zu Hause und im Haus seiner Verwandten in D._______ gesucht. Aus Angst sei er aus Bangladesch ausgereist. E. E.a Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um Standartvorbringen bangladeschischer asylsuchender Personen. Ferner habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchliche teils tatsachenwidrige Angaben gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei zu Hause und in D._______ von der Polizei gesucht worden (vgl. BFM-Akten A6/14 S. 9 f.). Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, er sei nicht gesucht worden (A20/16 S. 12). Anlässlich

D-3418/2014 der Kurzbefragung habe er davon gesprochen, von seinem Vater und den Cousins über die polizeiliche Suche erfahren zu haben (vgl. A6/14 S. 9 f.), währendem er bei der Anhörung lediglich von einer "Charge-Sheet" gesprochen habe, über welche sein Onkel väterlicherseits seinen Vater informiert habe (A20/16 S. 9). Gemäss seinen Aussagen bei der Kurzbefragung soll es zwei Anzeigen gegen ihn gegeben haben, eine von der Polizei und eine vom Vater des Opfers (vgl. A6/14 S. 9 f.). Seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge sei in Bangladesch eine "Charge Sheet" ausgestellt worden, welche sich bei der Polizei befinde (vgl. A20/16 S. 10 und 12). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, werde zusätzlich durch die von der Abteilung Zivilstandswesen des Gemeindeamts E._______ beim BFM eingereichten Kopien seines Reisepasses bekräftigt. Im Widerspruch zu seinen Asylvorbringen stehe die Tatsache, dass er bei der Vertretung seines Landes in der Schweiz einen Reisepass beantragt und erhalten habe, obwohl er behauptet habe, er werde in seiner Heimat wegen Mordes gesucht. Auch der Umstand, dass sich die führenden Leute aus seiner Partei nach seinen Angaben noch immer in Bangladesch befinden würden und frei seien, obwohl diese und nicht er zur Demonstration aufgerufen hätten, spreche gegen den Beschwerdeführer und dessen Asylvorbringen. Des Weiteren spreche dessen niedriges politisches Profil dagegen, dass er einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Demzufolge hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asylgesetz (AsylG; [SR 142.31] nicht stand. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sowie unzumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragen.

D-3418/2014 F.b Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer folgende Unterlagen einreichen: ein Schreiben des Anwaltes vom 8. Juni 2014 (Beilage 3), einen Haftbefehl […] (Beilage 4) sowie ein Gerichtsdokument […] (Beilage 5). F.c Im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen führte er aus, es sei ihm gelungen, mit seiner in Bangladesh lebenden Schwester Kontakt aufzunehmen, und deren Ehemann habe einen Anwalt beauftragt, weitere Dokumente zu beschaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3418/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft. Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebo-

D-3418/2014 tenen Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013 Rz. 153, 456 f. und 537 m. w. H.). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch weitere Unterlagen zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären. Gestützt auf den gerichtsnotorischen Umstand, dass Beweismittel aller Art in der Heimat des Beschwerdeführers leicht erwerbund manipulierbar sind, darf davon ausgegangen werden, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (Beilagen 3-5) nicht aussagekräftig sind beziehungsweise deren Beweiswert gering ist, insbesondere Beilage 3, da es sich bei dem Schreiben des Anwalts lediglich um ein privates Schreiben handeln dürfte. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant sind (siehe nachfolgend unter E. 6). Die entsprechenden Anträge werden demnach abgewiesen. 5.3 Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 12 VwVG). Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Dies namentlich dann, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder selbständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). 5.3.1 Bereits beim Eintritt in die Empfangsstelle hat der Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Papierbeschaffung erhalten und deren Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt. Anlässlich der Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer nochmals auf diese Aufforderung aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde er gefragt, weshalb er noch immer keinen Identitätsnachweis eingereicht habe und welche Anstrengungen er unternommen habe, um in den Besitz von Ausweispapieren zu gelangen (vgl.

D-3418/2014 BFM-Akten A6/14 S. 6). Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe nie einen Reisepass besessen und seinen Identitätsausweis verloren. Er habe sich in Bangladesch für die Ausstellung einer neuen Identitätskarte bemüht. Sobald er sie erhalte, werde er sie einreichen. 5.3.2 Anlässlich der Anhörung vom 25. März 2014 erkundigte sich das BFM noch einmal beim Beschwerdeführer nach seinen bisherigen diesbezüglichen Bemühungen (vgl. A20/16 S. 2 F 4 ff. und F. 9 ff.), ob er in seiner Heimat einen Reisepass besessen habe (vgl. A20/16 S. 4 F. 30), und mit welchem Reisepass er in die Schweiz beziehungsweise im Jahr 2004 nach Griechenland (Zypern) gereist sei (vgl. A20/16 S. 2 F. 31 f.). Der Beschwerdeführer verneinte, je einen Reisepass besessen zu haben (vgl. A20/16 S. 4 F. 30), und erklärte, der Schlepper habe beide Male gegen Bezahlung einen Reisepass für ihn organisiert (vgl. A20/16 F. 31 f.). Auf den entsprechenden Hinweis, er hätte viel weniger für den Schlepper bezahlen müssen, wenn er selber einen Reisepass beantragt hätte, entgegnete er, er habe dies aus Angst nicht selber versucht (vgl. A20/16 S. 4 F. 39). 5.3.3 Am 16. Mai 2014 stellte die Abteilung Zivilstandswesen des Gemeindeamtes E._______ dem BFM die Kopien des Staatsangehörigkeitsausweises (ausgestellt am 4. Dezember 2013) sowie des Reisepasses des Beschwerdeführers, welchen der Beschwerdeführer bereits am 30. Januar 2014 bei der Vertretung seines Heimatlandes in Genf beantragt hatte, zu. 5.3.4 Bei dieser Sachlage ist das Gericht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht (siehe Art. 8 Abs. 1 AsylG) in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, was seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellt. 6. 6.1 Zudem ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. E.b). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit festhält und bestreitet, anlässlich der Kurzbefragung und

D-3418/2014 der Anhörung widersprüchliche Aussagen zu seiner Verfolgungssituation gemacht zu haben, beziehungsweise erklärt, die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten polizeilichen Suche würden auf einem sprachlichen Missverständnis beruhen. Dieser Bestreitungsvermerk ist jedoch nicht geeignet, die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten zu beseitigen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die vorstehende Ausführungen unter Bst. E.b verwiesen werden. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Schwester über die Beschaffung von Dokumenten via Anwalt geredet haben will, nicht aber über die Beschaffung eines Identitätsnachweises (vgl. A20/16 S. 2 F. 9 sowie die vorstehenden Ausführungen unter Bst. F.c) und dies damit begründet, dass er dies nicht mit ihr besprechen könne. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen etwas ändern, zumal insbesondere dem Anwaltsschreiben nach dem oben Angeführten kein Beweiswert zukommt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-3418/2014 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr

D-3418/2014 («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Weder herrscht in Bangladesch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 115) noch besteht aufgrund der Akten ein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gesund ist und in Bangladesch auf dem familieneigenen Betrieb ein Auskommen fand. Durch seine Reise in die Schweiz aber auch durch seine früheren Aufenthalte in Zypern und in Griechenland hat er eine gewisse Flexibilität bewiesen und die Fähigkeit, sich unter den verschiedensten Voraussetzungen zurecht zu finden. Auch konnte er während seines einjährigen Aufenthaltes in Zypern sowie während seines zweijährigen Aufenthaltes in Griechenland mit verschiedenen Teilzeitjobs berufliche Erfahrungen in verschiedenen Bereichen sammeln. Seinen Aussagen zufolge finanzierte er seine erste Reise nach Europa mit dem Verkauf von Land (vgl. A20/16 S. 3 F. 26), seine Reise in die Schweiz konnte er mit Hilfe seiner Schwager und seines Vaters, welche etwas Geld geliehen hätten (vgl. A20/16 S. 3 F. 25), beziehungsweise mit Hilfe seiner Schwester und seines Vaters (vgl. A6/14 S. 11) finanzieren. Der Beschwerdeführer verfügt somit über einen Zugang zu finanziellen Mitteln und mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten (vgl. A6/14 S. 5) auch über ein ausreichendes soziales Netz. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung bezogen auf die Lage in Bangladesch als zumutbar.

D-3418/2014 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3418/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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